Dr. Ingo Jung

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Presse- und Medienrecht - BGH Terminvorschau Februar - April 2009

Der u.a. für das Presse- und Medienrecht zuständige VI. Zivilsenat sowie der für die vermögensrechtlichen Fragen in diesem Bereich zuständige I. Zivilsenat des BGH haben in den kommenden Monaten einige interessante Verhandlungstermine anberaumt.

Verhandlungstermin: 17. Februar 2009

VI ZR 75/08

LG Berlin - 27 O 85/07 - Urteil vom 8. Mai 2007

KG Berlin - 10 U 166/07 - Urteil vom 11. 2. 2008

Im April 2006 veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift "das neue" einen Artikel, der sich mit der damaligen Fernsehmoderatorin Sabine Christiansen und ihrem jetzigen Ehemann befasst. Sowohl das Titelblatt der Zeitschrift als auch der Artikel im Innenteil sind mit Fotos bebildert, die beide Personen gemeinsam zeigen. Titelblatt und Artikel enthalten u. a. den Text: "So verliebt in Paris" und "Wetten, dass sie diesen Mann bald heiratet". Die Klägerin hat der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder durch Urteil des Landgerichts Berlin untersagen lassen. Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, die Fotos, die die Abgebildeten auf einer privaten Reise zeigten und nur aufgrund fortlaufender Beobachtung durch Fotografen entstanden sein könnten, stellten einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin dar, den diese nicht hinnehmen müsse, zumal der Artikel wesentlich nur der Unterhaltung gedient habe und ohne erhebliche gesellschaftliche Relevanz gewesen sei.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Verlag sein Ziel einer Klageabweisung weiter. Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob die Veröffentlichung der Bilder aufgrund eines ausreichenden Informationsinteresses gerechtfertigt war.

 

Verhandlungstermin: 10. März 2009

VI ZR 261/07

LG Berlin - Entscheidung vom 1. März 2007 - 27 O 1203/06

KG Berlin - Entscheidung vom 28. September 2007 - 9 U 93/07

Der Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco. Er nimmt die Beklagte, die den Fernsehsender RTL betreibt, auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung diverser Passagen aus einem am 17. April 2005, zwei Tage nach der Beisetzung des Großvaters des Klägers, bundesweit ausgestrahlten Fernsehbeitrag in Anspruch. Dieser Betrag beschäftigte sich u. a. mit der Person des Klägers und enthielt Szenen aus dessen privatem Alltag. Der Kläger begehrt das Verbot erneuter Veröffentlichung einiger ihn u. a. in Freizeitkleidung zeigender Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassagen. Diese stellen ihn u. a. als umschwärmten Star dar, bewerten - durchweg positiv - sein Aussehen und spekulieren darüber, ob er in Zukunft eine größere Rolle im Fürstentum spielen werde als bisher.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen ganz überwiegend Erfolg. Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt, zugelassen. Der Rechtsstreit wirft u. a. die Frage auf, ob die Zulässigkeit von Bild- und Textveröffentlichung nach gleichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist.

 

Verhandlungstermin: 11. März 2009

I ZR 8/07

LG Hamburg - 324 O 868/05 - Entscheidung vom 9. Juni 2006

OLG Hamburg - 7 U 90/06 - Entscheidung vom 5. Dezember 2006

Der Kläger ist der bekannte Fernsehmoderator Günther Jauch. Er wendet sich dagegen, dass die Beklagte auf der Titelseite einer Ausgabe der von ihr verlegten Rätselzeitschrift "SUPERillu, Sonderheft Rätsel und Quiz" sein Bildnis ohne seine Einwilligung vor dem Hintergrund eines Kreuzworträtsels veröffentlicht hat. In einer kleingedruckten Bildunterschrift wird darauf hingewiesen, dass der Kläger mit seinem Fernsehquiz gezeigt habe, wie spannend ein Quiz sein könne. Ein redaktioneller Beitrag über den Kläger befindet sich nicht in dem Heft. Der Kläger begehrt die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 €.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Die angegriffene Bildberichterstattung sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne Einwilligung des Klägers rechtmäßig. Die Positionierung der Abbildung des Klägers bezwecke zwar die Verbesserung des Absatzes des Heftes. Zugleich enthalte jedoch die Titelseite in der Bildunterschrift eine Berichterstattung über den Kläger, die ein bestehendes Informationsinteresse befriedige. Dies sei durch die Pressefreiheit geschützt. Unerheblich sei der Umstand, dass der Wortbeitrag von äußerst geringem Informationswert sei.

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

VI ZR 169/08

LG Hamburg - 324 O 868/04 - Entscheidung vom 1. Juli 2005

OLG Hamburg - 7 U 81/05 - Entscheidung vom 31. Januar 2006

Kläger ist Ernst August Prinz von Hannover. Die Beklagte ist ein Presseverlag.

Der beklagte Verlag hat in einer von ihm verlegten Zeitschrift einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Klägers auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme des Klägers und seiner Ehefrau bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten aufgenommen und zeigt die Personen auf belebter Straße. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.

Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil mit Beschluss vom 16. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u. a. -) eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geben und es grundsätzlich rechtfertigen, den Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat wird deshalb erneut zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten abzuwägen haben.

(Verhandlungstermin: 1. Oktober 2008 – EuGH-Vorlage)

Erscheinungsdatum: 13.02.2009