
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Widerrufsbelehrung und AGB beim Fernabsatz – hier: Scroll-Kasten
Das OLG Frankfurt hatte sich im Rahmen eines Beschlusses vom 09.05.2007, Az. 6 W 61/07 mit der beim Fernabsatz weit verbreiteten Vorgehensweise zu beschäftigen, die Widerrufsbelehrung sowie die ordnungsgemäße Einbeziehung von AGB durch sog. Scroll-Kästen sicherzustellen. Das Gericht hat diese Vorgehensweise zwar nicht grundsätzlich für unzulässig erklärt, allerdings deutlich gemacht, dass die Kriterien der Verständlichkeit und zumutbaren Kenntnisnahme ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit erfordern.
Nach Ansicht des Gerichts wurde die beanstandete Gestaltung der Widerrufsbelehrung nach § 312c Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV den gesetzlichen Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Belehrung nicht gerecht. Auf Grund der geringen Größe des Scroll-Kastens könne der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch werde die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Der Senat wies in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein könne. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB stützte das Gericht mit den gleichen Argumenten.
Die aus diesen Verstößen abzuleitende unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründete das Gericht eingehend. Aus dem Verstoß gegen die genannten Pflichten ziehe der Unternehmer möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts oder von der Ausübung sonstiger in Wahrheit bestehender, in den AGB-Klauseln jedoch ausgeschlossener vertraglicher Rechte abgehalten werde. Dieser Umstand reiche aus, um die Erteilung unzureichender Widerrufsbelehrungen und die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln als – zumindest mittelbar - absatzfördernde Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG zu qualifizieren.
Anmerkung:
Der Entscheidung des OLG Frankfurt ist sowohl vom Ergebnis als auch von der Begründung her zuzustimmen. Die Entscheidung hat vor allem deswegen Zustimmung verdient, da die Richter den Einsatz von Scroll-Kästen nicht – wie teilweise fehlerhaft interpretiert – grundsätzlich untersagt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass eine abweichende Beurteilung bei einem größeren Scroll-Kasten geboten sein könne. Damit hat das OLG Frankfurt die Scroll-Kästen als grundsätzlich zulässige Methode für die Widerrufsbelehrung und die Einbeziehung von AGB anerkannt, zugleich aber auch die Grenzen dieser Methode aufgezeigt.
Wo die Grenzen rechtmäßiger und rechtswidriger Vorgehensweise verlaufen, ist allerdings schwer abzuschätzen. Insoweit dürfte jedenfalls eine generalisierende, an bestimmten Fenstermaßen orientierende Beurteilung unangebracht sein. Es dürfte im Wesentlichen darauf ankommen, ob die Wahl der konkreten Fenstergröße aus Darstellungsgründen geboten und sinnvoll ist (dies dürfte vor allem anzunehmen sein, wenn eine Darstellung im Volltext nicht übersichtlich in den Aufbau einer Website integriert werden kann oder der Informationstext für eine Gesamtdarstellung auf einer Seite schlicht und ergreifend zu lang ausfällt). Entscheidend sollte allerdings vor allem sein, ob die Begrenzung des Scroll-Fensters auf die verwendete Größe der Übersichtlichkeit des Gesamtauftritts des Anbieters dient. Daneben sollte auch vermieden werden, dass sowohl horizontal als auch vertikal gescrollt werden muss, da dies die Durchsicht der Informationen erheblich erschwert.
Um Schwierigkeiten bei der Darstellung von Informationen in Scroll-Fenstern zu entgehen, sollten entsprechende Anbieter erwägen, dem Nutzer neben dem Scrollfenster auch einen Link auf eine Volltextseite mit den betreffenden Informationen anzubieten. Dies ließe sich in der Regel ohne größeren Aufwand realisieren.
Erscheinungsdatum: 05.06.2007
