Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Störerhaftung bei offenem Funknetzwerk

Das LG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06, entschieden, dass der Inhaber eines ungeschützten kabellosen Internet-Zugangs (sog. WLAN – Wireless Local Area Network) als Mitstörer haftet, wenn über diesen Zugang rechtswidrige Handlungen begangen werden.

Die Entscheidung des LG Frankfurt a. M bestätigt damit die – wohl – überwiegende Ansicht der Instanzgerichte, die eine Haftung des Betreibers eines Funknetzwerkes annimmt, und liegt auf einer Linie mit der Spruchpraxis des LG Hamburg (vgl. Urteil vom 27.06.2006, Az.: 308 O 407/06; Beschluss vom 02.08.2006, Az.: 308 O 509/06.).

Sachverhalt

Über die IP-Adresse des Beklagten wurden durch das Bereitstellen und Anbieten von Audio-Dateien Urheberrechtsverletzungen begangen. Die Inhaberin der verletzten Rechte mahnte den Beklagten daraufhin erfolglos ab und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Beklagte wandte ein, die Dateien seien niemals von ihm angeboten oder bereitgestellt worden. Er verteidigte sich im Wesentlichen damit, dass er in der fraglichen Zeit, in welcher die Rechtsverletzungen begangen wurden, im Urlaub und sein Computer in dieser Zeit ausgeschaltet gewesen sei.

Entscheidung

Das LG Frankfurt a. M. hat die Einwände des WLAN-Betreibers unberücksichtigt gelassen und eine Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung angenommen.

Eine Störerhaftung kommt nach den Kriterien der Rechtsprechung für solche Personen in Betracht, die in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt haben. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, wird die Haftung des Störers durch das Erfordernis der Verletzung von Prüfungspflichten begrenzt. Der Umfang der Prüfungspflichten richtet sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist.

Das LG Frankfurt a. M. nahm die Verletzung einer Prüfungspflicht an. Es sei allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen. Rechtsverletzungen über das Internet hätten allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen, insbesondere urheberrechtlich geschützter Leistungen. Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet berge die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, Rechtsverletzungen begangen werden. Das löse Prüfungs- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit der Rechtsverletzung vorzubeugen.

Rechtlich und tatsächlich sei der WLAN-Betreiber in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Es obliege ihm, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen er schaffe und wie er Verletzungen vorbeugen könnte. Zudem habe er technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern. Das LG Frankfurt a. M verweist insoweit auf die Abänderung des „mitgelieferten Standardpassworts“, die Einrichtung eines persönlichen Passwortschutzes und die Möglichkeit, das den WLAN-Betrieb ermöglichende Gerät während der Dauer einer längeren Abwesenheit auszuschalten. Das reine Ausschalten des Rechners reiche hingegen nicht aus. Die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sei selbst für den Fall zumutbar, dass sich der WLAN-Betreiber hierfür fremder Hilfe bedienen müsste.

Stellungnahme

Der – in der Zwischenzeit weit verbreitete – Betrieb von Funknetzwerken entwickelt sich immer mehr zu einem erheblichen Risiko. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Anzahl von Entscheidungen, die eine Sicherungspflicht der Betreiber von WLAN-Zugängen annehmen, ist dringend zu empfehlen, Funknetzwerke dem Stand der Technik entsprechend abzusichern. Neben der vom Gericht angesprochenen Möglichkeit eines Passwortschutzes (Verschlüsselung) bestehen weitere Möglichkeiten, einen unbefugten Zugriff auf das Netzwerk zu vermeiden. Besonders effektiv sind sog. MAC-Filter (die MAC-Adresse – Media Access Control – ist die Hardware-Adresse jedes einzelnen Netzwerkadapters, die zur eindeutigen Identifikation des Geräts im Netzwerk dient), durch welche festgelegt werden kann, welchem konkreten Rechner der Zugriff auf das Netzwerk gestattet wird.

Es ist sicherlich anzuerkennen, dass dem Betreiber eines Funknetzwerkes bestimmte Sicherungspflichten obliegen und dieser nicht Augen und Ohren vor einem möglichen Missbrauch verschließen darf. Dabei sind jedoch die technischen Gegebenheiten im Auge zu behalten. Es erscheint zumindest fraglich, ob man von jedem WLAN-Betreiber erwarten kann, dass dieser über das technische Know-how zur Absicherung seines Netzwerks verfügt oder sich alternativ der Hilfe Dritter bedienen muss. Insbesondere die vielfach angeführte Verschlüsselungstechnik vermag einen unberechtigten Zugriff häufig nicht zu verhindern. Gerade die weit verbreitete WEP-Verschlüsselung ist nicht sicher. Allerdings dürfte zumindest die mangelhafte Sicherheit von gängigen Absicherungsmaßnahmen – soweit diese vom Betreiber ergriffen worden sind – nicht zu Lasten eines WLAN-Betreibers gehen.

Bislang ungeklärt ist die Frage, ob der Betreiber eines privaten Funknetzwerks den Haftungsprivilegierungen des TMG unterliegt. Eine entsprechende Privilegierung könnte die nach der Rechtsprechung angenommene, weitgehende Haftung sinnvoll begrenzen.

Erscheinungsdatum: 22.06.2007