Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Versteckte Zahlungsklauseln in AGB

Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 16.01.2007 (AZ 161 C 23695/06) entschieden, dass die Vereinbarung einer Zahlungspflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein kann, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste. Mit dieser Entscheidung schob das Amtsgericht München einer im Internet durchaus verbreiteten Methode einen Riegel vor.

Der Sachverhalt der Entscheidung gestaltete sich wie folgt: Im konkreten Fall gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite der Website. Dort wurde die Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unterhalb dieses Links befand sich ein Button für die Anmeldung. Eine Anmeldung war nur möglich, wenn die Geschäftsbedingungen durch Anklicken akzeptiert werden. Unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein Text, in welchem neben anderen Angaben auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Das Gericht nahm die Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde. Besonderer Bedeutung maß das Gericht dem Umstand bei, dass der Hinweis auf die Kostenpflicht unterhalb des Anmeldebuttons angebracht war. Hierdurch sei eine Anmeldung ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.

Der Entscheidung des Amtsgerichts München ist zuzustimmen. Sofern ein Anbieter einer Website durch unklare Gestaltung der Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit seines Angebots potentielle Kunden zum Vertragsschluss verleiten möchte, sind ihm die Unklarheiten seiner eigenen Regelungen entgegenzuhalten. Dies gilt auch, wenn die Zahlungspflicht in den AGB ausdrücklich geregelt und hervorgehoben wird. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Angebot eines kostenlosen Gewinnspiels erscheint eine Kostenpflichtigkeit in den AGB überraschend. Allein ein zusätzlicher Hinweis an ungewöhnlicher Stellte auf der Website – hier unterhalb des Anmeldebuttons – vermag den Eindruck einer kostenfreien Dienstleistung nicht zu beseitigen. Es entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten unterhalb eines Anmeldebuttons derart wesentliche Vertragsinhalte zu regeln.

Der Entscheidung des Amtsgerichts dürfte in der Praxis eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen, da entsprechende Angebot im Internet sehr verbreitet sind. Insbesondere Jugendliche werden regelmäßig mit entsprechenden Angeboten geködert. Um eine Gegenwehr der Betroffenen zu vermeiden, sehen die Anbieter häufig in ihren Anmeldeformularen Bestätigungsfelder vor, durch welche erklärt werden muss, dass der Nutzer volljährig ist. Dieser Eintrag wird vielfach wahrheitswidrig vorgenommen, da sich die Nutzer aufgrund der scheinbaren Kostenfreiheit des Angebots keine Gedanken über mögliche Folgen einer fehlerhaften Angabe machen. Für den Fall, dass eine Zahlung mit Hinweis auf die fehlende Geschäftsfähigkeit des Betroffenen abgelehnt wird, erfolgt häufig die – in der Regel unbegründete – Drohung mit einer Strafanzeige wegen Betrugs.

Im Ergebnis dürfte die Entscheidung des Amtsgerichts München allerdings nur in bedingtem Maße zu einer Eindämmung dieser zweifelhaften Geschäftspraktiken führen, da die Gerichtsentscheidung eine ganz konkrete Gestaltung der Website zum Gegenstand hatte. Die Anbieter werden daher – wie bisher – nach Gestaltungsformen in der Grauzone suchen, bei denen die Frage hinreichender Transparenz erneut Anlass zur Diskussion bieten wird.

Umfangreiche Informationen und Hinweise sind bei einer Vielzahl von Verbraucherschutzzentralen abrufbar.

Zur Pressemitteilung des AG München

Erscheinungsdatum: 01.03.2007