Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Rechtsunsicherheit bei der Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV bleibt

Der BGH hat mit Urteil vom 12.04.2007, Az. VII ZR 122/06 entgegen der Hoffnung einer Vielzahl von Online-Händlern keine Entscheidung über die Wirksamkeit des gesetzlichen Musters für Widerrufsbelehrungen getroffen. Das Gericht traft lediglich – die wenig überraschende – Feststellung, dass die Nichtverwendung des amtlichen Musters zur Folge habe, dass sich der Unternehmer nicht auf die für ihn günstige Regelung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV berufen könne.

Zu der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, ob die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV den gesetzlichen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung entspricht, hat das Gericht keine Stellung genommen. Im Zentrum der Diskussion steht vor allem die Frage, ob der in der Musterwiderrufsbelehrung vorgesehene Hinweis, wonach die Widerrufsfrist „frühestens“ mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnt, mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht. Hieran werden vor allem im Bereich des Fernabsatzes vor dem Hintergrund Zweifel geäußert, dass gemäß § 312d Abs. 2 BGB die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware beginnt. Der Hinweis in der Musterwiderrufsbelehrung könnte so den Eindruck vermitteln, dass die Frist bereits mit Erhalt der Belehrung beginnt, ohne dass der Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass insbesondere bei Warenlieferung ein Beginn der Frist erst ab Lieferung der Ware in Betracht kommt.

Der BGH stellte im vorliegenden Fall darauf ab, dass die konkret verwendete Widerrufsbelehrung nicht umfassend – neben den Pflichten – auch über die Rechte des Verbrauchers nach erfolgtem Widerruf belehrte. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Information könne sich nicht darauf beschränken, allein die Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben, denn zu den in § 357 Abs. 1 BGB geregelten Rechtsfolgen gehörten ebenso die Rechte des Verbrauchers. Auch § 355 Abs. 1 BGB fordere, dass der Verbraucher über seine Rechte informiert werde. Zu der spannenden Frage, in welchem Umfang der Verbraucher im Einzelnen über seine sich aus § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB ergebenden Rechte zu informieren ist, hat das Gericht keine für die Praxis hilfreichen Feststellungen getroffen. Insoweit hat sich das Gericht auf die Aussage beschränkt, dass der Schutzzweck von § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB jedenfalls eine Belehrung über die „wesentlichen Rechte“ erfordere, die sich aus den Vorschriften über den Rücktritt ergeben. Dazu gehöre, dass der Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben hat.

Der Entscheidung ist schließlich die wenig überraschende Feststellung zu entnehmen, dass sich aus der BGB-InfoV keine günstigen Rechtswirkungen ergeben können, wenn der Unternehmer keine Belehrungsmuster verwendet, dass dem amtlichen Muster entspricht. Die Regelung des § 14 Abs. 1 BGB, wonach bei Verwendung des amtlichen Musters von einer ordnungsgemäßen Erteilung der Widerrufsbelehrung auszugehen ist, kommt damit in entsprechenden Fällen nicht zur Anwendung.

Fazit

Insgesamt sorgt die Entscheidung des BGH insbesondere für ein Ergebnis – die Aufrechterhaltung der Rechtsunsicherheit bei Verwendung des gesetzlichen Musters für die Widerrufsbelehrung. Da der BGH in der konkreten Fallgestaltung die Frage der Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung vor dem Hintergrund, dass die konkret verwendete Belehrung gerade nicht exakt der Musterwiderrufsbelehrung entsprach, nicht entscheiden musste, kann ihm insofern nur bedingt ein Vorwurf gemacht werden. In Anbetracht der bestehenden Rechtsunsicherheit hätte das Gericht diesen Aspekt jedoch durchaus als obiter dictum ansprechen und klären können. Die Unternehmen werden damit auf eine endgültige Klärung der offen gelassenen Rechtsfrage warten müssen.

Entscheidung im Volltext

Erscheinungsdatum: 23.05.2007