Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Urheberrechtsverletzung durch Framing

Das LG München hatte sich in einer Entscheidung vom 10.01.2007, Az. 21 O 20028/05 mit der urheberrechtlichen Situation beim Framing von Internetinhalten zu befassen. Nach Ansicht der Münchener Richter verstößt das Einbinden von fremden Seiten in das eigene Internet-Angebot durch sog. Framing gegen urheberrechtliche Bestimmungen. Eine Verletzungshandlung liege durch das öffentliche Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG vor.

Unter Framing versteht man grundsätzlich das Einbetten eines Themas in ein bestimmtes Bedeutungsumfeld durch Journalisten oder Politiker. Im Internet bzw. bei der Programmierung von Website versteht man unter dem Begriff Framing eine bestimmte Methode, Inhalte, die sich auf Seiten Dritter befinden, in den eigenen Webauftritt einzubinden. Mittels Frame wird der Inhalt der fremden Website in die eigene Website eingebunden, ohne dass die Daten tatsächlich auf dem eigenen Webserver hinterlegt werden. Der Nutzer einer Website bemerkt das Framing in den meisten Fällen nicht, da die betreffenden Inhalte wie eigene Inhalte des Websitebetreibers präsentiert werden. Die Münchener Richter haben das Framing entsprechend definiert als das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild einer Website in der Weise, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, den fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden.

Die beschriebene Art des Framings stellt nach Ansicht des Gerichts ein Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar. Da der Ersteller der Website sich den fremden Inhalt in einer Weise zu eigen mache, dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen ist, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen Server zugeliefert werde, mache er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie. Dem Begriff des Zugänglichmachens lasse sich nicht entnehmen, dass eine Lieferung der Datei vom eigenen Server erfolgen müsse. Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links (Links, die nicht auf die Startseite einer Website, sondern eine bestimmten Unterseite verweisen) und unerlaubtem Framing zu ziehen, bedürfe es keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs "Zugänglichmachen". Vielmehr sei danach zu fragen, ob der Ersteller eines Webauftritts sich fremde Inhalte in einer Weise zu eigen mache, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung trete. Verlinke der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so hafte er nur nach den Grundsätzen, die der BGH in der Schöner-Wetten-Entscheidung aufgestellt habe (vgl. BGH NJW 2004, 2158).

Für die Praxis der Websiteprogrammierung sollte daher bedacht werden, dass unberechtigtes Framing regelmäßig – die urheberrechtliche Schutzfähigkeit unterstellt – eine Urheberrechtsverletzung darstellt und entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen kann. Für den Fall, dass Inhalte von Websites Dritter durch Framing in den eigenen Webauftritt eingebunden werden sollen, ist daher zu empfehlen, eine entsprechende Erlaubnis des Berechtigten einzuholen. Alternativ besteht die Möglichkeit, die in Bezug genommenen Inhalte klar als Inhalte Dritter zu kennzeichnen, insbesondere durch Verwendung eines Links, der auf die Website des Dritten führt.

Die Entscheidung im Volltext.

Erscheinungsdatum: 31.01.2007