
Andrea Renvert, LL.M.
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vzbv mahnt Spielehersteller Electronic Arts ab
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat beim Computerspiel Battlefield 3 die Geschäftsbedingungen sowie fehlende Kundeninformationen beanstandet.
Nach Auffassung der vzbv habe der Hersteller Electronic Arts nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass die Kunden eine dauerhafte Internetverbindung benötigen, um das Spiel zu nutzen. Zudem müssen Kunden die Zusatzsoftware Origin installieren, ohne dass diese über die genaue Wirkungsweise dieser Software auf ihrem Computer verständlich informiert werden. Weiter sollen den Verbraucher noch einzelne Vertragsklauseln unverhältnismäßig benachteiligen.
Mangelhafte Information über dauerhafte Internetverbindung für den Betrieb des Computerspiels
Der Trend auf dem Markt für Computerspiele geht eindeutig dahin, dass sich die Nutzer zunächst im Internet registrieren, anschließend ein eigenes Benutzerkonto anlegen und für die Gesamtdauer des Spiels online sein müssen. Problematisch wird dies, wenn es zu einem providerbedingten Ausfall der für den Spielbetrieb notwendigen Internetverbindung kommt und der Hersteller über diesen Umstand nicht hinreichend informiert hat. Vorliegend fand sich lediglich ein entsprechender Hinweis im Kleingedruckten auf der Rückseite der Verpackung des Computerspiels Battlefield 3.
Mangelhafte Aufklärung über Zusatzsoftware und zu weit gefasste Allgemeine Geschäftsbedingungen
Weiter kam hinzu, dass sich die Kunden die Zusatzsoftware Origin herunterladen mussten, welche nach dem Download u.a. automatisch die Lizenzrechte sämtlicher auf dem Computer gespeicherter Produkte des Anbieters überprüfte, ohne dass dem Nutzer dies beim Kauf in irgendeiner Form mitgeteilt worden war.
Zudem sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Auffassung des vzbv so weit gefasst, dass nicht hinreichend klar wird, welche Daten der Hersteller erfassen, weiterverarbeiten und anderweitig nutzen darf. So behielt sich Electronic Arts u.a. das Recht vor, Nutzerprofile anhand der erfassten Daten zu erstellen und diese ohne gesonderte Einwilligung der Kunden für Werbezwecke zu nutzen. Welche Daten der Nutzer hierfür genau erhalten sollten, wurde jedoch an keiner Stelle näher erläutert.
Zu guter letzt wurde vom vzbv noch die gängige Praxis beanstandet, wonach eine Zustimmung zu den Lizenzvereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbindungen erst erfolgt, nachdem der Kunde das Spiel auf seinem Computer bereits installiert hat. Dies sei aus Sicht des vzbv zu spät, da die Zustimmung nach deutschem Recht bereits beim Vertragsabschluss erfolgen müsse. Nur dann sei gewährleistet, dass die Nutzer sich vor dem Vertragsschluss über problematische Klauseln informieren können.
Quelle: PM der Verbraucherzentrale Bundesverband vom 29.11.2011
Erscheinungsdatum: 09.12.2011
