Dr. Marie Teworte-Vey

Tel. +49(0)221/9 51 90-60
Fax +49(0)221/9 51 90-96
m.teworte-vey@cbh.de

OLG-Köln: Eine negative und nicht objektive Restaurantkritik in einem Restaurantführer ist unzulässig

Eine negative Restaurantkritik in einem Restaurantführer ist unzulässig, soweit diese nur auf einem einzelnen Restaurantbesuch beruht und dem Restaurantbetreiber dadurch ganz erhebliche Nachteile zugefügt werden können.

Sachverhalt:

Aufgrund einer stark negativen Restaurantkritik, welche zahlreiche abwertende Formulierungen sowie Äußerungen beinhaltete („Enttäuschte“, „dem holzgetäfelten Gourmetrestaurant täte eine Auffrischung allerdings ebenfalls gut“, „leicht bitteren Nachgeschmack“, „nahezu aromafrei“, „sehr altmodisch-steife Service“, „mehliges Haselnuss-Kartoffel-Püree“, „das mächtige Soufflé war ausdruckslos“ ) hat der betroffene Betreiber eines Restaurants der hochpreisigen Spitzengastronomie den Herausgeber des betreffenden Restaurantführers auf Unterlassung der Verbreitung dieser Kritik in Anspruch genommen.

Entscheidungsgründe:

Nachdem das LG Köln den Unterlassungsanspruch erstinstanzlich als unbegründet eingestuft hatte, änderte das OLG Köln das Urteil im Berufungsverfahren ab und verurteilte die Beklagte gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung des der Klägerin als juristischer Person zukommenden Unternehmerpersönlichkeitsrechts bzw. des ihr zustehenden Anspruchs auf Achtung ihrer Geschäftsehre zur Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Restaurantkritik.

Zwar handele es sich bei den angegriffenen Äußerungen in dem streitgegenständlichen Beitrag um Wertungen, die schwerpunktmäßig die von subjektiven geschmacklichen Einordnungen geprägte Beurteilung der das Restaurant aufsuchenden Testperson zum Ausdruck bringen, welche die Beklagte sich mit der Veröffentlichung der Kritik zu eigen gemacht hat.

Auch als das Leistungsangebot der Klägerin beurteilende Wertungen bzw. Meinungsäußerungen müsse die Klägerin indessen die von der Beklagten veröffentlichte und verbreitete konkrete Restaurantkritik in der streitgegenständlichen Ausgabe des Restaurantführers nicht hinnehmen.

Bei der Veröffentlichung und Verbreitung der Ergebnisse von "Warentests" sei dem "Tester" zwar grundsätzlich ein weiter Spielraum auch für die Darstellung negativer Beurteilungen zu gewähren, selbst wenn diese geeignet sind, sich schädigend auf das beurteilte Unternehmen bzw. dessen gewerblichen Betrieb auszuwirken.

Zur äußerungsrechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit kritischer Aussagen über getestete Waren und/oder Leistungen eines Unternehmens bedürfe es zudem einer Güter- und Pflichtenabwägung, in deren Rahmen der Bedeutung des in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechtsschutzes auf freie Meinungsäußerung des Kritikers Rechnung zu tragen ist.

Allerdings vertraue der durch die Restaurantkritik angesprochene und erreichte Empfängerkreis auf die Objektivität des Verfahrens, welches der zum Ausdruck gebrachten subjektiven Bewertung zugrunde liegt bzw. der Art des Zustandekommens der Wertung. Aufgrund dieser Erwartung sei derjenige, der sich auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung beruft, zu sorgfältiger Prüfung gehalten, ob er mit seiner Äußerung den Boden sachlich nicht gerechtfertigter Kritik verlässt. Vor diesem Hintergrund müsse die der Veröffentlichung der Ergebnisse zugrundeliegende Untersuchung neutral, sachkundig und im Bemühen um Richtigkeit vorgenommen sein.

Diesen einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen hielt die in dem dortigen Verfahren zu beurteilende Restaurantkritik nach Auffassung des 15. Zivilsenats des OLG Köln nicht stand.

Insoweit stellte das OLG Köln in erster Linie darauf ab, dass sich die angegriffene Restaurantkritik für den Betrieb der Klägerin in hohem Maße beeinträchtigend und schädlich auswirken könne

Im Hinblick auf dieses als ganz erheblich einzuordnende Ausmaß materieller und immaterieller Beeinträchtigungen, die der Klägerin auf Grund der Veröffentlichung der Kritik im Restaurantführer der Beklagten drohten, habe die Beklagte hinsichtlich ihrer journalistischen Pflichterfüllung hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Testesserin, deren Bericht sie übernommen und verbreitet hat, stellen müssen.

Der Bericht der von ihr eingesetzten Testesserin sei jedoch der unstreitig das Ergebnis nur eines einzigen Besuchs einer einzigen Person gewesen. Dieses Bewertungsverfahren stelle keine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage für die vorgenommene Abwertung dar.

Aufgrund der ganz erheblichen Nachteile, die die von der Beklagten veröffentlichte Kritik für die Klägerin nach sich ziehen konnte, habe es für die Beklagte unter Berücksichtigung der Gebote der Objektivität und des Bemühens um Richtigkeit nahe gelegen, vor der Veröffentlichung eine weitere Überprüfung zu veranlassen, um festzustellen, ob die bereits vorliegende Kritik nicht lediglich das Ergebnis einer womöglich sogar noch durch subjektive Befindlichkeiten der Testesserin beeinflussten bloßen Momentaufnahme widerspiegelt.

Urteil vom 03.05.2011 – Az. I-15 U 194/10

Erscheinungsdatum: 14.09.2011