Dr. Markus Ruttig

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Wie abhängig sind einfache Nutzungsrechte von einem ausschließlichen Nutzungsrecht?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. März 2009 (Az. I ZR 153/06 - Reifen Progressiv) zu der Frage Stellung genommen, was mit nachrangigen einfachen Nutzungsrechten passiert, wenn ein zuvor eingeräumtes ausschließliches Nutzungsrecht in Wegfall gerät.

Ob mit dieser Entscheidung aber tatsächlich die generelle Unabhängigkeit einfacher Nutzungsrecht von einem zuvor eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrecht festgestellt worden ist, muss bezweifelt werden.

Auszugehen ist vom Leitsatz der Entscheidung, der wie folgt lautet:

„Ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableitet, erlischt nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erlischt.“

Vereinfacht dargestellt lag der Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Kläger einem später insolventen Unternehmen ein ausschließliches Nutzungsrecht für ein Computerprogramm mit der Bezeichnung „Reifen Progressiv“ eingeräumt hatte. Dieses Unternehmen hatte sodann dem Beklagten ein einfaches Nutzungsrecht für den Gebrauch der Software eingeräumt. Nachdem der Lizenzpartner des Klägers seinen Geschäftsbetrieb eingestellt und später Insolvenzantrag gestellt hatte, erklärte der Kläger knapp zwei Jahre später gemäß § 41 UrhG den Rückruf des diesem eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechts an der Software. Der Kläger war der Auffassung, mit dem wirksamen Rückruf des ausschließlichen Nutzungsrechts gegenüber seinem Vertragspartner sei auch das einfache Nutzungsrecht des Beklagten erloschen, so dass dieser das Programm seit dem Rückruf unbefugt nutze.

Sowohl das Landgericht Köln (GRUR-RR 2006, 357) als auch das Oberlandesgericht Köln (GRUR-RR 2007, 33) hatten die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln hatte hierzu festgestellt, dass zwar grundsätzlich anzunehmen sei, dass bei einem Rechtsverlust des Lizenzgebers auch die Rechte des Lizenznehmers untergingen und ohne Weiteres an den Urheber zurückfielen. Bei einem Rückruf wegen Nichtausübung gemäß § 41 UrhG werde diese Lösung jedoch den Interessen der Beteiligten nicht gerecht. Es wäre widersprüchlich, so das OLG Köln in seiner Entscheidungsbegründung, das vom Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts in ordnungsgemäßer Ausübung dieses Recht verliehene einfache Nutzungsrecht nur deshalb entfallen zu lassen, weil er nicht weitere einfache Nutzungsrechte vergeben habe.

Auch wenn der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen zunächst umfänglich den Streitstand in der Literatur zu der Frage darstellt, ob beim Erlöschen eines vom Urheber abgespaltenen ausschließlich oder einfachen Nutzungsrechts (des sog. Tochterrechts) die davon abgeleiteten ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechte (die sog. Enkelrechte) gleichfalls erlöschen oder bestehen bleiben, und hierfür auch Bezug nimmt auf die neu eingefügte Regelung des § 33 Satz 2 UrhG, so bleibt er eine generelle Antwort auf die Streitfrage doch schuldig. Nach Darstellung des Streitstandes heißt es in der Entscheidung nämlich wörtlich:

Jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall des wirksamen Rückrufs eines ausschließlichen Nutzungsrechts nach § 41 UrhG teilt der Senat die auch vom Berufungsgericht vertretene zuletzt genannte Ansicht, dass die vom ausschließlichen Nutzungsrecht abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte nicht an den Urheber zurückfallen.“

Die Einschränkung auf den vorliegenden Fall und damit auf einen Rückruf nach § 41 UrhG ist deutlich. Auch wenn der I. Zivilsenat im Folgenden die von der Literatur angestellten Gedanken der Zweckbindung der Nutzungsrechtseinräumung und weitere urheberrechtliche Grundsätze als unzureichend erklärt, um zu begründen, dass das Erlöschen des zwischen dem Urheber und dem Nutzungsberechtigten geschlossenen Verpflichtungsgeschäfts (stets) zu einem Rückfall des auf dessen Grundlage eingeräumten Nutzungsrechts führt, so stützt er doch das Ergebnis seiner Entscheidung auf die „gebotene Interessenabwägung“ zwischen den Interessen des Urhebers einerseits und denen des Sublizenznehmers andererseits. Dabei geht der Senat von der streitentscheidenden Norm, § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG, aus, wonach der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht zurückrufen kann, wenn dieses von seinem Inhaber nicht oder nur unzureichend ausgeübt wird und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden.

Da die Bestimmung nicht zwischen ausschließlichen Nutzungsrecht erster oder späterer Stufe unterscheidet, so der Senat, komme es nicht darauf an, ob der Urheber selbst das ausschließliche Nutzungsrecht vergeben oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts seinerseits das ausschließliche Nutzungsrecht als ein Recht zweiter oder späterer Stufe eingeräumt habe. Der Urheber könne den Rückruf daher auch gegenüber dem Inhaber eines abgeleiteten ausschließlichen Nutzungsrechts erklären. Gegenstand des Rückrufs könne nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung allerdings stets nur ein ausschließliches Nutzungsrecht sein.

Unter Berücksichtung von Sinn und Zweck der Norm führt der Senat wie folgt aus: Das Rückrufrecht wegen Nichtausübung nach § 41 UrhG diene den ideellen Interessen des Urhebers am Bekanntwerden seines Werkes und seinem materiellen Interesse an dessen Verwertung. Ein einfaches Nutzungsrecht versperre dem Urheber aber nicht eine anderweitige Nutzung nach Rückruf und stehe daher einer Verwertung und einem Bekanntwerden seines Werkes nicht entgegen. Der Urheber werde beim wirksamen Rückruf eines ausschließlichen Nutzungsrechts nach § 41 UrhG demnach nicht übermäßig in einer Nutzung seines Rechtes beeinträchtigt, wenn die vom ausschließlich Nutzungsberechtigten erteilten einfachen Nutzungsrechte fortbestehen. Diese hindern den Urheber nämlich nicht daran, aufgrund des an ihn zurückgefallenen ausschließlichen Nutzungsrechts neue Nutzungsrechte zu vergeben. Ein Weiteres kommt hinzu: Völlig zutreffend stellt der BGH fest, dass der Urheber der Erteilung weiterer Nutzungsrechte durch den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zugestimmt habe (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und er es daher hinnehmen müsse, dass sein ausschließliches Nutzungsrecht beim Rückfall mit einfachen Nutzungsrechten belastet sei, bzw. belastet bleibe.

Auch wenn der Entscheidung eine deutliche Tendenz hin zu der Auffassung zu entnehmen ist, wonach mit der Berechtigung des Inhabers eines Nutzungsrechts nicht automatisch auch die Berechtigung des Inhabers eines davon abgeleiteten Nutzungsrechts endet, so bleibt doch abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof auch in anderen Fällen als denjenigen des Rückrufs nach § 41 UrhG eine entsprechende Unabhängigkeit der Enkelrechte feststellen wird.

Erscheinungsdatum: 11.09.2009