
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig
Der BGH hat mit Beschluss vom 31. Januar 2007, StB 18/06 entschieden, dass die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), nach der Strafprozessordnung unzulässig ist. Es fehle an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage.
Nach der Entscheidung sei die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt sei.
Dies ergebe sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten - Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO) -, deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht. Dass § 105 Abs. 2 StPO und § 106 Abs. 1 StPO lediglich die Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung und nicht ihre Anordnung selbst regelten, ändere nichts daran, dass sie von den Ermittlungsorganen zwingend einzuhalten seien. Den Ermittlungsbehörden sei es - unabhängig davon, wonach gesucht werde - verboten, eine richterliche Durchsuchungsanordnung bewusst heimlich durchzuführen, um auf diese Weise dem Tatverdächtigen keine Hinweise auf die gegen ihn geführten Ermittlungen zu geben und den Erfolg weiterer Ermittlungen nicht zu gefährden. Dementsprechend verstehe es sich, dass ein Richter keine Durchsuchung anordnen dürfe, die - wie die verdeckte Online-Durchsuchung - von vornherein darauf abzielt, bei ihrem Vollzug die gesetzlichen Schutzvorschriften des § 105 Abs. 2 und des § 106 Abs. 1 StPO außer Kraft zu setzen.
Zum anderen folge dies aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die - wie die Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d StPO) - ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden könnten, für die aber deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestünden. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht.
§ 102 StPO könne auch dann nicht zur verdeckten Online-Durchsuchung ermächtigen, wenn zusätzlich die für die Überwachung von Telekommunikation (§ 100 a StPO) und Wohnraum (§ 100 c StPO) normierten hohen Eingriffsvoraussetzungen - wie Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung, Subsidiarität gegenüber weniger belastenden Ermittlungsmaßnahmen - gegeben seien und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit "besonders" beachtet werde. Es sei unzulässig, einzelne Elemente von Eingriffsermächtigungen zu kombinieren, um eine Grundlage für eine neue technisch mögliche Ermittlungsmaßnahme zu schaffen. Dies würde dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes für Eingriffe in Grundrechte (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem Grundsatz der Normenklarheit und Tatbestandsbestimmtheit von strafprozessualen Eingriffsnormen widersprechen
Mit der Entscheidung des BGH steht damit fest, dass Online-Durchsuchungen auf Grundlage der geltenden Bestimmungen der StPO nicht zulässig sind. Bundesinnenminister Schäuble hat allerdings bereits angekündigt, schnell eine gesetzliche Grundlage schaffen zu wollen, damit heimliche Online-Durchsuchungen durch die Strafverfolgungsbehörden möglich werden. Diese Maßnahme sei unverzichtbar. Schäuble bekräftigte zudem, dass es bei der geplanten verdeckten Online-Durchsuchung keine privaten Bereiche auf der Computerfestplatte geben könne, die im Sinne des "Kernbereichs privater Lebensführung" geschützt seien. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat gegen die von ihrem Kabinettskollegen angestrebte heimliche Online-Durchsuchung von Computern schwere rechtliche Bedenken vorgebracht. Sie sagte, das staatliche Eindringen in Festplatten habe eine besondere Qualität. Der Staat würde dadurch virtuell und heimlich in eine Wohnung eindringen. Nach Ansicht von Zypries muss zunächst zudem geprüft werden, ob man Online-Durchsuchungen überhaupt braucht. Es bleibt abzuwarten, ob sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegen die öffentlichen Sicherheitsinteressen durchsetzen wird. Berücksichtigt man die Aufweichungen des Datenschutzes in anderen Bereichen, insbesondere bei der Vorratsdatenspeicherung, erscheint es jedoch durchaus möglich, dass die StPO um eine neue Eingriffsnorm „bereichert“ wird.
Die Entscheidung des BGH ist abrufbar unter: www.bundesgerichtshof.de
Erscheinungsdatum: 15.02.2007
