
Dr. Marie Teworte-Vey
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Schutz des Datenbankherstellers gegen Entnahme von Daten
Nach einer Entscheidung des u.a.. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2009 (AZ: I ZR 191/05) kann ein Datenbankhersteller verbieten, Änderungen seiner Datenbank in einem Datenabgleich zu erfassen und für ein Wettbewerbsprodukt zu nutzen.
Streitgegenstand ist der von der Klägerin vertriebene elektronische Zolltarif (EZT), welcher auf der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission basiert und die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin bietet den EZT online und – in abgewandelter Darstellung – auf der CD-ROM "Tarife" an. Die Beklagten vertreiben ebenfalls eine Zusammenstellung der für die elektronische Zollanmeldung erforderlichen Tarife und Daten.
Die Klägerin hatte die Vermutung, dass die Beklagten die von ihr erstellten Datenbanken in das von ihnen vertriebene Konkurrenzprodukt übernehmen und nahm daher in den Jahren 2001 und 2002 bewusst unrichtige Daten in ihre CD-ROM "Tarife" auf. Diese unrichtigen Daten fanden sich – ebenso wie einige Pflegefehler – danach auch im Produkt der Beklagten. In der Übernahme der Daten sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Datenbankherstellerrechte an den Datenbanken EZT und "Tarife. Sie will daher den Beklagten verbieten lassen, ohne ihre Zustimmung die jeweils aktuelle Fassung ihrer Datenbanken auszulesen, um mittels eines Datenabgleichs ein Konkurrenzprodukt zu aktualisieren. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat ihr das Oberlandesgericht hinsichtlich der Datenbank "Tarife" stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Die Datenbank "Tarife" sei nicht als amtliches Werk gemeinfrei und werde mit erheblichen Investitionen ständig von der Klägerin aktualisiert. Vor diesem Hintergrund stünden der Klägerin Datenbankherstellerrechte daran zu. Zwar sei die Speicherung der CD-ROM "Tarife" auf der Festplatte eines Computers durch die Beklagten noch keine Verletzung dieser Rechte, da die Speicherung zur bestimmungsgemäßen Nutzung der CD-ROM erforderlich und daher von einer Einwilligung der Klägerin gedeckt sei. Eine Verletzung der Schutzrechte der Klägerin sei jedoch darin zu sehen, dass die Beklagten der CD-ROM "Tarife" per Datenabgleich Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres Konkurrenzprodukts verwendet hätten. Die vom Berufungsgericht festgestellte Übernahme einzelner Daten aus der CD-ROM der Klägerin in das Produkt der Beklagten setze notwendig einen umfassenden Datenabgleich voraus. Dem Anspruch der Klägerin stehe auch nicht entgegen, dass der rechtmäßige Benutzer qualitativ oder quantitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen könne. Denn schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM – durch Erstellung einer (ggfls. nur zwischengespeicherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank.
Hinsichtlich der Datenbank EZT hat der Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage bestätigt, weil nicht nachgewiesen war, dass die Beklagten diese Datenbank für einen Datenabgleich verwendet hatten.
Quelle: PM Nr. 91/2009 des BGH v. 30.04.2009
Erscheinungsdatum: 09.05.2009
