Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Störerhaftung des Betreibers eines Usenet-Zugangsdienstes

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 23.05.2007 - Az.: 12 O 151/07) hat entschieden, dass der Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes als Mitstörer für die im Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet. Neben dem LG Düsseldorf haben bereits das LG Hamburg und das LG Köln eine Haftung bejaht. Lediglich das LG München I hatte eine Verantwortlichkeit verneint.

Das Usenet ist ein weltweites elektronisches Netzwerk aus Diskussionsforen, sog. Newsgroups, auch vergleichbar mit einem "Schwarzen Brett", an dem jeder, der Zugang über einen Newsserver hat, teilnehmen kann. Die einzelnen Newsgroups sind hierarchisch unterteilt. In der Unterhierachie "alt.binaries" finden sich Postings (Beiträge) mit Dateianhängen, wie z.B. Musikdateien, dann "alt.binaries.mp3".

Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter stehen die Haftungsprivilegierungen gemäß §§ 9 - 11 TDG (nunmehr im TMG geregelt) einer Inanspruchnahme des Betreibers eines Usenet-Zugangsdienstes auf Unterlassung nicht entgegen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 TDG ergebe, sei die in Betracht kommende Haftungsprivilegierung des § 11 TDG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar. In diesem Rahmen nahm das Gericht explizit auf die insoweit einschlägige BGH-Rechtsprechung Bezug. Eine Haftung unter Störergesichtspunkten sei gegeben. Insbesondere habe der Betreiber des Usenet-Zugangsdienstes auch die ihm obliegenden Prüf- und Überwachungspflichten verletzt, da er trotz einer Beanstandung der Speicherung durch den Rechteinhaber die betreffenden Inhalte nicht gelöscht habe.

Der Betreiber des betreffenden Dienstes sei als Host-Provider einzustufen. Host-Provider stellten Speicherplatz im Internet für fremde Inhalte zur Verfügung, wie zum Beispiel die Vermieter von Webservern und Adressen. Der Betreiber des Usenet-Zugangsdienstes werbe auf seiner Internetpräsenz mit einer Vorhaltezeit von über 30 Tagen für die sog. „binaries“ und biete diese so lange zum Download an. Eine reine Zwischenspeicherung liege hingegen nicht vor. Bei Berücksichtigung des langen Zeitraums für die Speicherung von 30 Tagen sei der Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes keinesfalls als bloßer "Accessprovider" (Zugangsvermittler) und auch nicht als "Cacheprovider" (zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von Informationen zum Zweck von deren effizienterer Übermittlung) zu qualifizieren.

Anmerkung

Grundsätzlich reiht sich die Entscheidung des LG Düsseldorf in die ähnlich argumentierenden Urteile des LG Hamburg und des LG Köln ein. Die Entscheidung enthält jedoch eine interessante Abweichung: Das Gericht hat - soweit ersichtlich erstmalig überhaupt – den Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes als Host-Provider eingestuft. Ob diese Einstufung zutreffend ist, darf zumindest bezweifelt werden. Das Gericht hätte seine Annahme – gerade wegen der Abweichung zur bisherigen Instanzrechtsprechung – deutlich eingehender begründen sollen.

Die Frage, wie lange ein Provider speichern darf, um noch als Cacheprovider zu gelten, ist – soweit ersichtlich – bislang nicht geklärt. Der Gesetzestext beschränkt sich insoweit auf die wenig hilfreiche Formulierung der „zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung“. Dabei dürfte allerdings nicht jedwede zeitliche Begrenzung der Datenspeicherung relevant sein. Vielmehr dürften nur solche Speichervorgänge unter den Privilegierungstatbestand des § 10 TDG (jetzt § 9 TMG) fallen, die – dem Gesetz folgend – „allein dem Zweck dienen, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten.“

Erscheinungsdatum: 05.06.2007