Dr. Ingo Jung

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Rechtsverletzung im Internet und örtliche Zuständigkeit

Das LG Krefeld hat mit Urteil vom 14.09.2007 die gängige Praxis des sog. „fliegenden Gerichtsstands“ im Internet, also die Wahlmöglichkeit des örtlichen Gerichtsstands seitens des Klägers bei deliktischer Handlung (§ 32 ZPO), begrenzt.

1. Das ursprünglich mit der Angelegenheit befasste AG Krefeld hatte sich im Rahmen einer Klage wegen einer unerlaubten Handlung im Internet für örtlich unzuständig erklärt. In seiner Urteilsbegründung führte das AG Krefeld aus, dass es allgemein anerkannt sei, dass sowohl der Begehungsort als auch der Erfolgsort der unerlaubten Handlung einen Gerichtsstand nach § 32 ZPO begründe. Das Gericht schließe sich aber ausdrücklich nicht der herrschenden Rechtsprechung an, wonach der Begehungsort jeder Ort sei, an welchem das Medium bestimmungsgemäß abgerufen werden könne - beim Internet also überall (vgl. KG NJW 1997, 3321; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 32, Rn. 34 mwN).

Als Begehungsort sei aus Sicht des AG Krefeld vielmehr nur derjenige Ort anzusehen, an dem der Geschädigte tatsächlich, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Verletzungshandlung betroffen werde. Insoweit werde ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO nur dort begründet, wo ein bestimmter, definierbarer Dritter die Veröffentlichung zur Kenntnis nehme und sich hierdurch veranlasst sehe, in einer auf den Geschädigten auswirkenden Weise zu reagieren. Die Wahlmöglichkeit, welche die herrschende Rechtsprechung dem Kläger zugestehe, verstoße gegen das Willkürverbot und das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG).

2. Das LG Krefeld schließt sich dieser Auffassung des AG Krefeld nicht in dem genannten Umfang an. Es sieht allerdings im Hinblick auf das Willkürverbot ebenfalls die Notwendigkeit den Ausdehnungen des „fliegenden Gerichtsstands“ Einhalt zu gebieten und stellt sich ausdrücklich der herrschenden Rechtssprechung entgegen. Die Einschränkung des AG beurteilt es im Ergebnis aber als zu einschneidend. Insbesondere auf die Anforderung nach einer tatsächlichen Kenntnisnahme eines Dritten, welcher auf eine den Geschädigten auswirkende Weise reagiert haben müsse, kann nach Auffassung des LG nicht abgestellt werden.

Das AG verkenne, dass der Erfolg der schädigenden Handlung bereits zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Dritten erfolgt und es der Wahrnehmung durch den Verletzten nicht bedarf. Daneben würde eine derartige Ausdehnung auf die tatsächliche Kenntnisnahme ein erhebliches Beweisproblem mit sich führen Der Beweis, wer eine Mitteilung im Internet tatsächlich gelesen hat, wird dem Kläger regelmäßig nicht gelingen. Dann verbliebe diesem lediglich die Möglichkeit der Klage am Wohnort /Sitz des Beklagten oder an seinem eigenen.

Nach Auffassung des LG kann der Ausuferung der freien Gerichtsstandswahl dadurch entgegengetreten werden, dass zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung - das heißt die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt - im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen. Demnach kommt es darauf an, den "Wirkungskreis der Internetseite" nach objektiven Kriterien anhand der Darstellung und dem dort niedergelegten Inhalt zu bestimmen. Das Gericht erkennt zwar, dass es auch hierdurch zu einer Vervielfältigung der Gerichtsstände kommen kann, jedoch sei dies im Ergebnis vertretbar, da dem Schädiger das erhöhte Gefährdungspotential durch die Nutzung des Mediums Internet bekannt ist und er sich schließlich auch seine Vorteile zunutze macht.

Fazit:

Das LG Krefeld ist im Ergebnis dem viel kritisierten Urteil des AG Krefeld nicht gefolgt. Aber auch das LG weicht insoweit von der gängigen Rechtsprechung ab, als es ebenfalls versucht, eine örtliche Beschränkung des deliktischen Gerichtsstandes (§ 32 ZPO) für Verletzungshandlungen im Internet zu erreichen. Der Argumentationsansatz des LG Krefeld über die Berücksichtigung der „bestimmungsgemäßen Auswirkung der Internetseite“ trägt indes wenig zur Klarheit der Gerichtsstandsproblematik des § 32 ZPO bei. Neben die Unschärfe des Kriteriums einer „bestimmungsgemäßen Auswirkung“ tritt die Problematik der Beweisführung für den Kläger. Eine Internetseite wird nur selten eine ausdrückliche lokale Begrenzung beinhalten. Insofern treten die vom LG Krefeld selbst erkannten Probleme lediglich in neuem Gewand auf.

Im Ergebnis ist daher auch die vom LG vorgenommene Auslegung des Begehungsortes abzulehnen und mit der herrschenden Rechtsprechung eine grundsätzlich freie Gerichtsstandswahl des Klägers zu akzeptieren. Eine solche Wahl resultiert – wie das LG richtig erkannt hat – aus der umfassenden Möglichkeit des Mediums Internet. Dieses Risiko ist auch für den Verwender absehbar.

 

Erscheinungsdatum: 09.10.2007