Dr. Ingo Jung

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OLG Köln und Deutschland sucht den Superstar - Unlautere Ausnutzung einer bekannten Marke durch ein Gewinnspiel

Das Oberlandesgericht Köln hat sich mit Urteil vom 20.06 2008 mit der Frage der unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke durch ein Gewinnspiel befasst.

Die Beklagte, die bundesweit Möbel- und Einrichtungshäuser betreibt, veranstaltete im August 2007 in optischer  Anlehnung an die Wort und Bildmarke der Klägerin („Deutschland  sucht den Superstar“, „Deutschland sucht den Superstar Junior“ und „Superstar weltweit“) ein Gewinnspiel mit dem Titel „Rxx sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“.

Seit spätestens Oktober 2003 ist die Klägerin auch Markeninhaberin für den Warenbereich Möbel, da sie zeitweilig Bettwäsche unter ihrer Marke vertrieben hat. Sie mahnte die Beklagte deswegen ab und erwirkte eine einstweilige Unterlassungsverfügung. Kurz darauf setzte die Beklagte das Gewinnspiel unter einem anderen Titel („Rxx sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer“) und einer veränderten, visuellen Gestaltung fort. Das Landgericht Köln ordnete daraufhin die Unterlassung des Gewinnspiels und den Ersatz des durch das Gewinnspiel entstandenen Schadens und des zukünftig entstehenden Schadens an.

Gegen dieses Urteil wendete sich die Beklagte im Berufungsverfahren und machte geltend, dass durch die Gewinnspiele keine widerrechtliche markenmäßige Benutzung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege und dass die Klägerin im Bezug auf einen Anspruch aufgrund der unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht hinreichend zur Bekanntheit der Marke vorgetragen habe. Außerdem sei die Werbung in Form dieses Gewinnspiels von der verfassungsrechtlich garantierten Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt, sodass das Interesse der Klägerin zurücktreten müsse.

Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf die Anordnung auf Unterlassung des Gewinnspiels und zur Schadensersatzpflicht der Beklagten.  Es sah in der Handlung der Beklagten – entgegen der Auffassung des Langgerichts -  aber keine widerrechtliche markenmäßige Benutzung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern eine unlautere Ausnutzung der Bekanntheit der Wort und Bildmarke der Klägerin gem.§ 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG.


Das OLG hat ausgeführt, die Beklagte habe die angegriffenen Zeichen nicht markenmäßig verwendet, da sie ausschließlich das Gewinnspiel – und nicht eine Ware oder Dienstleistung  beworben habe. Zudem habe die Beklagte ihr eigenes markenmäßig geschütztes Unternehmenskennzeichen verwendet um sich dem Verkehr als Veranstalterin des Gewinnspiels vorzustellen.

Das OLG hat außerdem verdeutlicht, dass grundsätzlich keine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen einer allenfalls sehr geringen Ähnlichkeit zwischen Möbeln und einer Fernsehsendung bestehe. Das Gewinnspiel der Beklagten habe trotz ähnlicher Gestaltung einen hinreichenden Abstand zu der Marke der Klägerin eingehalten, sodass es durch die hohe  Kennzeichnungskraft hinsichtlich der Verwendung der Marken für eine Fernsehsendung nicht aufgewogen werde.Im Hinblick auf die Verwendung der Marke für Bettwäsche sei die Ähnlichkeit zu Möbeln zwar durchschnittlich, da Bettmobiliar häufig in Verbindung mit Bettwäsche angeboten werde, allerdings sei die Kennzeichnungskraft diesbezüglich auch weniger hoch.


Bei der Marke „Superstar weltweit“ mangle es schon an einem gleichen Wortbestandteil, der für eine gedankliche Verknüpfung grundlegend sei.
Insgesamt habe das Gewinnspiel zwar Assoziationen zu der Marke der Klägerin geweckt, allerdings komme es im Gegensatz zu der Meinung des Landesgerichts nicht auf die ähnliche graphische Gestaltung an, sondern darauf, dass das Gewinnspiel in diesem Fall eine ironische Distanz zu der Marke der Klägerin geschaffen habe, sodass der maßgebliche Verkehrskreis nicht von einer organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindung ausgegangen sei.

Die Ausnutzung der Bekanntheit der Marke gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 sei aber zu bejahen, da das Logo des Gewinnspiels sowohl durch ähnliche Textbestandteile als auch durch die ähnliche visuelle Gestaltung Assoziationen zu der Marke der Klägerin geweckt habe. Die Bekanntheit der Marke wäre zum Zeitpunkt des Gewinnspiels gegeben gewesen, da die Sendung Gegenstand intensiver Berichterstattung gewesen wäre und sie so ein breites Medienspektrum abgedeckt habe. Zur Bekanntheit der Marke sei seitens der Klägerin hinreichend vorgetragen worden.

Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke bejahte das Gericht u.a. auch  in Anlehnung an das BGH-Urteil über die Gestaltung einer Postkarte (BGH, GRUR 2005, 583,584- Lila Postkarte), da das angegriffene Zeichen auch hier auf die bekannte Marken der Klägerin Bezug nehme.
Der scherzhafte bzw. ironische  Charakter des Gewinnspiels sei eben nur in Anspielung auf die bekannte Marke der Klägerin entstanden.

Die Gestaltung des Gewinnspiels der Beklagten sei ebenfalls nicht durch die Meinungsfreiheit oder die Kunstfreiheit verfassungsrechtlich gedeckt. Ein Gewinnspiel in dieser Art falle weder unter den Art. 5 Abs.1 Satz 1 der Meinungsfreiheit, da es keinen wertenden oder meinungsbildenden Faktor enthalte noch unter den Art. 5 Abs.3 Satz 1 der Kunstfreiheit, da es nicht als klassische Form künstlerischer Äußerung mit einer interpretationsfähigen und – bedürftigen Aussage zu verstehen sei.

Abschließend stellte das OLG fest, dass auch die die Fortsetzung des Gewinnspiels unter dem  Titel „ Rxx sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer“ mit veränderter, visueller Gestaltung unzulässig gewesen wäre, da es aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs in gedanklicher Verbindung zu dem ersten Gewinnspiel gestanden habe.

Erscheinungsdatum: 12.03.2009