Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz fordert von Webseitenbetreiber Abschaltung der Facebook-Reichweitenanalyse

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) fordert alle Stellen in Schleswig-Holstein auf, ihre Fanpages bei Facebook und Social-Plugins - wie den „Gefällt mir“-Button - auf ihren Webseiten zu entfernen.

Rechtliche Bewertung durch das ULD

Nach eingehender technischer und rechtlicher Analyse kommt das ULD zu dem Ergebnis, dass derartige Angebote gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen.

Bei Nutzung der Facebook-Dienste erfolge eine Datenweitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA und eine qualifizierte Rückmeldung an den Betreiber hinsichtlich der Nutzung des Angebots, die sog. Reichweitenanalyse. Wer einmal bei Facebook war oder ein Plugin genutzt hat, der müsse davon ausgehen, dass er von dem Unternehmen zwei Jahre lang getrackt werde. Bei Facebook werde eine umfassende persönliche, bei Mitgliedern sogar eine personifizierte Profilbildung vorgenommen. Diese Abläufe verstießen gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht. Es erfolge keine hinreichende Information der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer; diesen werde kein Wahlrecht zugestanden; die Formulierungen in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von Facebook genügten nicht annähernd den rechtlichen Anforderungen an gesetzeskonforme Hinweise, an wirksame Datenschutzeinwilligungen und an allgemeine Geschäftsbedingungen.

Aufforderung des ULD an Webseitenbetreiber und Warnung der Nutzer

Das ULD erwartet von allen Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein, dass sie umgehend die Datenweitergaben über ihre Nutzenden an Facebook in den USA einstellen, indem sie die entsprechenden Dienste deaktivieren. Erfolgt dies nicht bis Ende September 2011, wird das ULD weitergehende Maßnahmen ergreifen.

Nach Durchlaufen des rechtlich vorgesehenen Anhörungs- und Verwaltungsverfahrens können dies bei öffentlichen Stellen Beanstandungen nach § 42 LDSG SH, bei privaten Stellen Untersagungsverfügungen nach § 38 Abs. 5 BDSG sowie Bußgeldverfahren sein. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei Verstößen gegen das TMG bei 50.000 Euro.

Den Nutzerinnen und Nutzern im Internet hat das ULD zudem den Ratschlag geben, ihre Finger vom Anklicken von Social-Plugins - wie dem „Gefällt mir“-Button - zu lassen und keinen Facebook-Account anzulegen, wenn sie eine umfassende Profilbildung durch das Unternehmen vermeiden wollen. Die Profile seien personenbezogen; Facebook fordere von seinen Mitgliedern, dass diese sich mit ihrem Klarnamen anmelden.

Hintergrund

Zum Hintergrund der Untersuchung hat sich Dr. Thilo Weichert, Leiter des ULD, mit deutlichen Worten geäußert:

„Das ULD weist schon seit längerem informell darauf hin, dass viele Facebook-Angebote rechtswidrig sind. Dies hat leider bisher wenige Betreiber daran gehindert, die Angebote in Anspruch zu nehmen, zumal diese einfach zu installieren und unentgeltlich zu nutzen sind. Hierzu gehört insbesondere die für Werbezwecke aussagekräftige Reichweitenanalyse. Gezahlt wird mit den Daten der Nutzenden. Mit Hilfe dieser Daten hat Facebook inzwischen weltweit einen geschätzten Marktwert von über 50 Mrd. Dollar erreicht. Allen Stellen muss klar sein, dass sie ihre datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nicht auf das Unternehmen Facebook, das in Deutschland keinen Sitz hat, und auch nicht auf die Nutzerinnen und Nutzer abschieben können.

Unser aktueller Appell ist nur der Anfang einer weitergehenden datenschutzrechtlichen Analyse von Facebook-Anwendungen. Das ULD wird diese in Kooperation mit den anderen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden vornehmen. Eine umfassende Analyse ist einer kleinen Datenschutzbehörde wie dem ULD mit einem Wurf nicht möglich; zudem ändert Facebook kontinuierlich seine technischen Abläufe und Nutzungsbedingungen. Niemand sollte behaupten, es stünden keine Alternativen zur Verfügung; es gibt europäische und andere Social Media, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Internet-Nutzenden ernster nehmen. Dass es auch dort problematische Anwendungen gibt, darf kein Grund für Untätigkeit hinsichtlich Facebook sein, sondern muss uns Datenschutzaufsichtsbehörden dazu veranlassen, auch diesen Verstößen nachzugehen. Die Nutzenden können ihren Beitrag dazu leisten, indem sie versuchen datenschutzwidrige Angebote zu vermeiden.“

Hinweis: Das ULD hat seine datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook im Internet veröffentlicht.

Quelle: Pressemitteilung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein vom 19.8.2011

Erscheinungsdatum: 23.08.2011