Dr. Ingo Jung

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Verwirkung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts

Gegenstand der Entscheidung des AG Bielefeld vom 20.08.2008 (Az: 15 C 297/08) war die Frage, ob und unter welchen Umständen der Verbraucher sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht verwirken kann.

Zunächst hatte der Kläger von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht hinsichtlich eines Klimagerätes rechtzeitig per E-Mail Gebrauch gemacht. Diesem schloss sich jedoch eine Korrespondenz über die Art und Weise der Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten an. Auf die letzte E-Mail-Mitteilung der Beklagten reagierte der Kläger fast ein halbes Jahr lang nicht.

Das Gericht hat hierzu festgestellt, dass es Sache des Klägers gewesen wäre, nach Erhalt der E-Mail der Beklagten entweder mit der übermittelten Paket-Marke das gekaufte Gerät zurückzusenden oder – falls dies nicht möglich gewesen sein sollte – mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung einer anderen Übergabeform.

Die Beklagte habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass sie das Gerät zeitnah im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurück erhalten würde. Indem der Kläger fast ein halbes Jahr lang nicht reagiert habe, habe er das ihm zustehende Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verwirkt.

 

Erscheinungsdatum: 01.12.2008