
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Verletzung von Beratungspflichten bei Tarifwahl im Telekommunikationssektor
Das LG Münster hat entschieden, dass den Ansprüchen eines Mobilfunkanbieters aus einem Mobilfunkvertag der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen kann, wenn er bei Vertragsschluss Beratungspflichten im Hinblick auf die Wahl des Tarifs verletzt hat.
Sachverhalt
Die Klägerin machte gegen den Beklagten Ansprüche aus abgetretenem Recht der Mobilfunkanbieterin F geltend.
Anlässlich eines Vertragswechsels vermietete die Mobilfunkanbieterin dem Beklagten ein Smartphone mit verschiedenen Funktionen und Internet-Zugang. Zusammen mit dem Handy wurde dem Beklagten ein Navigationsprogramm zur Verfügung gestellt, das u.a. für aktualisiertes Kartenmaterial Zugriff auf das Internet nimmt.
Hinsichtlich der Internet- und WAP-Nutzung wurden dem Beklagten von einem Mitarbeiter der Firma F verschiedene Alternativen aufgezeigt. Er konnte zwischen einer konkreten Abrechnung nach dem in Anspruch genommenen Datenvolumen zum Preis von 0,006 € / Kilobyte für Internet-Verbindungen und 0,02 € / Kilobyte für WAP-Verbindungen, einem Datenpaket von monatlich 150 MB zum Preis von 10,00 € und einem unbegrenzten Datenvolumen zum Preis von monatlich 25,00 € wählen. Da der Beklagte noch keine Erfahrung mit internetfähigen Smartphones hatte, wählte er auf Anraten des Mitarbeiters der Firma F zunächst die volumenabhängige Abrechnung, um nach Erhalt der ersten Rechnungen zu entscheiden, ob sich eines der Paketangebote für ihn lohnt.
Der Beklagte installierte zu Hause die mitgelieferte Software auf seinem Handy und nutzte das Gerät in den folgenden Tagen, wobei er nach eigenem Bekunden ca. drei- bis viermal im Internet surfte und sich dort verschiedene Seiten ansah. Am 12.12.2008 wurde ihm die SIM-Karte wegen der bis dahin entstandenen Telefonkosten in Höhe von mehr als EUR 1.000,00 gesperrt. Diese Kosten entstanden ausweislich der Rechnung und des Einzelverbindungsnachweises der Mobilfunkanbieterin in erster Linie durch Internet- bzw. WAP-Verbindungen des Handys.
Entscheidung
Das LG Münster hat die Ausgangsentscheidung des AG Münster, welches der Zahlungsklage stattgegeben hatte, aufgehoben die geltend gemachten Zahlungsansprüche zurückgewiesen.
Die Firma F habe im Rahmen des Vertragsschlusses durch den zuständigen Mitarbeiter, dessen Verhalten sich die Klägerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse, vorvertragliche Nebenpflichten verletzt. Sie hätte den Beklagten vor Abschluss des Mobilfunkvertrags unter gleichzeitiger Vermietung des Smartphones "SGH i 900" mit dem dazu gehörenden Navigationsprogramm auf die Gefahr erheblicher Kosten durch WAP- und Internetverbindungen und die damit einhergehenden Vorzüge einer Datenflatrate hinweisen müssen.
Zwar sei im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich jede Partei selbst dafür verantwortlich, die eigenen Interessen wahrzunehmen und sich die für sie relevanten Informationen zu beschaffen. Eine Aufklärungspflicht gemäß § 242 BGB bestehe jedoch, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten dürfe – beispielsweise im Hinblick auf die Umstände, die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung seien. Nach diesem Maßstab hätte der Beklagte von der Mobilfunkanbieterin die Aufklärung über die Gefahren bei Nutzung des Smartphones in Kombination mit einer verbrauchsabhängigen Datenabrechnung erwarten dürfen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Firma F dem Beklagten gleichzeitig das Mobiltelefon mit einer Navigationssoftware vermietet hätte und ihr bekannt gewesen sei, dass dieses Gerät Internet- und WAP-Verbindungen mit erheblichem Datenvolumen herstellen konnte – z.B. um Softwareupdates sowie aktuelles Kartenmaterial für die Navigationssoftware im Umfang von mehr als 150,00 MB herunterzuladen.
Der Beklagte habe zwar gewusst, dass er die abgerufenen Daten nach Volumen bezahlen musste. Auch seien ihm die hierfür vereinbarten Preise bekannt gewesen. Nicht zu erkennen und zu erwarten seien jedoch die möglichen Kostenfolgen durch die Funktionen des gleichzeitig von der Mobilfunkanbieterin angemieteten Handys gewesen. Er habe die von dem Handy heruntergeladenen Datenmengen und die hiermit verbunden Kosten nicht überblicken können. Dies gelte insbesondere, weil ihm mit der vereinbarten Abrechnungseinheit von 0,006 € / Kilobyte für Internet-Verbindungen bzw. 0,02 € / Kilobyte für WAP-Verbindungen ein besonders niedriger Preis suggeriert worden sei.
Der Mitarbeiter der Firma F wäre im Rahmen der Beratung vor Vertragsschluss gemäß § 242 BGB dazu verpflichtet gewesen, den Beklagten auf die Gefahren bei Nutzung des Smartphones in Kombination mit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung hinzuweisen und ihm eine Datenflatrate zur Vermeidung dieser Kostenfalle zu empfehlen. Hätte der Mitarbeiter diesen Hinweis ausgesprochen, hätte der Beklagte einen Tarif mit unbegrenztem Datenvolumen vereinbart, die Funktionen seines Handys besonders vorsichtig kontrolliert oder sogar ganz von dem Vertragsschluss Abstand genommen, so dass ihm die mit der Rechnung vom 31.12.2008 geltend gemachten Kosten nicht entstanden wären.
Anmerkung
Die Entscheidung des LG Münster dehnt die Aufklärungspflichten von Telekommunikationsanbietern bedenklich weit aus. Soweit ein Kunde über die Tarifmodalitäten informiert wird, zählt es grundsätzlich zum Pflichtenkreis des Kunden, die auf Basis des gewählten Tarifmodells generierten Kosten im Auge zu behalten. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Kunde – wie hier – darüber informiert wird, dass zur Begrenzung von Kostenrisiken Pauschaltarife angeboten werden.
Es ist auch fraglich, ob die Entscheidung des LG Münster im Sinne einer generellen „Warnpflicht“ verallgemeinert werden kann, da das Gericht die Annahme von Beratungspflichten maßgeblich auf einige Besonderheiten des Sachverhaltes stützt. Insbesondere die Umstände, dass die volumenbasierten Tarife offenbar als besonders preisgünstig beworben und ein „datenhungriges“ Navigationsprogramm überlassen wurden, dürften ganz erheblich zur vom Gericht angenommenen Warnpflicht geführt haben.
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass Telekommunikationsanbieter im Bereich von Datendiensten ihre Kunden vorsorglich darauf hinweisen sollten, dass die Nutzung von Pauschaltarifen zur Begrenzung von Kostenrisiken zu empfehlen sind und je nach Nutzungsumfang volumenbasierter Tarife hohe Kosten entstehen können.
LG Münster, Urteil vom 18.1.2011 – 06 S 93/10
Erscheinungsdatum: 24.03.2011
