Dr. Manfred Hecker

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Schutz von Patientendaten groß geschrieben

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) untersagt Übermittlung von Patientendaten an Hausarztverband.

Den Hausärzten in Schleswig-Holstein ist es ab sofort untersagt, Patientendaten an den Hausärzteverband Schleswig-Holstein (HÄV SH) oder sonstige Dienstleister zu übermitteln. Dies hat das ULD in einer Verfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 30.000,00 € im Wege der sofortigen Vollziehung angeordnet.

Hintergrund

Im Juni hatten die AOK Schleswig-Holstein, die IKK Nord, die LKK Schleswig-Holstein/Hamburg und der regionale Hausärzteverband ein Abkommen zur hausarztzentrierten Versorgung geschlossen. Nach diesem Abkommen sollten die Ärzte des Hausärzteverbandes eine Software in ihre Praxis-EDV integrieren, die es ermöglicht, Patientendaten an Dienstleister zu übermitteln. Durch dieses bei den Ärzten installierte System waren die Anwender faktisch nicht mehr in der Lage, die Kontrolle über ihre Patientendaten als Auftraggeber wahrzunehmen.

Das ULD hielt diese geplante Vorgehensweise bei der Abrechnung der Hausarztverträge unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten für rechtswidrig. Obwohl das ULD bereits im Vorfeld auf seine Bedenken hinwies, wurden diese bei der Vertragsgestaltung nicht berücksichtigt.

Grund der Untersagung

Durch diese Form der Übermittlung von Patientendaten an Dienstleister sah das ULD die Gefahr, dass Ärzte nicht nur ihre Datenschutzpflichten, sondern auch ihre ärztliche Schweigepflicht verletzen könnten. Denn durch die geplante Software würden Patientendaten an Dienstleister übermittelt, ohne dass Ärzte oder Datenschützer dies kontrollieren könnten. Der Vertrag sah nämlich vor, dass sich die Ärzte des Hausärzteverbandes als Auftragsdatenverarbeiterin bedienen müssen, wenn sie von den für sie günstigen Hausarztabrechnungen Gebrauch machen wollen, ohne eine Möglichkeit zu besitzen, als Auftraggeber die Kontrolle über Ihre Patientendaten wahrzunehmen.

Das ULD ist der Auffassung, dass der Hausärzteverband Daten ausschließlich im Interesse und nach Weisung der einzelnen Ärzte verarbeiten soll und den Ärzten die Kontrolle über die Daten nicht entzogen werden darf. Durch das Abkommen – so das ULD - werde dieses Auftragsverhältnis geradezu auf den Kopf gestellt.

Ausblick

Die Verfügung des ULD zeigt, dass das Thema Datensicherheit und informationelle Selbstbestimmung in Deutschland noch immer höchste Priorität hat. Dies ist kein Selbstverständnis, was an der durch Microsoft nun auch in Deutschland an den Markt gebrachten Software „HEALTH VAULT“ deutlich wird, durch welche der Nutzer eine Online-Patientenakte erstellen kann. Das Programm „HEALTH VAULT“ wird bereits seit 2007 in den USA angeboten, wurde in Deutschland unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten allerdings bislang abgelehnt. Auch die elektronische Gesundheitskarte wurde seit November 2003 zwar gesetzlich festgeschrieben, die datenschutzrechtliche Diskussion hinsichtlich der Umsetzung dauert allerdings bis heute an. Auch wenn man dies kritisch und im Hinblick auf die Aspekte der Verbesserung von Wirtschaftlichkeit und Qualität als nicht fortschrittlich ansehen mag so steht doch eines fest: Hochsensible Gesundheitsdaten gehören nicht in die Hände von unbefugten Dritten, die in Betracht ziehen, daraus ein Geschäft zu machen - Patientendaten sind keine Handelsware.

Erscheinungsdatum: 29.07.2010