
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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(Störer-)Haftung für Internet-Foren
Nachdem ein Urteil des LG Hamburg vom Dezember letzten Jahres (Urteil vom 02.12.2005 – Az. 324 O 721/05, MMR 2006, 491) für Aufregung und heftige Proteste in der Internet-Branche gesorgt hatte, ist am 22.08.2006 das mit Spannung erwartete Berufungsurteil des OLG Hamburg (Az. 7 U 50/06) ergangen. Dem Grunde nach bestätigen die Hamburger Richter die Entscheidung der Vorinstanz, schränken die angenommenen Prüfungspflichten hingegen ein.
Das Landgericht Hamburg hatte in der Vorinstanz entschieden, dass ein Foren-Betreiber (im konkreten Fall handelte es sich um den Heise-Verlag), der Einrichtungen unterhält, über die Inhalte in pressemäßiger Weise verbreitet werden, Vorkehrungen dahingehend treffen muss, dass über diese Einrichtungen keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden. Allein die Tatsache, dass ein Foren-Betreiber eine Vielzahl von Internet-Foren mit rund 200.000 monatlichen Einträgen von Nutzern betreibe, deren Überwachung erheblichen zusätzlichen Personalaufwand erfordere, entlaste den Foren-Betreiber nicht. Das Gericht stützte seine Entscheidung nicht zuletzt auf den Umstand, dass im konkreten Fall die rechtsverletzenden Foren-Beiträge durch einen kritisierenden Hauptbeitrag des Heise-Verlags provoziert worden seien.
Das OLG hat dem Grunde nach das Bestehen von Unterlassungsansprüchen bestätigt. Dabei hat das Gericht allerdings den Umfang der Unterlassungsansprüche zur Vermeidung einer übermäßigen Erstreckung der Störerhaftung in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung dahingehend eingeschränkt, dass die Haftung als Störer zusätzlich die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetze, deren Umfang sich danach bestimme, inwieweit eine Prüfung dem als Störer in Anspruch genommenen zuzumuten sei. Die Besonderheit der Teilnahme an einem Internet-Forum bestehe darin, dass die Verbreitung der eingestellten Beiträge nicht Folge einer ausdrücklichen kognitiven Freigabe durch den Betreiber sei. Der Vorgang des Einstellens sei vergleichbar mit einer Äußerung Dritter im Rahmen einer Live-Sendung in Rundfunk und Fernsehen. In diesem Bereich sei anerkannt, dass nur für den Fall von einer Haftung des Mediums ausgegangen werde, wenn sich dieses nicht in angemessener Weise von dem Inhalt der Äußerung distanziert oder wenn es die Äußerung sogar bewusst provoziert hat. Soweit nicht ein Foren-Betreiber durch sein eigenes Verhalten Rechtsverletzungen durch die Nutzer provoziere, seien ihm diese nicht zuzurechnen. Eine generelle Verpflichtung zu einer vorherigen „Eingangskontrolle“ würde die Möglichkeiten des freien Meinungsaustausches in grundrechtswidriger Weise einschränken und gegen § 6 Abs. 2 MDStV verstoßen. Davon zu trennen sei hingegen die Frage, ob und auf welche Weise ein Foren-Betreiber nach Einstellung von Beiträgen der Teilnehmer verpflichtet sei, den Inhalt der Seite zu überwachen und bei Vorliegen offensichtlicher Verletzungen der Rechte Dritter Beiträge zu löschen. Eine entsprechende Pflicht ergebe sich unmittelbar aus § 9 Satz 1 Nr. 2 MDStV. Darüber hinaus treffe den Foren-Betreiber die Pflicht, Beiträge des konkreten, von Rechtsverletzungen betroffenen Forums fortlaufend darauf zu überprüfen, ob diese erneut Rechtsverletzungen der beanstandeten Art enthielten.
Die interessante Frage, ob ein Foren-Betreiber generell zur Überwachung aller Einträge in bereitgestellte Foren verpflichtet ist, hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen. Der Senat brachte allerdings unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 MDStV zum Ausdruck, dass er von einer derartigen Verpflichtung nicht ausgehe. Während eine allgemeine Überwachungspflicht mit vertretbaren Mitteln nur schwer durchführbar erscheine, werde die Kontrolle über ein einzelnes Forum, in welchem mit dem Auftreten von Rechtsverletzungen konkret zu rechnen sei, mit wesentlich geringerem Aufwand möglich sein. Eine solche Kontrolle sei dem Foren-Betreiber jedenfalls dann zuzumuten, wenn die Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen drohe. Unter Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsschutz bzw. dem Schutz des Eigentums andererseits hielt der Senat eine spezielle Überprüfungspflicht des Betreibers daher für angemessen, wenn dieser entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert habe oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forum benannt worden sei und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert habe. Damit folgte das Gericht insoweit der Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.06.2006 – Az. 15 U 21/06).
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass ein Foren-Betreiber grundsätzlich nicht zu einer Vorab-Prüfung von Foren-Beiträgen verpflichtet ist. Nur wenn er erkennbar eine Ursache für rechtswidrige Beiträge gesetzt hat oder über rechtsverletzende Beiträge in einem bestimmten Forum in Kenntnis gesetzt wird, treffen den Foren-Betreiber erhöhte Untersuchungs- bzw. Prüfungspflichten. Davon zu unterscheiden ist die unabhängig davon bestehende Pflicht, rechtswidrige Inhalte nach Kenntniserlangung zu entfernen. Ob das Urteil aufgrund seiner teilweise wenig deutlichen Abgrenzungskriterien zur erhofften Rechtssicherheit der Foren-Betreiber beitragen wird, darf bezweifelt werden.
Erscheinungsdatum: 31.08.2006
