Onlinehandel - Verkauf von retournierten Widerrufswaren als neu
Das AG Rotenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine bereits zu Testzwecken in Benutzung genommene Widerrufsware als neu verkauft werden darf.
In dem streitigen Fall war ein Mobiltelefon an einen Online-Händler im Rahmen der Widerrufsfrist zurückgeschickt worden. Der Erstkäufer hatte in dieser Zeit jedoch das Gerät getestet und dort bereits Daten eingegeben. Die Frage war nunmehr, ob der Händler das Gerät noch als "neu" verkaufen durfte, oder ob dem Zweitkäufer deswegen ein Anspruch auf Wertminderung zusteht.
Sowohl im allgemeinen Fernabsatz (Versandhandel etc.) als auch im Onlinebereich stellt sich aus wirtschaftlichen Aspekten immer wieder diese maßgebliche Frage, ob ein bereits retournierter Artikel, der innerhalb der Widerrufsfrist getestet und zurückgeschickt wurde, dennoch als neuwertig veräußert werden kann. Im vorliegenden Fall bejaht zumindest das AG Rotenburg offenkundig diese Möglichkeit, soweit das Produkt nur im üblichen Rahmen zu Überprüfungs- und Testzwecken von dem Erstkäufer in Benutzung genommen worden ist.
Nach Auffassung des Gerichtes ergebe sich diese Schlussfolgerung auch aus dem gesetzlichen Muster (Anlage 2 zu § 14 der BGB-InfoV), wonach mit der “Ingebrauchnahme” nicht schon die bloße Überprüfung eines Gegenstandes im Rahmen der Kaufentscheidung gemeint ist, sondern erst dessen eigentumsähnliche Nutzung durch den Käufer. Letzteres sei aber nicht schon dann der Fall, wenn das Gerät - wie von Gesetzes wegen vorgesehen - durch einen Widerrufskäufer anlässlich der Kaufentscheidung eingehend geprüft worden ist. (vgl. AG Rothenburg Wümme, Urteil v. 26.11.2007, 5 C 350/07unter http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/01/08/ag-rotenburg-widerrufsware-darf-als-neu-verkauft-werden/ )
Fazit:
Die zu ziehende Grenze, ab wann eine solche Prüfung zu Zwecken der Kaufentscheidung nicht mehr gegeben oder anzuerkennen ist, dürfte von Produkt zu Produkt unterschiedlich sein, da die Prüfnotwendigkeiten von einem bloßen Betrachten (Bilder o.Ä.) über ein einmaliges Anprobieren (Textilien) bis zum eingehenden Testlauf (Elektrogeräte etc) reichen können. Das Urteil des AG Rothenburg ist mithin keinesfalls zu verallgemeinern, zeigt aber eine an dem Gesetzesinhalt orientierte Richtschnur, wonach im Interesse der Händler im Fernabsatz zumindest bei Produkten, die vom Erstkäufer nur im gesetzlichen vorgesehenen Rahmen geprüft worden sind, ein Wiederverkauf als neuwertig ermöglicht werden soll.
Erscheinungsdatum: 08.02.2008

