
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Vorsicht bei Verlagerung der Rücksendekosten im Fernabsatzhandel
Das OLG Brandenburg hat die Anforderungen an eine wirksame Verlagerung der Rücksendekosten im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts konkretisiert und Vorgaben für eine wirksame Klausel entwickelt.
Hintergrund
Bereits im letzten Jahr sind mehrere gerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit der Verlagerung der Rücksendekosten im Falle der Ausübung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts ergangen, welche insgesamt den Standpunkt eingenommen haben, dass allein die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung mit betreffendem Hinweis nicht für eine wirksame Verlagerung der Kostenlast ausreicht. Vielmehr sei zusätzlich zur Musterwiderrufsbelehrung eine ausdrückliche Vereinbarung über die Kostenverlagerung zu treffen, welche etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden kann.
Entscheidung
Das OLG Brandenburg hatte sich in einer Entscheidung vom 22.2.2011 – 6 U 80/10 mit den Anforderungen an eine Regelung zur wirksamen Verlagerung der Rücksendekosten zu befassen und hat entschieden, dass eine dem Hinweis der Musterwiderrufsbelehrung entsprechende Regelung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Im konkreten Fall hat das OLG Brandenburg dem Verfügungsbeklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende (weit verbreitete) Klausel zu verwenden:
„Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.“
Die von dem Verfügungsbeklagten verwendete AGB-Klausel zu den Rücksendekosten werde den nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zu fordernden inhaltlichen Anforderungen an die vertragliche Auferlegung der Rücksendekosten nicht gerecht. Die Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB bestimme, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufsrechts gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürften folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten. Die zur Abwälzung der Rücksendekosten erforderliche vertragliche Vereinbarung müsse sich deshalb auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränken.
Die mit § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB aufgestellten Anforderungen an die notwendige vertragliche Vereinbarung über die Auferlegung der regelmäßigen Rücksendekosten seien nicht deshalb anders zu beurteilen, weil für die dem Verbraucher zu erteilende Belehrung über das Widerrufsrecht abweichende Maßstäbe als ausreichend anzusehen seien. Zur Erfüllung seiner Informationspflicht dürfe der Unternehmer gemäß Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Muster der Anlagen 1 und 3 dieser Vorschrift verwenden. Nach den einschlägigen Gestaltungshinweisen sei folgende Belehrung verwendbar: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt...“
Nach dem Muster der Widerrufsbelehrung reiche es folglich aus, den Verbraucher dahin zu belehren, dass er „die Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat. Dennoch sei für die vertragliche Vereinbarung, welche die Grundlage für Kostenabwälzung abgebe, ein Inhalt zu verlangen, der sich auf die nach dem Gesetz abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ beschränke. Das Belehrungserfordernis setze nämlich erst ein, wenn der Verbraucher nach der vertraglichen Vereinbarung zur Kostentragung verpflichtet sei. Allerdings dürfte die Belehrung ihren Zweck besser erfüllen, wenn sie ebenfalls die „regelmäßigen Kosten“ erwähne. Sinn und Zweck der Informationspflicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen sei es, den Verbraucher über das Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs so zuverlässig im Kenntnis setzten, dass er in der Lage sei, darüber zu entscheiden, ob er von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen wolle. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige es aber nicht, den nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zu verlangenden Inhalt der vertraglichen Vereinbarung an den Erfordernissen der Informationspflicht einengend auszurichten. Während die vertragliche Vereinbarung nur die wirklich abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ erfassen dürfe und deshalb auch bezeichnen müsse, sei eine Widerrufsbelehrung mit Erwähnung der „Kosten der Rücksendung“ geeignet, den Verbraucher hinreichend vor der Kostenpflicht im Falle des Widerrufs zu warnen. Das naheliegende Argument, dass der Verbraucher nur bei einheitlicher Begriffswahl zuverlässig und widerspruchsfrei informiert werde, sei nicht durchgreifend, weil die Informationslage des Verbrauchers noch schlechter wäre, wenn er nach allen Vertragsunterlagen annehmen müsste, er habe alle nur denkbaren „Kosten der Rücksendung“ zu erstatten.
Anmerkung
Nachdem die meisten Online-Händler zwischenzeitlich das Erfordernis einer ausdrücklichen Vereinbarung für die Verlagerung von Rücksendekosten berücksichtigt haben dürften, stehen erneut Abmahnungen zu erwarten, die den überwiegend nicht beachteten Aspekt der „regelmäßigen“ Versandkosten ins Visier nehmen werden.
Die Entscheidung des OLG Brandenburg zeigt einmal mehr die Fallstricke im Online-Handel und die erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten, mit welchen der Handel aufgrund der höchst detaillierten und zum Teil wenig aufeinander abgestimmten Regelungen des Fernabsatzrechts konfrontiert wird. Im vorliegenden Fall hat sich zudem einmal mehr die Musterwiderrufsbelehrung als wenig musterhaft erwiesen, dürfte diese oftmals als Grundlage für die Formulierung einer Klausel zur Verlagerung der Rücksendekosten herangezogen worden sein. Nach derzeitigem Stand wird die Diskrepanz zwischen § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB und der Musterwiderrufsbelehrung in Bezug auf das Wörtchen „regelmäßig“ im Rahmen der anstehenden und wiederholten Reform des Widerrufsrechts beseitigt, so dass künftig betreffende Fehlleitungen ausscheiden sollten.
Betreibern von Online-Shops ist dringend zu raten, die der Entscheidung zugrunde liegende Formulierung um das Wörtchen „regelmäßig“ zu bereichern und in dieser Form in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubinden. Der Wortlaut der Musterwiderrufsbelehrung ist hingegen – auch wenn dies eine Diskrepanz zwischen vertraglicher Vereinbarung und Belehrung nach sich zieht – zur Wahrung der gesetzlichen Vermutungswirkung nicht abzuändern.
Erscheinungsdatum: 10.03.2011
