Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Umfassende Prüfungspflichten für Forenbetreiber?

Das LG Hamburg hatte sich in einem Urteil vom 27.04.2007 – Az. 324 O 600/06 erneut mit der Frage nach einer Haftung für Internetforen zu beschäftigen und hat die Haftung der Betreiber erheblich verschärft, indem es grundsätzlich davon ausgeht, dass es sich bei Forenbeiträgen um „eigene Informationen“ des Forumsbetreibers handelt und folglich keine Haftungsprivilegierungen einschlägig sind.

Entscheidung

Der Betreiber eines Internetforums war u. a. wegen Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts auf Unterlassung in Anspruch genommen und kostenpflichtig abgemahnt worden. Der Forumsbetreiber beantragte vor dem Landgericht Hamburg festzustellen, dass ein entsprechender Unterlassungsanspruch nicht besteht.

Das Landgericht Hamburg bejahte hingegen einen Unterlassungsanspruch unter Rückgriff auf die zivilrechtliche Störerhaftung. Der Forumsbetreiber sei hinsichtlich der Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB, denn Störer sei jede Person, von der eine Störung von Rechten des Betroffenen ausgehe. Für die Störereigenschaft reiche das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung aus. Dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen Inhalten stehe oder sie gar verfasst habe, sei nicht erforderlich.

Auf etwaige Haftungsprivilegierungen könne sich der Forenbetreiber nicht berufen, denn es handele sich bei den angegriffenen Äußerungen um eine eigene Information, die er zum Abruf bereithalte. Eigene Informationen i.S.d. § 6 Abs. 1 Mediendienstestaatsvertrag (nunmehr § 7 Abs. 1 Telemediengesetz) seien Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stelle, möge auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben. Dies sei Folge des Umstandes, dass der Inhaber der jeweiligen Internetdomain diejenige Person sei, die für die Inhalte, die über den betreffenden Internetauftritt verbreitet werden, die rechtliche Verantwortlichkeit trage.

Die Grenze der Zurechnung sei allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information stehe, hinreichend deutlich werde, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handele, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünsche. Dies setze voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziere. Nur dadurch könne verhindert werden, dass sein Internetauftritt als Gewähr für die Richtigkeit der Information angesehen und deren weitere Verbreitung als zutreffende Tatsachenbehauptung gefördert werde. Dies entspreche der Konzeption für alle Angebote, über die Äußerungen verbreitet werden, die nicht ausschließlich von deren Inhaber stammten, sondern von Dritten verfasst seien und wie sie nach der Regelung in § 54 Rundfunkstaatsvertrag nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote, wozu auch Internetforen gehören, Geltung beanspruche.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des LG Hamburg weitet die ohnehin bereits strenge Haftung der Betreiber von Internetforen zusätzlich aus.

Als wesentliches Entscheidungskriterium stellt das LG Hamburg darauf ab, dass die in einem Internetforum bereitgestellten Beiträge als eigene Informationen anzusehen sind. Ob dies allerdings in der vom LG Hamburg vorgenommenen Allgemeinheit angenommen werden kann, erscheint höchst zweifelhaft. Insbesondere erscheint fraglich, ob auf Internetforen grundsätzlich die Regelungen des § 54 Rundfunkstaatsvertrag Anwendung finden können. Die Vorschrift stellt maßgeblich auf journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote ab. Dies dürfte bei einer Vielzahl von Internetforen gerade nicht der Fall sein. Zudem liefe eine weitgehende Anwendung von § 54 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag auf eine Aushöhlung der Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes hinaus. Gemäß § 54 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag sind Nachrichten vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Dies steht in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu § 7 Abs. 2 Satz 1 des Telemediengesetzes, wonach Diensteanbieter i. S. d. §§ 8-10 des Telemediengesetzes nicht verpflichtet sind, die von Ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung des Telemediengesetzes ist freilich die Einordnung der Beiträge als fremde Informationen.

Die Entscheidung des LG Hamburg ist vor allem wegen der undifferenzierten und ohne größeren Begründungsaufwand vorgenommenen Einstufung von Forenbeiträgen als eigene Informationen der Forenbetreiber zu kritisieren. Durch die Entscheidung des LG Hamburg wird im Ergebnis eine vollumfängliche Prüfungspflicht für Beiträge in Internetforen konstruiert. Sollte sich eine derartige Prüfungsverpflichtung in der Praxis der Rechtsprechung tatsächlich durchsetzen, dürfte dies das Ende der Internetforen bedeuten. Der Aufwand für eine vollumfängliche Vorabkontrolle dürfe in den regelmäßig kostenfrei angebotenen Internetforen nicht zu leisten sein.

Es bleibt allerdings zu hoffen, dass die Entscheidung des LG Hamburg wegen der offensichtlichen Wertungswidersprüche zur Rechtsprechung des BGH und auch des OLG Hamburg eine Einzelfallentscheidung bleiben wird.

Erscheinungsdatum: 09.05.2007