
Linda Kulczynski
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Videoüberwachung von Mitarbeitern kann bei schwerem Verdacht von Verfehlungen zulässig sein
Das heimliche Überwachen von Mitarbeitern kann nach einer Entscheidung des LAG Köln gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht hinsichtlich einer schweren Verfehlung hat und diese nicht anders beweisen kann.
Die Klägerin war eine seit langem beschäftigte Filialleiterin bei der Beklagten. Nachdem die Beklagte in der von der Klägerin geleiteten Filiale erhebliche Inventurdifferenzen feststellte, ließ sie in den Geschäftsräumen Kameras installieren, um zu überprüfen, ob Gegenstände entwendet würden. Die Aufzeichnungen ließen erkennen, dass die Klägerin mehrere Zigarettenpackungen entwendete. Die Klägerin hatte keine Erklärung für die Bildaufnahmen und behauptete, nichts entwendet zu haben. Die Beklagte sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus.
Gegen diese ging die Klägerin vor. Sie war der Meinung, das Bildmaterial dürfe nicht als Beweis verwertet werden, weil es heimlich aufgenommen worden und die Klägerin dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei.
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte zwar fest, dass das heimliche Aufnehmen am Arbeitsplatz mittels einer Videoüberwachung grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstelle. Ausnahmsweise sah das Gericht die Verletzung im vorliegenden Fall allerdings als gerechtfertigt an. Zum einen zeigten die Aufnahmen lediglich den Kassenbereich, dessen Überwachung grundsätzlich zulässig sei. Zum anderen habe die Beklagte zur Aufklärung der erheblichen Inventurdifferenzen nach Auffassung des Gerichts keine andere Möglichkeit gehabt, als die Geschäftsräume zu überwachen.
LAG Köln, Urteil vom 18.11.2010 - 6 Sa 817/10
Erscheinungsdatum: 20.06.2011
