Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Vermittlungsdienste im Internet mit Online-Zahlungsmöglichkeit als erlaubnispflichtige Finanzdienstleister?

Das LG Köln hat mit Urteil vom 29.9.2011 entschieden, dass Unternehmen, die gewerbsmäßige Bestellvermittlungen im Internet in Verbindung mit einer Online-Zahlungsmöglichkeit anbieten, als Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetzes eine BaFin-Lizenz für Finanztransfergeschäfte benötigen.

Sachverhalt

Die Parteien bieten jeweils die Vermittlung von Essensbestellungen über ein Internetportal an. Die bundesweit tätige Verfügungsbeklagte bietet für die Bezahlung sog. Online-Payment-Zahlungsdienste, insbesondere PayPal, „Sofortüberweisung.de“ oder Kreditkarte, an. Ein Besteller hat damit die Möglichkeit, nach Auswahl der Bestellung über ein Zahlungsformular die Zahlung beispielsweise über das System PayPal zu autorisieren. Über PayPal vereinnahmt die Verfügungsbeklagte den Betrag und erhält eine Benachrichtigung, nach der sie die Bestellung an den Lieferanten weitergibt. Das über PayPal vereinnahmte Geld rechnet die Verfügungsbeklagte monatlich mit den jeweiligen Lieferanten ab, wobei die Verfügungsbeklagte die ihr für die Inanspruchnahme von PayPal entstehenden Gebühren anteilig an die Lieferanten weiter gibt. Unstreitig ist die Verfügungsbeklagte nicht im Besitz einer behördlichen Erlaubnis für die Vereinnahmung und Weiterleitung der Gelder, insbesondere ist sie nicht im Besitz einer Erlaubnis der BaFin gemäß § 8 Abs. 1 Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz (ZAG).

Die Verfügungsklägerin begehrte von der Verfügungsbeklagten als Vermittlerin von Essensbestellungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung der Vereinnahmung von Geldbeträgen für Bestellungen, die sodann den ausführenden Lieferbetrieben ausgekehrt werden, ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Entscheidungsgründe

Das LG Köln hat dem wettbewerbsrechtlich auf § 4 Nr. 11 UWG gestützten Antrag wegen eines festgestellten Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 ZAG mit Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 81 O 91/11) stattgegeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 ZAG seien erfüllt. Die Verfügungsbeklagte erbringe im Inland gewerbsmäßig Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut.

Die Verfügungsbeklagte handele als Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG. Das sei der Fall bei Unternehmen, die u. a. gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringen, ohne unter Nr. 1-4 zu fallen. Letzteres sei unzweifelhaft. Die Verfügungsbeklagte handle bei der Nutzung der Online-Zahlungsmöglichkeit gewerbsmäßig, nämlich im Rahmen der gewerblichen Bestellvermittlung. Die Vorschrift fordere nicht, dass es dem Unternehmen gerade um die Zahlungsdienste gehen muss. Vielmehr würden auch Zahlungsdienste als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erfasst. Es genüge, dass die Zahlungsdienste im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit erbracht werden.

Es handele sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG um Zahlungsdienste in Form von Finanztransfergeschäften. Diese lägen u. a. bei Diensten vor, bei denen ohne Einrichtung eines Kontos ein Geldbetrag ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger entgegengenommen werde. So liege es hier, wenn die Verfügungsbeklagte z. B. über PayPal die Beträge für die Bestellungen vereinnahme und diese später an die Lieferanten auskehre. Dabei beschränke § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG den Geldbetrag nicht auf Bargeld, sondern gelte auch für Buchgeld.

Die in § 1 Abs. 10 ZAG für Zahlungsdienste geregelten Ausnahmetatbestände griffen nicht ein. Weder handele es sich bei der Verfügungsbeklagten um einen Handelsvertreter noch liege ein Inkasso, eine Zahlung per Nachnahme noch eine andere Ausnahme vor. Die von der Verfügungsbeklagten befürwortete entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG auf die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten finde in dieser Vorschrift keinen Niederschlag. Grundsätzlich seien die konkret umschriebenen Ausnahmetatbestände eng auszulegen.

Auch die weitere Voraussetzung des § 8 Abs. 1 ZAG, dass die Verfügungsbeklagte gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringen will, sei entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG zu bejahen. Wie zu § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG sei nicht anzunehmen, dass die Zahlungsdienste Hauptzweck der Tätigkeit sein müssten. Zwar weise die Verfügungsbeklagte zutreffend auf Erwägungsgrund 6 der Europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie hin, wonach der Anwendungsbereich auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden sollte, deren Haupttätigkeit darin bestehe, für Zahlungsdienstenutzer Zahlungsdienste zu erbringen. Diese Beschränkung sei im deutschen Recht in § 1 Abs. 10 ZAG umgesetzt. Die Verfügungsbeklagte unterfalle nicht diesen Ausnahmen. Ein allgemeinesNebendienstleistungsprivileg“ könne aus Erwägungsgrund 6 der Richtlinie nicht hergeleitet werden.

Die für gewerbliche Betätigung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht müsse sich nicht zwingend auf die Zahlungsdienste beziehen, sondern es genüge, wenn die Zahlungsdienste die Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen des Hauptgeschäfts förderten. Es handele sich bei der Vereinnahmung und Weiterleitung der Geldbeträge durch die Verfügungsbeklagte nicht um eine unentgeltliche Tätigkeit, sondern bei einer Gesamtbetrachtung um eine entgeltliche Tätigkeit, bei der der Zahlungsdienst in der Provision „mitvergütet“ sei.

Konsequenzen

Es bleibt zunächst festzuhalten, dass das LG Köln entgegen erster Stimmen keineswegs eine allgemeine Erlaubnispflicht für Webshop-Betreiber beim Einsatz sog. Online-Payment-Zahlungsdienste statuiert hat. Die Besonderheit des der Entscheidung des LG Köln zugrunde liegenden Sachverhalts betraf den Umstand, dass über das Internet-Portal Leistungen Dritter angeboten und unmittelbar abgerechnet wurden.

Ob sich mit Blick auf die diesem Geschäftsmodell immanente Zahlungsabwicklung zwischen Anbietern im Portal und Kunden im Portal zwingend die Schlussfolgerung ergeben muss, dass der Plattform-Betreiber aufgrund seiner „mit abgewickelten“ Finanzdienstleistungen automatisch einer Erlaubnis der BaFin nach dem ZAG bedarf, erscheint hingegen fraglich. Insbesondere den Aspekt der „Nebentätigkeit“ hätte man durchaus abweichend werten können.

Im Ergebnis wird die Frage auf grundsätzliche Art und Weise erst durch die BaFin geklärt werden können. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass die BaFin betreffende Portalbetreiber und Zahlungsabwicklungen von einer Erlaubnispflicht gemäß § 8 Abs. 1 ZAG ausnimmt. Mit Blick auf die nicht unerhebliche Verunsicherung, welche die Entscheidung des LG Köln in der Branche ausgelöst hat, bleibt zu hoffen, dass die BaFin eine rasche und interessengerechte Lösung herbeiführen wird.

Erscheinungsdatum: 25.10.2011