
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Rechtsverstöße im Suchmaschinen-Cache als Bagatellverstoß?
In einer aktuellen Entscheidung hat sich das OLG Düsseldorf mit der wettbewerbsrechtlichen Erheblichkeit von Rechtsvertößen auf Internet-Seiten beschäftigt, wenn diese trotz Entfernung der Inhalte von der Website aus dem Zwischenspeicher einer Suchmaschine abrufbar sind.
Das OLG Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 3.07.2007 (Az. I-20 U 10/07) mit einem Fall zu befassen, in welchem die wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 6 TDG abmahnende Klägerin behauptete, dass die fehlerhafte Kennzeichnung auf der Homepage des Konkurrenten nach der – von einem dritten Wettbewerber ausgesprochenen – Erstabmahnung weiterhin verfügbar war. Im Verfahren konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die betreffende Webseite nur noch aus dem Cache (Zwischenspeicher) einer Suchmaschine heraus abrufbar war.
Sachverhalt
Die Parteien sind Wettbewerber und stritten um die Berechtigung einer Abmahnung, für die die Klägerin Kostenersatz verlangt.
Mit Abmahnung vom 22.12.2005 beanstandete die Klägerin, dass die Homepage der Beklagten nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG entspräche. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 11.01.2006 auf eine wegen der gerügten Verletzungshandlung bereits am 28.11.2005 gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung hin. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe auch noch nach dem 28.11.2005 (sogar bis zum 30.01.2006) die beanstandete Homepage ins Internet gestellt gehabt, wo sie über eine Suchmaschine für jedermann auffindbar gewesen sei. Die von ihr (der Klägerin) zur Akte gereichten Ausdrucke stammten nicht aus einem sog. Cache, sondern seien aktuelle Ausdrucke gewesen.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Homepage bereits am 15.11.2005 zum Zwecke der Überarbeitung abgeschaltet worden sei. Sie verwies auf einen am 16.01.2005 aus dem Cache gezogenen Ausdruck und hielt es für rätselhaft, wie die Klägerin an den von ihr vorgelegten Ausdruck gelangt sei. Die Eingabe der Domain in einem Webbrowser habe zum damaligen Zeitpunkt leere Webseiten ergeben.
Entscheidungsgründe
Das OLG Düsseldorf konstatierte eingangs der Entscheidungsgründe, dass die Beklagte nicht in Abrede stellte, dass sie ursprünglich keine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung auf ihrer Homepage hatte und damit der Vorschrift des § 6 TDG nicht genügt hat. Damit habe die Beklagte auch zugleich unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG gehandelt, weil sie einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt hat, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Durch den Verstoß wäre zunächst eine Wiederholungsgefahr gegeben gewesen, die jedoch durch die gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung vom 28.11.2005 entfallen sei.
Das OLG Düsseldorf lehnte einen Anspruch der Klägerin im Folgenden bereits aus tatsächlichen Gründen ab, da die Klägerin nach Meinung des Gerichts nicht plausibel vorgetragen hatte, dass die von ihr vorgelegten Internet-Ausdrucke für das angegebene Datum des 20.12.2005 authentisch waren und wie ein Internetnutzer auf diese Seiten gelangen konnte.
Daneben traf das Gericht jedoch eine interessante Feststellung:
„Die unlautere Wettbewerbshandlung muss den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (§ 3 UWG), wofür es von Bedeutung ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangen. Ist dies mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Verstoß der Beklagten nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden kann.“
Anmerkung
Das OLG Düsseldorf scheint sich bei Wettbewerbsverstößen im Internet offenbar auf den Standpunkt zu stellen, dass dann, wenn eine Webseite nur „über Umwege“ (hier über den Cache) zu erreichen ist, kein erheblicher Verstoß im Sinne des § 3 UWG vorliegt.
Insbesondere bei den großen Suchmaschinen, vor allem Google, werden in den Trefferlisten regelmäßig auch Treffer aus dem Cache der Suchmaschine offeriert, die Websites älteren Datums bereitstellen, so dass vielfach Inhalte abrufbar sind, die nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen. In solchen Fällen kann es auch zur Anzeige von rechtswidrigen Inhalten kommen, die zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr vom Betreiber der betreffenden Website bereitgestellt werden.
Eine eingehende Begründung des Gerichts für die Annahme eines unerheblichen Wettbewerbsverstoßes wäre wünschenswert gewesen. Dies gilt vor allem, da der Abruf des Cache-Inhalts, jedenfalls bei Google, keineswegs auf Zufall beruhrt oder komplizierte Wege erfordert. Google erläutert die Funktionsweise des Cache wie folgt:
„Während Google das gesamte Web durchforstet, erstellt und speichert es von jeder Webseite einen "Schnappschuss", der im sogenannten "Cache" abgelegt wird. Im Fall, dass eine gefundene Webseite nicht verfügbar ist, können Sie anstatt zu warten auch die Schnappschuss-Version einsehen. Wenn Sie auf den "Im Cache"-Link klicken, sehen Sie die Webseite so, wie wir sie indiziert haben. Der Inhalt im Cache-Speicher ist der Inhalt, mit dem Google beurteilt, ob diese Seite für Ihre Suche ein guter Treffer ist. Wird eine Seite aus dem Cache angezeigt, können Sie dies an einem entsprechenden Hinweis erkennen, der über dem jeweiligen Inhalt angezeigt wird. Nicht indizierte Links sind nicht im Cache enthalten. Das gilt ebenso für Websites, deren Besitzer uns gebeten haben, sie aus dem Index zu löschen.“
Insofern hätte das Gericht ggf. darauf abstellen können, dass Websites, die aus dem Cache einer Suchmaschine generiert werden, zumeist auch als aus dem Cache stammend gekennzeichnet werden. In solchen Fällen kann der Nutzer durch Abruf der aktuellen Seite ohne weiteres erkennen, ob die aktuellen Inhalte überhaupt noch mit dem von der Suchmaschine gelieferten Cache-Ergebnis übereinstimmen. Interessant wäre sicherlich auch eine Konkretisierung der "Umwege" für das Auffinden einer Website gewesen, die eine Erheblichkeit eines Wettbewerbsverstoßes ausschließen sollen.
Erscheinungsdatum: 27.09.2007
