Niklas Kinting

Tel. +49(0)221/9 51 90-83
Fax +49(0)221/9 51 90-93
n.kinting@cbh.de

Pflichtinformationen bei iPhone „Apps“ für Online-Shops

Die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten gelten auch für Internethandelsplattformen, die für den Abruf auf mobilen Endgeräten angepasst sind.

Sachverhalt:

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin handelten im Internet mit Kirschkernen und anderen Füllungen für Wärmekissen. Die von der Antragsgegnerin genutzte Internethandelsplattform war nicht nur über einen normalen Webbrowser erreichbar, sondern konnte auch über ein WAP-Portal abgerufen werden. Zudem bestand die Möglichkeit, die angebotenen Produkte mittels eines „Apps“ mit einem Apple iPhone oder einem iPod Touch aufzurufen und entsprechende Bestellungen vorzunehmen.

Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin im November 2008 bereits abgemahnt und gegen sie ein Urteil vor dem LG Köln erwirkt hatte, weil bei einer neuen WAP-Version ab Ende Oktober 2008 die Widerrufsbelehrung und die Anbieterkennzeichnung sowie Angaben zu Versandkosten und zur Umsatzsteuer nicht mehr angezeigt wurden, stellte er bei einem Abruf des Angebotes der Antragsgegnerin im September 2009 über ein iPod Touch fest, dass weder auf der Startseite noch im Laufe der Bestellung auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen wurde. Auf der Startseite befand sich zudem kein Hinweis auf das Impressum.

Nach einer am 08.09.2009 erfolgten Abmahnung erwirkte der Kläger am 09.09.2009 eine einstweilige Verfügung, die vom Landgericht nach Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigt wurde. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin.

Entscheidung des Gerichts:

Die Berufung blieb ohne Erfolg:

„[…] Die Antragsgegnerin haftet für das gegenüber den Nutzern der Apple Endgeräte gesetzwidrige Verhalten auch ohne Kenntnis von der Darstellung des Angebots. Wird ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und kommt es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt werden, so haftet der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme (vgl. Krieg, Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 6. August 2009 -31 O 33 /09, jurisPR-ITR 1/2010 Anm. 4). Eine unlautere Zuwiderhandlung setzt nämlich allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus (BGH GRUR 2005, 778 -Atemtest). Das ist hier das Anbieten von Ware an Endverbraucher ohne Erteilung der erforderlichen Informationen. Auf die Kenntnis der die Unlauterkeit begründenden Umstände wie die Art der Darstellung kommt es nicht (mehr) an (vgl. Steinbeck WRP 2005, 1161). Die Haftung kann somit schon aus dem eigenen Handeln nämlich der Einstellung der Angebote bei F hergeleitet werden.

Eine eigene Haftung der Antragsgegnerin als Anbieterin ist außerdem im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, weil sie ohnehin verpflichtet gewesen wäre, die Darstellung ihrer Angebote bei den völlig anders gearteten Endgeräten von Apple von sich aus zu überprüfen. Es ging dabei auch nicht etwa darum, die Darstellung ihrer Angebote auf sämtlichen Endgeräten ohne gegebenen Anlass zu kontrollieren. Die Antragsgegnerin hatte hier vielmehr Anlass zur Vorsicht. Ihr war durch das Verfahren betreffend ihren Internetauftritt bei […] bekannt, dass es bei der Darstellung ihrer Angebote auf der Internetplattform F auf bestimmten mobilen Endgeräten im Hinblick auf die Erfüllung der Informationspflichten zu Problemen kommen konnte. Am 6. August 2009 war zu ihren Lasten das Urteil des LG Köln ergangen, das insoweit von ihrer Haftung für die als wettbewerbswidrig angesehene Darstellung ausging. Gerade als Folge dieses Verfahrens lag es nahe, auch bei der nur durch neue Programme möglich zu machenden Darstellung der Angebote auf anderen, teilweise neuen Apple Endgeräten zu kontrollieren, ob durch F auch insoweit die erforderlichen Informationen gegeben wurden, um den Informationspflichten der Antragsgegnerin als Anbieterin gerecht zu werden. […]“

Fazit:

Wer als Unternehmer auf Internethandelsplattformen wie eBay, für die sogenannte „Shopping Apps“ für Smartphones verfügbar sind, Waren oder Dienstleistungen anbieten möchte, sollte zur Vermeidung von Abmahnungen vorab prüfen, ob diese Programme bei der Angebotsdarstellung und der Bestellabwicklung den gesetzlichen Anforderungen genügen.

OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09

Erscheinungsdatum: 11.08.2010