Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Weitere Fallstricke bei der Widerrufsbelehrung in Online-Auktionen

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 15.03.2007, Az. 52 O 88/07, die für professionelle Anbieter ohnehin problematische Situation bezüglich des Widerrufsrechts weiter verschärft, indem das Gericht nunmehr auch die vielfach verwendeten – sinnvollen – Wertersatzklauseln in den verwendeten Widerrufsbelehrungen für unwirksam erklärt hat, da diese nicht dem Textformerfordernis genügten.

Entscheidung

Ein Anbieter von Online-Auktionen verwendete die nach der Musterwiderrufsbelehrung empfohlene Belehrung über den möglichen Wertersatz bei Ingebrauchnahme der Ware.

Nach Ansicht des LG Berlin verstoße die vom Anbieter verwendete Formulierung über die Wertersatzpflicht bei der Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 10 BGB-InfoV i.V.m. §§ 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, da der Verbraucher nicht darauf hingewiesen werde, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Von dieser gesetzlichen Ausnahme von der Wertersatzpflicht werde zu Lasten des Verbrauchers nur dann abgesehen, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss finde aber bei Verkäufen über die Internethandelsplattform “eBay” nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht in Textform vorliege.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung stellt sich als konsequente Fortentwicklung des insbesondere vom KG Berlin und dem OLG Hamburg vertretenen Standpunktes dar, dass im Falle der Belehrung über das Widerrufsrecht innerhalb einer Auktion bei eBay das gesetzliche Textformerfordernis nicht gewahrt ist. Während die Rechtsprechung aus der insoweit fehlerhaften Widerrufsbelehrung (gegen die Fehlerhaftigkeit wurden in der Literatur und auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung beachtliche Argumente angeführt, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang allerdings nicht berücksichtigt wurden) die in der Zwischenzeit bei eBay weitgehend beachtenden Konsequenzen für das Widerrufsrecht selbst (Widerrufsfrist vier Wochen) gezogen hat, verdeutlicht die Entscheidung des LG Berlin, dass das Problem des Textformerfordernisses in weiteren Bereichen des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts zu erheblichen Konsequenzen führt.

Um auf der „sicheren Seite“ zu sein, ist daher zu empfehlen, die Wertersatzklausel aus der Widerrufsbelehrung zu streichen, um etwaigen Abmahnungen von Wettbewerbern zu entgehen. Konsequenz eines solchen Vorgehens ist allerdings, dass der erfolgreiche Bieter eine ersteigerte Ware sodann während der gesamten Dauer der Widerrufsfrist „testen“ und anschließend ohne Wertersatz zurückgeben kann.

Die Rechtsprechung zum Widerrufsrecht im Bereich eBay dürfte damit die Grenzen des für die tätigen Unternehmen Zumutbaren deutlich überschritten haben.

Erscheinungsdatum: 09.05.2007