Dr. Marie Teworte-Vey

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OLG Nürnberg – Haftung von Suchmaschinenbetreibern für verlinkte Inhalte

Nachdem der BGH sich in der jüngeren Vergangenheit bereits mehrfach mit der Haftung des Betreibers einer Online-Auktionsplattform beschäftigt hat, hatte das OLG Nürnberg (Az. 3 W 1128/08 vom 22.06.2008) nun über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Internet-Suchmaschine für Rechtsverletzungen Dritter durch in der Suchmaschine aufzufindende und verlinkte Inhalte haftet.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sieht sich der Antragsteller durch einen im Internet veröffentlichten Artikel in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Internetseite, auf der der streitgegenständliche Artikel bereitgehalten wird, erscheint bei Eingabe des entsprechenden Suchbegriffs unter anderem auch in der Ergebnis-Liste der von der Antragsgegnerin betriebenen weltweit größten Internetsuchmaschine. Darüber hinaus enthält die Treffer-Liste der Suchmaschine auch einen Link zu der streitgegenständlichen Internetseite. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin zunächst außergerichtlich abgemahnt und die Entfernung des Artikels aus der Suchmaschine gefordert.

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Antragsgegnerin – unabhängig von der Frage,  ob durch den streitgegenständlichen Artikel überhaupt das nach § 823 BGB geschützte Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt ist – jedenfalls nicht als Störerin zu qualifizieren und daher auch nicht nach § 1004 BGB analog zur Unterlassung weiterer Störungen in Form einer Verlinkung verpflichtet ist.

Zur rechtlichen Beurteilung von Links sind die allgemeinen Grundsätze der Verbreiterhaftung entsprechend heranzuziehen. Danach ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich das Ergebnis einer Suchanfrage durch die von ihr vorgenommene Verlinkung jedenfalls nicht zu eigen macht. Eine Haftung der Antragsgegnerin könnte sich daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben.

Die Grundsätze der Störerhaftung hat der BGH zuletzt in einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform (Az.: I ZR 73/05 vom 30.04.2008 – Internetversteigerung III) dahin gehend präzisiert, dass bei einer Verletzung absoluter Rechte als Störer grundsätzlich derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt. Zur Vermeidung einer übermäßigen Erstreckung der Störerhaftung auf Dritte, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH allerdings grundsätzlich die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalles eine Prüfung zuzumuten ist.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das OLG Nürnberg klargestellt, dass für den Betreiber einer Internet-Suchmaschine jedenfalls vor Zugang einer Abmahnung durch einen Dritten, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, keine allgemeine Überwachungspflicht besteht. Grundsätzlich ist der Betreiber einer Internet-Suchmaschine also jedenfalls nicht Störer einer (behaupteten) Rechtsgutverletzung auf einer anderen, über die Suchmaschine verlinkten Webseite.

Die Frage der Störereigenschaft sei allerdings nach Zugang der Abmahnung zumindest differenzierter zu betrachten. Auch nach Zugang einer Abmahnung bestehe zwar keine generelle Überprüfungspflicht des Suchmaschinenbetreibers. Vielmehr hänge die Intensität der zu verlangenden Prüfung im Einzelfall davon ab, wie genau die vorgeworfenen Verstöße konkretisiert seien.

Vorliegend sei die Antragsgegnerin nach der Abmahnung in eine ernsthafte Prüfung des Sachverhalts eingetreten und habe die vom Antragsteller genannten Urteile auch tatsächlich ausgewertet. Daraufhin sei sie unter Angabe von durchaus erwägenswerten Gründen zu dem Ergebnis gelangt, die vom Antragsteller behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung liege nicht vor. Damit sei die Rechtslage im vorliegenden Fall jedenfalls keineswegs klar und eindeutig gewesen.

Vor diesem Hintergrund gelangt das OLG Nürnberg zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin ihren Prüfpflichten in vollem Umfang nachgekommen ist und damit als Störerin der behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers ausscheidet.

Fazit:

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das OLG Nürnberg die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Störerhaftung im Bereich des Internets dahin gehend konkretisiert, dass ein Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich nicht jedem an ihn herangetragenen Vorwurf nachgehen muss. Vielmehr hängen Bestehen und Umfang der Prüfungspflicht auch nach Zugang einer Abmahnung davon ab, wie genau ein Verstoß konkretisiert ist.

Gelangt der Suchmaschinenbetreiber nach einer Überprüfung der Abmahnung mit guten Gründen zu dem Ergebnis, dass ein klarer und eindeutiger Rechtsverstoß nicht vorliegt, haftet er jedenfalls nicht als Störer für die behauptete Rechtsverletzung.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg wird der Praxis gerecht, indem sie keine überspannten Anforderungen an Prüfungspflichten statuiert, die letztlich den Betrieb einer Suchmaschine lahmlegen würden. Im Falle einer Rechtsverletzung im Internet empfiehlt sich also grundsätzlich ein Vorgehen gegen den Webseitenbetreiber selbst, da dieser jedenfalls für die Verbreitung der Inhalte der Webseiten verantwortlich und insoweit der Rechtsschutz wesentlich intensiver ist.

Erscheinungsdatum: 25.08.2008