Dr. Ingo Jung

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Strafbares Schwarz-Surfen im Internet

In seinem Urteil vom 3.4.2007 hat sich das AG Wuppertal mit der Frage befasst, ob das Einloggen in ein unverschlüsseltes und per Flatrate betriebenes WLAN-Netz zum Surfen im Internet (sog. Schwarz- Surfen) eine strafbare Handlung darstellt.

Der Angeklagte wählte er sich von seinem Notebook und vom Bürgersteig aus in das offene Funknetzwerk eines Dritten ein, der seinen Internetzugang mittels WLAN-Router nicht verschlüsselt hatte. Eine Erlaubnis hatte dieser ihm hierfür nicht erteilt.  Nachdem er bemerkt hatte, dass sich der Angeklagte in sein Funknetzwerk eingeloggt hatte, rief er die Polizei und erstattete Strafanzeige, auch wenn ihm durch die Tat kein finanzieller Schaden entstand, da er über eine Flatrate verfügte.

Das AG Wuppertal nahm einen tateinheitlich begangenen Verstoß gegen §§ 89 S.1, 148 TKG und §§ 43 II Nr. 3, 44 BDSG an.

Zunächst habe der Angeklagte gegen das Abhörverbot nach § 89 S. 1 TKG verstoßen und sich somit gemäß § 148 Abs. 1 S. 1 TKG strafbar gemacht. Gem. § 89 S. 1 TKG dürfen mit einer Funkanlage nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden (Anm. des Verfassers). Der WLAN-Router sei eine elektrische Sende- und Empfangseinrichtung und damit eine Funkanlage i.S.v. § 89 TKG. Der Begriff „Nachrichten“ sei entsprechend der Entscheidung des BGH zu Radarwarngeräten sehr extensiv auszulegen und umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese Nachricht habe der Angeklagte auch abgehört. Mit Abhören sei das tatsächliche Wahrnehmen gemeint. Der Angeklagte höre ab, indem er während der Internetnutzung auf die zugesandte IP-Adresse zugreife und diese auswerte. Laut AG Wuppertal sei anzunehmen, dass die IP- Adresse nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen sei. Denn die Festlegung, wer zur Verwendung der IP-Adresse berechtigt sei, werde vom Eigentümer des WLAN-Routers und nicht dem Gerät selbst getroffen.

Außerdem habe sich der Angeklagte gem. § 44 i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG strafbar gemacht. Dies setze das Vorliegen von personenbezogenen Daten voraus. Nach der Legaldefinition des § 3 I BDSG sind Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Insbesondere IP-Adressen könnten jederzeit zurückverfolgt und einer bestimmten Person zugeordnet werden. Mit Zugriff auf den Router würden personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes aufgerufen. Der Angeklagte habe auch in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht gehandelt. Sein Ziel sei es gewesen die Internetnutzung, die nur gegen Entgelt gewährt ist, zu erhalten. Um diesen Wert der Nutzung habe er sich bereichern wollen. Er habe auch billigend in Kauf genommen, dass der Zeuge möglicherweise über keine Flatrate verfügte und für den Internetzugang zahlen musste.

Da die Rechtlage bisher ungeklärt gewesen sei, verwarnte das Gericht den Angeklagten nur gem. § 59 StGB und behielt eine Geldstrafe vor, um den Angeklagten in Zukunft vom sog. Schwarzsurfen abzuhalten.

Vgl. AG Wuppertal, Az: 22 Ds 70 Js 6906/06, veröffentlicht in: NStZ 2008, 161 f

Fazit:

Wie der Beklagte selber eingesteht, hat er sich in das WLAN-Netz des Betroffenen eingeloggt, da es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich war, sich einen eigenen Internetzugang zu leisten. Es kann nicht möglich sein, dass ein solches Verhalten zulässig ist. Insbesondere sollte es nicht zulasten des Betroffenen gehen, dass dieser den WLAN Zugang nicht verschlüsselt hat und eine Flatrate eingerichtet hat, wodurch ihm durch die Tat des Angeklagten an sich kein finanzieller Schaden entstanden ist. Daraus sollte insbesondere auch nicht geschlossen werden, dass das WLAN-Netz der Allgemeinheit zugänglich sein sollte.
Die unrechtmäßige Benutzung eines fremden WLAN Netzes soll nicht nur (bei Vorliegen der hierzu erforderlichen Voraussetzungen) zivilrechtliche Ansprüche ermöglichen, sondern auch strafbar sein. Hierzu zieht das AG Wuppertal Vorschriften des TKG und des BDSG heran. Es ist möglich, dass das Urteil auch der Kritik ausgesetzt sein wird, es würde die Vorschriften des TKG und BDSG zu weit auslegen. Doch eine weite Auslegung der Vorschriften (wie des Begriffs „Nachrichten“ in § 89 S. 1 TKG), wie es bereits der BGH (BGHSt, 30, 15 ff) im Rahmen des FAG befürwortet hat, erscheint durchaus als angemessen. Wie der BGH in der zitierten Entscheidung angemerkt hat, müssen sich die Vorschriften den Entwicklungen der technischen Gegebenheiten anpassen können. Dies sollte sowohl für das TKG als auch das BDSG gelten. Somit umfassen die Vorschriften, wie das AG Wuppertal aufgeführt hat, auch das Einloggen in ein fremdes WLAN-Netz.


Es bleibt jedoch fraglich, ob sich auch weitere Gerichte dieser Ansicht anschließen werden. Daher ist es Nutzern eines WLAN-Netzes trotz dieser Abschreckungswirkung in jedem Falle anzuraten, ihren Zugang zu verschlüsseln, um Nutzungen ihres Netzes durch Dritte zu vermeiden.

Erscheinungsdatum: 28.05.2008