Vollständige Namensangabe des Vertreters im Impressum der Website
Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die fehlende Angabe zum Namen des Geschäftsführers im Impressum einer Website zugleich einen gerichtlich zu verfolgenden Wettbewerbsverstoß darstellt.
Das Gericht hat in seinem Urteil vom 04.11.2008 - Az.: I 20 U - 125/08 - hierzu klargestellt, dass ein wettbewerbsrechtlichen Verstoß nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG begründet ist, soweit zeitweise die vollständigen Angaben zur persönlich haftenden Gesellschafterin fehlen.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellt sich das Fehlen der vollständigen Namensangabe auch als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers gefehlt haben sollte.
Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung, zumal die diesbezüglichen Angaben im streitigen Verfahren auch auf dem Bestellformular unvollständig waren. Zudem ist ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich (wie hier auch: OLG Hamm, MMR 2008, 469).
Fazit:
Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Rechtsprechung sollte man nachhaltig Sorge dafür tragen, dass die Angaben auf dem Impressum der Website - gerade auch im Hinblick auf die jeweils persönlich haftenden Personen und Vertreter - vollständig und aktuelll sind.
Erscheinungsdatum: 19.01.2009

