
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Werbeverbot für Dritte auf Peer to Peer-Plattform
Das LG Frankfurt hat mit Beschluss vom 09.10.2007, 3-08 O 143/07 einem Unternehmen untersagt, innerhalb einer Internet-Tauschbörse für sich zu werben.
Das Landgericht Frankfurt gab ausweislich einer Pressemitteilung des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e.V. (IVD) in der vergangenen Woche einem Antrag des IVD auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen unlauteren Wettbewerbs statt.
Dem Beschluss zufolge wurde es einem Telekommunikationsunternehmen ab sofort unter Androhung einer empfindlichen Ordnungsstrafe untersagt, auf der Website www.bitreactor.to Werbung für sich zu schalten oder schalten zu lassen. Dieses „Peer to Peer“-Angebot gilt als eine der führenden Plattformen für den Austausch illegal kopierter Musik-, Film- und Bilddateien.
Anmerkung
Die Entscheidungsgründe sind – soweit ersichtlich – noch nicht verfügbar. Die Signalwirkung der Entscheidung dürfte in jedem Fall nicht zu unterschätzen sein. Die meisten „Peer to Peer“-Anbieter (Angebot von Systemen zum Austausch von Dateien, die nicht zentral auf dem Server des Anbieters, sondern auf den Rechnern der Nutzer selbst liegen – Stichwort: „Tauschbörsen“) finanzieren ihre Angebote in nicht unerheblichem Umfang durch Webeeinnahmen. Für die Nutzer der „Dienste“ werden diese ganz überwiegend kostenfrei angeboten. Sollte sich die Haltung des LG Frankfurt auf breiterer Front durchsetzen, dürfte den Plattformbetreibern die Haupteinnahmequelle abgeschnitten werden.
Unternehmer sollten wegen der bestehenden Gefahr von Unterlassungsklagen durch Wettbewerber im Ergebnis von der Schaltung von Werbung auf einschlägigen Websites absehen.
Quelle: Mitteilung des IVD vom 16.10.2007 (abrufbar unter: www.presseportal.de)
Erscheinungsdatum: 25.10.2007
