
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Wer ist Diensteanbieter bei einem Internetauftritt einer Firmengruppe?
Das OLG Frankfurt hatte sich in einer Entscheidung vom 06.03.2007, Az. 6 U 115/06 mit der Frage zu beschäftigen, wer bei dem Internetauftritt einer gesamten Firmengruppe Diensteanbieter im Sinne des TDG (jetzt TMG) ist.
Nach Ansicht des Gerichts sind die einzelnen Unternehmen nicht als Diensteanbieter anzusehen, wenn die umfassende Einzeldarstellung von Filialgeschäften derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Firmengruppe bzw. eines Konzerns eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenzuständigkeit besitzen.
Sachverhalt
Eine große deutsche Elektromarkt-Kette betreibt eine Website, auf welcher die Gesellschaft mit den notwenigen Pflichtangaben nach TDG vorgestellt wird. Dort wird den Besuchern mitgeteilt, dass die einzelnen Märkte jeweils eigenständige Gesellschaften sind, die unabhängig voneinander betrieben werden und auch unterschiedliche Waren führen und gleiche Waren zu unterschiedlichen Preisen anbieten. Auf den Unterseiten der Website werden die einzelnen Märkte vorgestellt, wobei deren Adressen angegeben sind, aber nicht alle übrigen Pflichtangaben. Dort wird auch das Warensortiment der einzelnen Märkte beworben, ohne dass jedoch eine Bestellmöglichkeit besteht. Nutzer, die bei den einzelnen Märkten bestellen wollen, müssen die aus den Unterseiten der Website entnommenen einzelnen Märkte unter den dort angegebenen Adressen aufrufen und erhalten dann Verbindung zu den Websites der Einzelmärkte, wo die Pflichtangaben nach § 6 TDG für die Einzelmärkte hinterlegt sind. Die Parteien streiten darum, ob auch auf den Unterseiten der Website der Elektromarkt-Kette die Pflichtangaben für die Einzelmärkte notwendig sind.
Entscheidung
Das OLG Frankfurt hat die Darstellung der Pflichtangaben gemäß § 6 TDG auf den Unterseiten für nicht erforderlich gehalten. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch würde zudem jedenfalls mangels Erheblichkeit einer Rechtsverletzung ausscheiden.
Die nach § 6 TDG bestehenden Informationspflichten treffen den Dienstanbieter. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 TDG ist ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Nach Ansicht des Gerichts sei damit zunächst einmal das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen Diensteanbieter.
Der Annahme, dass ein auf der Website ebenfalls vertretenes bzw. beworbenes Unternehmen auch Diensteanbieter sein könne, stehe nicht entgegen, dass eine solche Differenzierung innerhalb eines Internetauftritts bzw. einer Website nicht möglich sei. Zwar werde in der Regel als Diensteanbieter nur der Homepage-Inhaber in Betracht kommen. Anders könne es sich aber bei Portallösungen – das Gericht verweist insofern auf das Beispiel eBay – verhalten. Andererseits genüge der Umstand, dass auf bestimmten Unterseiten Warenangebote eines Unternehmens beworben werden, ersichtlich nicht, um dieses Unternehmen auch als Teledienstanbieter ansehen zu können. Zwischen dem Angebot der beworbenen Produkte und dem Angebot des zur werblichen Information genutzten Teledienstes sei vielmehr zu unterscheiden. Der Produktanbieter sei jedenfalls dann nicht zugleich Anbieter des Teledienstes, wenn mit Hilfe des Teledienstes für den Produktanbieter geworben werde. Auch wenn man zu dem Ergebnis komme, dass sich auf Unterseiten eine Werbung eines Einzelmarktes und nicht nur eine Werbung für einen Einzelmarkt befinde, sei damit noch nicht gesagt, dass der Einzelmarkt Diensteanbieter im Sinne des TDG sei. Denn der Werbetreibende müsse nicht notwendigerweise auch der Diensteanbieter sein.
In der zu entscheidenden Sache liege ein Grenzfall vor. Einerseits stelle die Werbung der Einzelmärkte nicht nur ein Element auf einer Webseite mit anderweitigen Inhalten dar. Vielmehr seien die betreffenden Unterseiten im Wesentlichen der Werbung der Einzelmärkte gewidmet und können von dem Nutzer gezielt angesteuert werden. Andererseits wirke der Internetauftritt insgesamt einheitlich. Die den einzelnen Märkten zugeordneten Unterseiten fügten sich ein, sie könnten ersichtlich nicht von den einzelnen Märkten im Rahmen bestimmter Regularien beliebig gestaltet werden. Auch die Vorstellung, der einzelne Marktbetreiber könne selbständig über das Bereithalten des Teledienstes entscheiden, liege fern. Eine mit dem Internetauftritt von „eBay“ vergleichbare Portalgestaltung liege nicht vor. Die jeweiligen Unterseiten seien auch nicht ausschließlich der Präsentation des betreffenden Einzelmarktes gewidmet; so bezögen sich etwa die über eine Navigationsleiste angebotenen Informationen nicht auf den betr. Einzelmarkt.
Im Ergebnis verneint der Senat die Diensteanbietereigenschaft der Einzelmärkte. Die Werbung der Einzelmärkte sei eingepasst in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt, innerhalb dessen er keine hinreichende kommunikationsbezogene Eigenzuständigkeit besitze.
Auswirkungen
Die Entscheidung dürfte für die Praxis durchaus Relevanz entfalten. In vielen Fällen bieten Konzerne bzw. Unternehmensgruppen einheitliche Websites zur Information und zur Bewerbung von Konzernunternehmen bzw. zugehörigen Unternehmen an. Oftmals werden für die betroffenen Unternehmen Unterseiten eingerichtet, auf welchen die Unternehmen einschließlich ihres Produktsortiments vorgestellt werden. Wollte man nunmehr bei einem einheitlichen Webauftritt für bestimmte Unterseiten unterschiedliche Verantwortlichkeiten nach den Vorgaben des TMG annehmen, dürfte dies Sinn und Zweck der Pflichtangaben, die auf eine hinreichend deutliche Information über die Verantwortlichkeit gerichtet sind, zuwiderlaufen. Eine Irreführung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn von den Unterseiten aus auf eigene Websites der betroffenen Unternehmen verwiesen wird, welche die Pflichtangaben nach dem TMG enthalten.
Zudem erscheint es durchaus problematisch für Unterseiten eines einheitlichen Webauftritts die Verantwortlichkeit eines Unternehmens anzunehmen, welches im Ergebnis überhaupt keinen Zugriff auf die Website nehmen kann, vielmehr von der Darstellung durch den Konzern bzw. die Unternehmensgruppe abhängig ist.
Die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter www.miur.de.
Erscheinungsdatum: 12.04.2007
