
Dr. Sascha Vander, LL.M.
Tel. +49(0)221/9 51 90-60Fax +49(0)221/9 51 90-96
s.vander@cbh.de
Speicherung von IP-Daten bei Flatrate-Verträgen
Sowohl das AG Darmstadt (MMR 2005, 634) als auch das LG Darmstadt (GRUR-RR 2006, 173) als Berufungsgericht hatten die Speicherung von dynamischen IP-Daten bei Flatrate-Tarifen für rechtswidrig erklärt. Gegen die Entscheidung hatte die betroffene Deutsche Telekom AG Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH eingelegt, welche dieser mit Beschluss vom 28.10.2006, Az. III ZR 40/06 als unzulässig verworfen hat. Die Entscheidung des LG Darmstadt ist damit rechtskräftig.
Leider hat der BGH in der Sache nicht entschieden, sondern die Beschwerde aus formalen Gründen zurückgewiesen. Die Richter bewerteten die Beschwerde als unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht sei. In der Sache wäre eine Entscheidung des BGH wünschenswert gewesen, da von einer höchstrichterlichen Entscheidung gerade für den Bereich des Datenschutzes, in dem nach wie vor viele Fragen ungeklärt sind, neben der hergestellten Rechtssicherheit stets auch eine gewisse Signalwirkung ausgeht, die in vielen Fällen jedenfalls eine Sensibilisierung der betroffenen Kreise hervorruft.
Unabhängig von einer inhaltlichen Stellungnahme des Gerichts erweisen sich die Ausgangsentscheidungen des AG bzw. LG Darmstadt in der Sache als zutreffend. Die Rechtswidrigkeit der Datenspeicherung dynamischer IP-Adressen bei Flatrate-Verträgen kann sowohl aus dem Telekommunikationsrecht als auch dem Teledienstegesetz abgeleitet werden. Der Access-Provider darf dynamische IP-Adressen nur so lange speichern, wie dies zur Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich ist (vgl. § 97 Abs. 2, 3 TKG). § 6 Abs. 4 TDDSG trifft eine parallele Regelung. Das AG Darmstadt hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berechtigung gemäß § 6 Abs. 4 TDDSG nicht für die Durchsetzbarkeit oder Beweisbarkeit der Richtigkeit der Abrechnung gilt, so dass nicht über diesen Umweg eine Rechtfertigung für die Datenspeicherung konstruiert werden kann.
Die gesetzliche Situation könnte sich allerdings rasch ändern. Auf europäischer Ebene wurden bereits die Weichen für die zukünftigen Bedingungen der Vorratsdatenspeicherung gestellt (KOM 2005, 438 endg.), die insbesondere die im vorliegenden Fall betroffenen Pauschaltarife ins Visier nehmen. Die Richtlinie schreibt vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung und mit Blick auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus bestimmte Zeiträume für die Speicherung der Verkehrs- bzw. Standortdaten vor. Für die Speicherung von Telefondaten sieht die Richtlinie eine Speicherdauer von 12 Monaten vor, wohingegen die Verkehrsdaten im Internetbereich 6 Monate zu speichern sind (Art. 7 RL). Die vorgesehene Vorratsspeicherung betrifft auf ausdrückliche Anordnung der Richtlinie nur die von den Anbietern verarbeiteten Verkehrsdaten (vgl. die abschließende Auflistung in Art. 4 RL), wohingegen der Inhalt der elektronischen Nachrichtenübermittlung nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 RL).
Erscheinungsdatum: 30.11.2006
