Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Rechtswidrigkeit sog. Online-TV-Rekorder

Das LG Braunschweig hat das Geschäftsmodell eines Online-TV-Rekorders (www.save.tv.) für urheberrechtswidrig erklärt und sich in diesem Rahmen eingehend mit den Grenzen der Privilegierung des § 53 UrhG für die Privatkopie auseinandergesetzt.

Online-TV-Rekorder hat man sich als virtuelle Online-Videorekorder vorzustellen. Der Betreiber des Angebots bietet online Programminformationen an, die für den einzelnen Nutzer auf dem Bildschirm optisch in der Art einer Programmzeitschrift aufbereitet werden. Die angezeigten Sendungen können durch einfaches Anklicken zur Auswahl des Aufnahmevorgangs ausgewählt werden. Vergleichbar mit einem herkömmlichen Videorekorder kann der Kunde bestimmen, wie viel Sendezeit vor dem veröffentlichten Sendebeginn und wie viel Zeit nach dem offiziellen Ende der Sendung – quasi als Sicherheitspuffer – mit aufgezeichnet werden soll. Fünf Minuten nach der definierten Aufnahmezeit kann der Kunde die betreffende Sendung dann auf seinen Rechner herunterladen und dort ansehen. Die fraglichen Daten werden für jeden einzelnen Kunden separat auf vom Angebot des Anbieters umfassten Speicherplatz gespeichert, wobei die entsprechenden Datenpakete durch Speicherung von Zusatzinformationen dem einzelnen Kunden individuell zugeordnet werden und jeder Kunden damit nur auf seine Datenpakete zugreifen kann.

In der sehr ausführlich und gut begründeten Entscheidung des LG Braunschweig hat dieses eine Urheberrechtsverletzung wegen eines Verstoßes gegen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG angenommen. Einen Verstoß gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG hat das Gericht nur am Rande geprüft und vor dem Hintergrund verneint, dass aufgrund der für jeden einzelnen Nutzer separat gespeicherten Sendungsdaten gerade keine öffentliche Zugänglichmachung vorliege.

Sehr intensiv hat sich das Gericht mit möglichen privilegierenden Schranken des Urheberrechts, insbesondere dem Recht zur Privatkopie gemäß § 53 UrhG auseinandergesetzt. Eine Privilegierung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG schloss das Gericht aus, da die Vervielfältigung beim Geschäftsmodell des Online-Video-Rekorders weder unentgeltlich noch in Papierform erfolgt. Auch die allgemeine Privilegierung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG erachtete das Gericht für nicht einschlägig. Im Ergebnis wertete das Gericht den Gesamtablauf der Anfertigung einer betreffenden Sendungskopie als Kopie durch den Anbieter selbst, nicht hingegen als Kopie durch den Nutzer. Die erforderliche Grenzziehung zwischen privilegiertem Herstellen und nicht privilegiertem Herstellenlassen nahm das Gericht dabei sehr sorgfältig vor. Als entscheidenden Gesichtspunkt berücksichtigte das Gericht zudem, dass der Anbieter das zu vervielfältigende Werk durch den Empfang der Sendung selbst beschaffen müsse. Hier stellte das Gericht einen entscheidenden Unterschied zu solchen Fällen dar, in denen vom Nutzer selbst beschafftes Material durch einen Dritten im Auftrag vervielfältigt wird. Es besteht nämlich die berechtigte Gefahr, dass ein Werk auf erstere Weise in einem Ausmaß verbreitet wird, das weit über das hinausgeht, in was ein Rechteinhaber mit der Abtretung seiner Senderechte eingewilligt hat, etwa bei räumlich begrenzten Ausstrahlungsrechten (die räumliche Beschränkung der Nutzungsrechte entfaltet wegen der weltweiten Abrufbarkeit des Diensts über den Online-TV-Rekorder keine Wirkung).

Die Entscheidung ist in engem Zusammenhang mit einer Entscheidung des LG Leipzig (05 O 4391/05) aus dem Monat Mai dieses Jahres zu sehen. Auch im Rahmen dieser Entscheidung hatte das Gericht in einem ähnlich gelagerten Fall einen Verstoß gegen das Urheberrecht angenommen. Da im Unterschied zum Fall des LG Braunschweig durch die  Aufnahmefunktion auch ein sog. zeitversetztes Betrachten des Fernsehprogramms ermöglicht wurde, sah das Gericht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung als verletzt an. Im Übrigen verneinte das Gericht in Parallele zur Entscheidung des LG Braunschweig das Eingreifen der privilegierenden Schranke der Privatkopie.

Der Entscheidung des LG Braunschweig ist sowohl vom Ergebnis als auch von der Begründung her zuzustimmen. Die Anfertigung von Kopien durch Dritte ist abschließend in § 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG geregelt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG kommt nur in engen Grenzen in Betracht, wobei die Ausnahmevorschrift als solche eng auszulegen ist. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die Annahme des Gerichts, dass bei sog. Online-Video-Rekordern die Kopie nicht durch den Nutzer selbst erfolgt, diese vielmehr durch den Anbieter hergestellt wird, nicht zu beanstanden. Abwarten bleibt hingegen, wie solche Angebote bewerten werden, die kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Der durch die einstweilige Verfügung betroffene Anbieter sieht in der Entscheidung kein generelles Verbot und strebt eine Klärung im Hauptsacheverfahren an. Vgl. hierzu die Meldung bei Heise Online: http://www.heise.de/newsticker/meldung/74025

Erscheinungsdatum: 18.07.2006