
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag
Der BGH hat mit Entscheidung vom 25.10.2011 die Verantwortlichkeit von Hostprovidern für Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter konkretisiert und den Rahmen für die vom Hostprovider zu beachtenden Prüfpflichten im Sinne eines standardisierten Prüfverfahrens vorgegeben.
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.
Entscheidung
Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.
Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat dabei die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Dies setze voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt habe:
Ein Tätigwerden des Hostproviders sei nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden könne.
Regelmäßig sei zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibe eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, sei von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stelle der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergäben sich deshalb berechtigte Zweifel, sei der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergebe. Bleibe eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder lege er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, sei eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergebe sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, sei der beanstandete Eintrag zu löschen.
Konsequenzen
Die Entscheidung des BGH ist im Ergebnis zu begrüßen, da der Versuch einer Ausgestaltung eines ausgewogenen Verfahrens zwischen den Interessen des technischen Dienstleisters auf der einen Seite und etwaig von Inhalten Dritter betroffenen Dritten auf der anderen Seite unternommen wird.
Es ist allerdings zu beachten, dass technische Dienstleister in dem vom BGH vorgezeichneten Verfahren faktisch als vermittelnder Instanz zwischen den Interessen von Nutzern und etwaig Betroffenen in erheblichem Umfang mit Wertungsfragen („berechtigte Zweifel“, etc.) belastet werden. Gleichwohl bieten die vom BGH aufgestellten Grundsätze für Hostprovider jedenfalls eine hilfreiche Grundlage, ein betreffendes Verfahren zu installieren, um sich an den Wertungsvorgaben des BGH orientieren zu können.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 169/2011 vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10
Erscheinungsdatum: 25.10.2011
