
Dr. Markus Ruttig
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OLG Köln und OLG Frankfurt – AdWords im Internet marken- und wettbewerbsrechtlich zulässig
Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 26.02.2008 - Az.: 6 W 17/08) sowie das OLG Köln (Urteil vom 31.08.2007 - Az.: 6 U 48/07) haben übereinstimmend festgestellt, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens als AdWord keine Unterlassungsansprüche begründet.
Wie das OLG Köln in seiner Entscheidung feststellt, soll das Keyword Advertising ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine individuelle Behinderung des Mitbewerbers und auch keine Ausbeutung dessen Rufes darstellen. Beide Gerichte fordern für die Zulässigkeit des Keyword Advertisings jedoch, dass bei Eingabe der Marke in das Suchfeld einer Suchmaschine im Internet die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der sonstigen Trefferliste der Suchtmaschine getrennt dargestellt wird.
Die Zulässigkeit des sog. Keyword Advertisings wird insbesondere dann problematisch, wenn bei der Suche etwa über Google durch Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs rechts neben den Suchergebnissen Werbeanzeigen erscheinen und diese Anzeigen von Wettbewerbern für den Fall beim Suchmaschinenanbieter geschaltet werden, dass mit dem für sie nicht kennzeichenrechtlich geschützten Begriff im Internet gesucht wird.
Beide obergerichtlichen Entscheidungen setzen sich zunächst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache „Impuls“ (GRUR 2007, 65 ff.) auseinander und ziehen diese zu sog Metatags ergangene Entscheidung als Ausgangspunkt ihrer Überlegungen heran. War der BGH bei der Verwendung eines Unternehmenskennzeichens als Metatag noch davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine kennzeichenmäßige Benutzung handelte, lassen sich nach Auffassung der Oberlandesgerichte in Köln und Frankfurt a. M. die in jener Entscheidung aufgestellten Grundsätze nicht auf AdWords übertragen (so auch LG Berlin, MD 2007, 407, 408, LG Hamburg, MMR 2005, 631, 633; LG Leipzig, MMR 2005, 622, 623; LG München, Urteil vom 26.06.2007 - Az.: 9 HK O 980/06; a.A.: OLG Braunschweig, GRUR-RR 2007, 71; offengelassen: OLG Düsseldorf, WRP 2007, 440 ff.).
Nach Ansicht des OLG Köln kommt es entscheidend darauf an, welche Vorstellung ein Internetnutzer hat, wenn er einen Suchbegriff in die Suchmaske einer Suchmaschine eingibt und sodann über und neben der Trefferliste die Werbeanzeigen des Dritten, für den der Suchbegriff nicht kennzeichenrechtlich geschützt ist, erblickt. Der 6. Zivilsenat des OLG Köln geht davon aus, dass der durchschnittliche Nutzer nicht wisse, dass das Suchwort nicht nur den Inhalt der Trefferliste, sondern auch den des Anzeigenteils beeinflusse. Der Nutzer mache sich keine Gedanken darüber, warum die Werbung des Konkurrenten neben der Trefferliste erscheine und ob dies mit der Eingabe seines Suchwortes zusammenhängt. Aus Sicht der maßgeblichen Nutzer sei daher schon keine Benutzung einer Marke gegeben.
Auch wenn Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits aus diesem Grunde zu versagen gewesen wären, führt der Senat weiter aus, dass es an einer zeichenmäßigen Benutzung auch deshalb fehle, weil durch die Verwendung der Marke als AdWord keine Vorstellungen beim Nutzer über die Herkunft der vom Werbenden angebotenen Ware hervorgerufen werden (so schon Ullmann, GRUR 2007, 633, 638). Beide Oberlandesgerichte nehmen insoweit übereinstimmend an, dass es einen entscheidenden Unterschied mache, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis in der Trefferliste aufgeführt werde oder im davon deutlich unterscheidbaren Anzeigenteil. Die „Lotsenfunktion“ des Zeichens werde beim Keyword Advertising vielmehr nur zur Präsentation einer als solchen erkennbaren Eigenwerbung genutzt, so das OLG Frankfurt. Damit werde gerade nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine Verbindung zwischen der beworbenen Ware und dem Geschäftsbetrieb des Markeninhabers, wie es aber Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung wäre.
Beide Gerichte verneinen schließlich auch übereinstimmend einen Verstoß gegen § 4 Abs. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens von Kunden. Bei der Prüfung dieses lauterkeitsrechtlichen Anspruchs stellt das OLG Köln zunächst fest, dass beim Abfangen von Kunden stets zu berücksichtigen sei, dass niemand einen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes habe, sondern es vielmehr zum Wesen des Wettbewerbs gehöre, dass Kunden abgeworben werden. Ein unlauteres Abfangen von Kunden liege daher nur dann vor, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen (potentiellen) Kunden stelle, um durch unsachliche Beeinflussungen des Kunden in bestehende Kundenbeziehungen einzudringen (BGH, GRUR 2004, 704 - Verabschiedungsschreiben) oder um ihm eine Änderung seines Kaufentschlusses aufzudrängen (BGH, GRUR 2001, 1061, 1063 - Mitwohnzentrale). So liege der Fall beim Keyword Advertising aber nicht. Entscheiden sich die potentiellen Kunden bewusst und ohne unsachliche Beeinflussung dafür, vom Angebot der betroffenen Mitbewerber zunächst einmal Abstand zu nehmen, so sei dies nicht unlauter, wie die Kölner Richter im Hinblick auf die Entscheidung des BGH in GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt entschieden haben.
Fazit
Auch wenn sich nach diesen Urteilen die herrschende Meinung dafür ausspricht, die Benutzung markenrechtlich geschützter Zeichen als AdWords sowohl nach dem MarkenG als auch nach dem UWG für zulässig anzusehen, bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesgerichtshof dieser Auffassung anschließen wird. Das OLG hat jedenfalls die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. Sie trägt beim BGH das Az. I ZR 162/07.
Erscheinungsdatum: 19.03.2008
