Weitere aktuelle Entscheidungen zur AdWords-Problematik
Das OLG München hat sich mit Urteil vom 6.12.2007 und das LG Braunschweig mit Urteilen vom 26.03.2008 und 23.04.2008 erneut mit Zulässigkeitsfragen der AdWords-Werbung beschäftigt.
Die Diskussion um die marken- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit ist bereits ausführlich in unserem Beitrag vom 19.03.2008 dargestellt worden (www.cbh.de/article12058-1998.html).
Sowohl das OLG München als auch das LG Braunschweig halten an der Ansicht fest, dass die gezielte Verwendung einer geschützten Marke als Keyword in einer AdWords Kampagne grundsätzlich Markenrechte verletze.
Das OLG München stellt in seinem Urteil vom 06.12.2007 zur Beurteilung dieser Frage auf einen durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher ab und stellt fest, dass ein solcher Verbraucher die Schaltung einer AdWords-Anzeige im oberen Bereich der Google Suchergebnisseite nicht als vom Suchergebnis räumlich abgegrenzte und als solche erkennbare Werbeanzeige beurteilen würde. Somit sei hier eine kennzeichenmäßige Benutzung nicht ausgeschlossen. Für eine kennzeichenmäßige Benutzung spreche insbesondere auch der Umstand, dass zu der Standard Keyword Option die Funktion „weitgehend passende Keywords“ hinzugefügt worden sei. Hierdurch habe sich der Beklagte die für Kennzeichen spezifische Lotsenfunktion zunutze gemacht, die darin bestehe, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.
Auch das LG Braunschweig beschäftigt sich in seinem Urteil vom 23.04.2008 mit der Google Keyword Option „weitgehend passende Keywords“, weist jedoch auf einen wichtigen Aspekt hin. Die Haftung beschränke sich auf die Fälle, in denen eine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung bestehe und eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt werde. Es sei hier jedoch zu weitgehend die Prüfungspflicht des Werbenden auch auf Begriffe auszudehnen, die nicht in der Liste der „weitgehend passenden Keywords“ enthalten seien. Es sei für den Nutzer völlig unklar, auf welche Begriffe Google zusätzlich reagieren würde. Es könne nicht von ihm abverlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren. Außerdem müsse man bedenken, dass die Listen bei Google dynamisch seien mit der Folge, dass sie mit Laufe der Zeit ergänzt werden würden. Es sei dem Anzeigenschalter nicht zumutbar, ständig die Listen auf neue Markenverletzungen verursachende Keywords hin zu kontrollieren. Eine Verantwortlichkeit des Anzeigenschalters sei ab dem Zeitpunkt gegeben, ab dem er positiv davon erfahre, dass seine Anzeige auf ein geschütztes Zeichen reagiere, auch wenn dieses nicht in der bei der Anzeigenschaltung angezeigten Liste der selbst eingegebenen oder von Google hinzugesetzten Keywords enthalten sei.
In seinem Urteil vom 26.3.2008 hebt das LG Braunschweig hervor,dass nicht jede Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr auch eine Markenbenutzung darstelle, da auf die Unterscheidungsfunktion einer Marke abzustellen sei. Es fehle im der Entscheidung vorliegenden Fall an der Lotsenfunktion des Zeichens. Aufgrund des Zusatzes („Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche“) sei deutlich, dass das Zeichen nicht in herkunftshinweisender Funktion verwendet worden sei. Es gehe vielmehr darum, dass die Beklagte ihre eigenen Beratungsleistungen anbieten wolle und mit der exemplarischen Benennung des Zeichens eines ihrer Arbeitsfelder beschreibe. Außerdem scheide im vorliegenden Fall eine Markenrechtsverletzung in Anwendung des § 23 Nr. 3 MarkenG aus, wonach ein geschütztes Kennzeichen als notwendige Bestimmungsangabe genutzt werden könne. Trotz der identischen Zeichenverwendung könne hier aufgrund fehlender Branchenähnlichkeit (Vermögensanlage/Rechtsberater) auch die für eine Markenrechtsverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr verneint werden.
Vgl. OLG München, Urteil v. 6.12.2007-Az: 29 U 4013/07; LG Braunschweig, Urteil vom 23.4.2008, Az: 9 O 368/08 (41); LG Braunschweig, Urteil vom 26.3.2008-Az: 9 O 250/08 (022)
Fazit:
Die Entscheidungen verdeutlichen, dass die Diskussionen um die AdWords Problematik in der Rechtsprechung weiterhin präsent sind und einer alsbaldigen grundsätzlichen Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bedürfen.
Erscheinungsdatum: 30.05.2008

