VG Minden – Unzulässige Werbung für Sportwetten durch Linksetzung im Internet

Das VG Minden hat sich in seinem aktuellen Urteil vom 18.02.2009 (Az. 7 K 146/07) mit der Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung nach dem Mediendienste-Staatsvertrag wegen der Verlinkung zu einer Webseite eines Sportwettenanbieters im Internet befasst.

Die Klägerin ist Veranstalterin von Sport- und Freizeitveranstaltungen im Gerry-Weber-Station in Halle/Westfalen. Im Vorfeld eines Tennisturniers im Jahr 2006 hatte die Klägerin auf ihrer Internetseite einen Link zu einer Webseite eines in London ansässigen Unternehmens eingestellt, welches u. a. Sportwetten anbietet.

Die Beklagte, die Bezirksregierung Düsseldorf, erließ daraufhin am 22.05.2006 – bekanntgemacht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf am 01.06.2006 – eine Allgemeinverfügung, mit welcher der Klägerin die Werbung für Sportwetten im Internet auf der Homepage eines Internetanbieters mit Sitz in Nordrhein-Westfalen untersagt wurde.

Hiergegen wendete sich die Klägerin zunächst mit Widerspruch, der durch die Beklagte zurückgewiesen wurde. Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben, mit dem Antrag, die Allgemeinverfügung der Beklagten aufzuheben.

Das VG Minden wies mit Entscheidung vom 18.02.2009 die Klage als unbegründet ab.

Dabei setzte sich das Gericht im Hinblick auf den klägerischen Vortrag zunächst mit der Frage auseinander, ob die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf rechtmäßig erfolgte. Klarstellend wies das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für die Frage der Ortsüblichkeit der Bekanntmachung nicht auf die Sicht und den Wohnort der Betroffenen abzustellen sei, sondern dass es auf die jeweils einschlägige Praxis der erlassenen Behörde ankommt. Damit fällt der räumliche Bereich gem. § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG im Zweifel mit dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde zusammen, die den Verwaltungsakt erlässt. Vor diesem Hintergrund ist das VG Minden von einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der angefochtenen Allgemeinverfügung ausgegangen.

Das VG Minden setzte sich sodann mit der materiellen Rechtsmäßigkeit der Untersagungsverfügung auseinander. Als Ermächtigungsgrundlage für das untersagte Verhalten war § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 Glücksspielstaatsvertrag („GlüStV“) heranzuziehen. Hiernach kann die Glücksspielaufsicht insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Telemedienzuständigkeitsgesetzes i. d. F. des Art. 4 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland. Insofern hat sich gegenüber der bisher geltenden Rechtslage keine Änderung ergeben. Vielmehr hat der Gesetzgeber an der bereits zuvor bestehenden Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf für entsprechende Allgemeinverfügungen festgehalten.

Das Gericht hat sodann festgestellt, dass die Verlinkung auf der Internetpräsenz der Klägerin zu den Webseiten eines Sportwettenunternehmens, welches in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassen ist, Werbung für unerlaubte Glücksspiele i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3  GlüStV darstellt und damit rechtmäßiger Weise untersagt werden konnte. Hierzu hat das VG Minden wörtlich ausgeführt, dass das Gericht keinen Zweifel daran habe, dass es sich bei dem Link auf der Internetseite der Klägerin um eine Werbung i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV gehandelt hat. Gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV hat sich Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung der Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. Aus dieser Vorschrift ergibt sich daher nach Auffassung des Gerichts zweifelsfrei, dass bereits eine Information über die Möglichkeit zum Glücksspiel eine Werbung i. S. d. Glücksspielstaatsvertrages darstellt. Diese Voraussetzungen, so das VG Minden, erfüllt ein Link auf einer Internetseite zweifellos, denn er stellt – was er gerade auch soll – eine Information über eine Möglichkeit zum Glücksspiel bereit. Die Beklagte hat der Klägerin dieses Verhalten daher zu Recht untersagt.
Quelle: VG Minden, Urteil vom 18.02.2009, Az. 7 K 146/07

Erscheinungsdatum: 13.03.2009