Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Rundfunkgebührenfreiheit für Internet-PC als Zweitgerät im nicht ausschließlich privaten Bereich

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über mehrere Klagen gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte zu entscheiden.

Das Gericht hat sich zur Frage der Gebührenbefreiung für sog. Zweitgeräte im Kontext beruflich genutzter PC geäußert und im Ergebnis die gebührenrechtliche Privilegierung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte in den Vordergrund gestellt.

Sachverhalt

Die Kläger nutzten jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügten sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen waren herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet wurden. Die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten Rundfunkgebühren auch für die beruflich genutzten PC, während die Kläger sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte beriefen.

Die Kläger nutzten jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügten sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen waren herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet wurden. Die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten Rundfunkgebühren auch für die beruflich genutzten PC, während die Kläger sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte beriefen.

Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Revisionen der Rundfunkanstalten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird.

Zu dieser Bewertung ist das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich unter Beachtung von Sinn und Zweck der Regelung gelangt, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren will. Denn einerseits seien solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entzögen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienten die neuartigen Geräte - vor allem im nichtprivaten Bereich - häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern würden als Arbeitsmittel benutzt.

BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11 - Urteile vom 17.08.2011

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 67/2011 vom 17.08.2011

Erscheinungsdatum: 18.08.2011