
Dr. Manfred Hecker
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Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht: Bildagentur trifft bei Weitergabe von Fotos keine Prüfungspflicht
In seiner Entscheidung vom 07.12.2010 hat der BGH entschieden, dass eine Bildagentur vor der Weitergabe von Fotos nicht verpflichtet ist, die beabsichtigte Presseberichterstattung zu überprüfen.
Die Beklagten betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. In diesem Zusammenhang gaben sie Bilder des Klägers aus den 50er und 60er Jahren an das Magazin „Playboy“ weiter.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen wegen Tötungsdelikten verurteilten Straftäter. Das Magazin verwendete die Bilder des Klägers für einen Artikel „Die Akte ... Psychogramm eines Jahrhundertmörders“.
Der Kläger machte geltend, die Weitergabe der Fotos würde sein Recht am eigenen Bild verletzten und nahm die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Der BGH hat die Klage nunmehr abgewiesen. Zur Begründung führte er aus, der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials stehe unter dem Schutz der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Insbesondere falle unter die Pressefreiheit auch die Beschaffung von Informationen.
Zwar bestimme § 22 Kunsturhebergesetz, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen. Allerdings sei die Tatsache, dass der Austausch des archivierten Bildmaterials unter dem Schutz der Pressefreiheit stehe, bei der Auslegung des Begriffes „Verbreitens“ von Bildnissen gem. § 22 Kunsturhebergesetz zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang hat der BGH festgestellt, dass nicht die Bildagentur, sondern das veröffentlichende Presseorgan die Verantwortung für eine Presseveröffentlichung trägt. So habe auch in erster Linie das Presseorgan die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu prüfen. Die Bildagentur habe jedenfalls keine Überprüfungspflicht, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sei.
Daraus erwachse dem betroffenen Abgebildeten auch kein fühlbarer Nachteil. Denn als quasi presseinterne Maßnahme stelle die Weitergabe von Fotos eine allenfalls geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar. Die tatsächliche Beeinträchtigung liege vielmehr in der Presseveröffentlichung unter Verwendung des Fotos selbst.
Damit hat der BGH klargestellt, dass der Pressefreiheit insbesondere bei presseinternen Handlungen gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Vorzug zu gewähren ist. Der betroffene Abgebildete ist damit allerdings nicht rechtlos gestellt. Denn er kann sich an das veröffentlichende Presseorgan wenden und sein Recht am eigenen Bild geltend machen.
Quelle: BGH, Urteil vom 11.03.2010 – Az.: I ZR 27/08
Erscheinungsdatum: 18.12.2010
