Dr. Ingo Jung

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Rom-I-Verordnung kommt - Neue Regelungen zur Rechtswahl auch bei grenzüberschreitenden Verträgen im Internet

Der Rat der Justizministerinnen und -minister der EU hat den Weg für eine Einigung mit dem Europäischen Parlament zur Rom I-Verordnung frei gemacht. Die neue Verordnung bestimmt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale Verträge anwendbar ist.

Die Verordnung regelt vor allem bei den maßgeblichen Sachverhalten des Wirtschaftsverkehrs, die eine Verbindung zu mehreren Rechtsordnungen haben, welche dieser Rechtsordnungen im Einzelfall anzuwenden ist.

 

Verträge zwischen Gewerbetreibenden


Wenn beispielsweise ein deutscher Unternehmer über eine interaktive Website im Internet bei einem portugiesischen Händler Wein kauft, stellt sich die Frage, ob auf den Kaufvertrag deutsches oder portugiesisches Recht anzuwenden ist. Die Rom I-Verordnung erlaubt den Vertragspartnern, das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Machen sie davon keinen Gebrauch, findet das Recht am Ort der Partei Anwendung, die die geschäftstypische Leistung erbringt (im vorliegenden Fall die Lieferung des Weins durch den Weinhändler, die also zu portugiesischem Recht führt).

 

Verbraucherverträge


Sondervorschriften sieht die Verordnung für die tendenziell „schwächere“ Partei vor. Wäre beispielsweise im vorgenannten Fall der Käufer statt eines deutschen Weinhändlers ein deutscher Verbraucher gewesen, hätten die Parteien das anzuwendende Recht zwar auch wählen können. Doch der portugiesische Weinhändler hätte gleichwohl die zwingenden Vorschriften des Rechts des Verbrauchers berücksichtigen müssen (hier also des deutschen Rechts) – beispielsweise Gewährleistungsfristen. Bei Fehlen einer Rechtswahl kommt in diesem Fall nicht das Recht des Unternehmers, sondern immer das des Verbrauchers zur Anwendung.

 

Wie die Regelung für Verbraucherverträge ausgestaltet sein sollte, war bis zum Schluss der Verhandlungen umstritten. Ursprünglich hatten die Europäische Kommission und ein erheblicher Teil der Mitgliedstaaten gefordert, die Rechtswahlmöglichkeit bei Verbraucherverträgen abzuschaffen. Dies war insbesondere bei Deutschland, Luxemburg und Teilen des Europäischen Parlaments auf Widerstand gestoßen.

Dies hätte bedeutet, dass sich z.B. ein kleines oder mittelständisches Unternehmen auf 27 und mehr Rechtsordnungen hätte einstellen müssen, wenn es über das Internet seine Waren an Verbraucher verkauft. Diese Konstellation wird nun jedoch nicht eintreten.

Aber auch der Verbraucher kommt nicht zu kurz: Auch seine berechtigten Interessen sind geschützt, weil in jedem Fall die zwingenden Vorschriften seines Heimatrechts zu seinen Gunsten gelten. Zudem wird der Anwendungsbereich des Verbraucherschutzes in der Verordnung ausgebaut. Früher wurde der Verbraucher nur bei Warenkauf- und Dienstleistungsverträgen sowie darauf bezogenen Kreditverträgen geschützt. Künftig gelten die verbraucherschützenden Vorschriften für alle Verbraucherverträge.

Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat müssen dem Rechtsakt zustimmen, bevor er in Kraft treten kann. Nachdem sich nun beide Gremien über den Inhalt der Verordnung einig sind, wird ein Vermittlungsverfahren entbehrlich.

Voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres wird der gemeinsame Verordnungstext in allen Amtssprachen der EU vorliegen. Die Verordnung gilt dann in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar mit Ausnahme von Dänemark, das aufgrund einer Sonderregelung im EG-Vertrag generell nicht an Maßnahmen der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen teilnimmt. Demgegenüber darf das Vereinigte Königreich aufgrund eines Zusatzprotokolls zum EG-Vertrag noch über seine Teilnahme entscheiden. (Quelle: Mitteilung des BMJ v. 07.12.2007)

 

Erscheinungsdatum: 07.12.2007