Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Virtuelles Hausrecht eines Forumsbetreibers

Das LG München I hatte sich in einer Entscheidung vom 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05 mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Meinungsforums im Internet berechtigt ist, bestimmte Personen von der Teilnahme an einem Forum auszuschließen. Das Gericht stützte die Befugnis zum Ausschluss auf ein „virtuelles Hausrecht“ des Betreibers.

Sachverhalt (verkürzt):

Die Parteien streiten um das Recht zur Teilnahme des Beklagten am Internetforum der Klägerin. Zur Teilnahme an den Foren ist eine vorherige Registrierung erforderlich. Die Nutzungsbedingungen, in die der sich Anmeldende ausdrücklich einwilligen muss, schreiben unter anderem vor, dass die Beiträge zum Thema des jeweiligen Diskussionsforums passen müssen; der Ton solle höflich und sachlich sein; Werbung dürfe nicht der vorrangige Zweck des Beitrages sein. Bei Verstößen drohen die Nutzungsbedingungen die Löschung von Beiträgen, die zeitweilige Sperrung des Kontos oder sogar die dauerhafte Sperrung an.

Nachdem der Forenbetreiber das Konto des Beklagten vorübergehend sperrte, da dieser Beiträge unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen veröffentlicht hatte, meldete sich der Beklagte nachfolgend mehrfach unter falschen Namen an und veröffentlichte Beiträge in den Foren. Die Klägerin untersagte dem Beklagten dauerhaft die weitere Teilnahme an den Diskussionsforen. Ferner sperrte die Klägerin das Konto des Beklagten endgültig und richtete ihre Software so ein, dass eine erneute Anmeldung mit dem Namen des Beklagten oder mit einer seiner der Klägerin bekannten E-Mail-Adressen zurückgewiesen wird.

Schließlich erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, es dem Beklagten zu untersagen, in den Foren, Beiträge zu veröffentlichen sowie sich mit falschen personenbezogenen Daten für diese Foren zu registrieren, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, Beiträge in diesen Foren zu veröffentlichen.

Entscheidungsgründe:

Das LG München I stellte sich auf den Standpunkt, dass dem Betreiber eines Internet-Forums ein virtuelles Hausrecht zustehe (vgl. OLG Köln, Urteil, vom 25.08.2000, Az. 19 U 2/00), so dass dieser grundsätzlich bestimmen könne, welche Personen er zur Diskussion in seinem Forum zulässt und welche nicht. Das virtuelle Hausrecht finde seine Grundlage zum einen im Eigentumsrecht des Forumsbetreibers, sofern dieser das Eigentum an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden. Zum anderen finde sich die Grundlage eines virtuellen Hausrechts auch darin, dass der Forumsbetreiber der Gefahr ausgesetzt sei, für Beiträger anderer zu haften und etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dem Betreiber müsse daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Zwischen dem Betreiber eines Internet-Forums und dem Nutzer eines Forums werde ein Vertrag geschlossen, durch den der User unter anderem das Recht eingeräumt bekomme, Beiträge zu veröffentlichen. Die Annahme eines Vertrages stützte das Gericht im konkreten Fall darauf, dass ein Nutzer, bevor er Beiträge in den Foren veröffentlichen kann, sich bei der Klägerin unter Angabe seines richtigen Namens und unter Angabe einer ihm gehörenden E-Mail-Adresse anmelden und die Klägerin diese Anmeldung durch E-Mail bestätigen muss. Darin liegt nach Auffassung des Gerichts der Abschluss eines Vertrages und nicht nur die Gestattung der Veröffentlichung von Beiträgen aus Gefälligkeit.

Ob dem Betreiber eines Internet-Forums ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, erfordere eine Abwägung der Interessen im jeweiligen Einzelfall. Für eine Kündigung spreche, wenn der Nutzer eines Forums wiederholt und vorsätzlich gegen die Nutzungsbedingungen verstoße und sich nach der Sperrung seiner Person unter Fiktivnamen erneut anmelde. Gegen eine außerordentliche Kündigung könne bei sogenannten Meinungsforen sprechen, dass die Nutzungsbedingungen im Sinne der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG auszulegen sein könnten.

Konsequenzen:

Der Entscheidung des LG München I ist zuzustimmen. In Anbetracht des erheblichen Haftungsrisikos, welches mit dem Betrieb eines Meinungsforums im Internet einhergeht, muss der Betreiber eines Forums dafür sorgen können, dass er bestimmte Personen von der Teilnahme am Forum ausschließen kann. Diesen Aspekt hat das LG München I zutreffend neben der Begründung des virtuellen Hausrechts aus eigentumsrechtlichen Erwägungen betont.

Soweit die Teilnahme an einem Forum von einem Vertragsschluss abhängig gemacht wird, sollte der Forumsbetreiber klare Nutzungsbedingungen, einschließlich Regelungen über die Löschung von Beiträgen sowie einen Ausschluss von Teilnehmern, vorsehen, um auf eine eindeutige Grundlage zurückgreifen zu können. Bei der Gestaltung der Nutzungsbedingungen sollte der Forumsbetreiber darauf achten, dass die Bedingungen für die Löschung von Beiträgen und für den Ausschluss von Teilnehmern nicht in Widerspruch zu Art. 5 GG stehen. Da der Sinn und Zweck eines Forums gerade auch auf die Ermöglichung zur Meinungsäußerung gerichtet ist, dürften – was vom LG München I im Ergebnis offen gelassen wurde – die Wertungen aus Art. 5 GG für die Auslegung der Nutzungsbedingungen heranzuziehen sein.

Erscheinungsdatum: 28.03.2007