Dr. Manfred Hecker

Tel. +49(0)221/9 51 90-86
Fax +49(0)221/9 51 90-96
m.hecker@cbh.de

OLG Köln – Versandfirma muss aus "Offizieller Gewinnmitteilung" zahlen

Das OLG Köln hat den Anspruch des Kunden auf Zahlung von 13.400,- Euro aus einer Gewinnzusage gegen eine "Shopping"-Firma aus Luxemburg bejaht.

Die Firma wurde im Rechtsmittelverfahren gegen ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.10.2009 (Az. 11 O 417/08) durch einen Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts Köln darauf hingewiesen, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat die luxemburgische Firma die Berufung am 22.04.10 zurückgenommen.

Ein Herr W. in Neustadt hatte einen Katalog zugesandt erhalten, dem eine "Offizielle Gewinnmitteilung" beigefügt war mit dem Wortlaut:

"Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400,- Euro entfallen ist."

Der Neustädter klebte seine persönliche Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung und rief den Gewinn zusammen mit einer Warenbestellung ab, die an eine Postfach-Adresse in Selfkant zu richten war. Die Waren erhielt er zugesandt, der Gewinn wurde allerdings nicht ausgekehrt, worauf der Kunde den Versender vor dem Landgericht Aachen auf Gewinnauszahlung verklagte. Während des Prozesses mussten zunächst aufwendig die Postanschrift und der wahre Inhaber der Versandfirma ermittelt werden. Dieser verteidigte seine Zahlungsverweigerung damit, dass in den Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel weitere Voraussetzungen für die Geldauszahlung aufgestellt worden seien, die der Kunde nicht erfüllt habe. Es sei lediglich von einem "Gewinnkandidaten" die Rede gewesen, der zunächst nur die Möglichkeit auf einen Gewinn habe.

Dieser Argumentation haben sich weder das Land- noch das Oberlandesgericht angeschlossen. Herrn W. sei mit dem konkret an ihn gerichteten Anschreiben eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB erteilt worden. Wenn in der Zusendung deutlich hervorgehoben sei, Herr W. solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden und auf seine persönliche Losnummer sei der Gewinn von 13.340,- Euro entfallen, könne dies nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nur so verstanden werden, dass dem Empfänger der Sendung der Gewinn bereits zugesprochen sei und er ihn nur noch abzurufen brauche. Diesem Eindruck könne auch nicht durch nichtssagende Hinweise im Fließtext entgegengewirkt werden, wie "Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen" und "Diese Mitteilung wird gültig, wenn ihre persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer ist".

Mit der Zurücknahme der Berufung ist das Urteil des Landgerichts Aachen jetzt rechtskräftig.

OLG Köln, Beschluss vom 18.03.2010 (Az. 21 U 2/10)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 6. Mai 2010

Mit dieser Entscheidung ist nun ein weiteres Mal geklärt, dass Gewinnversprechen rechtlich als bindende Verpflichtung anzusehen sind und erfüllt werden müssen. Soll lediglich die Möglichkeit auf einen Gewinn beworben werden, ist dies mit hinreichender Deutlichkeit in der Werbung klarzustellen.

Erscheinungsdatum: 07.05.2010