Dr. Ingo Jung

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OLG Köln – Verlosung unter Einwilligung in die Datenweitergabe kann unzulässig sein

In seinem Urteil vom 12.09.2007 hatte das OLG Köln zu klären, ob eine unangemessene und unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG zu bejahen ist, wenn ihre Teilnahme an einem Gewinnspiel nur bei Einverständnis mit der Weitergabe ihrer persönlichen Daten möglich ist.

Die Beklagte bewarb die Verlosung von WM Tickets auf ihrer Internetseite. Mit der Überschrift „Einfach ausfüllen und gewinnen“ wurden Interessenten zur Angabe persönlicher Daten aufgefordert. Einige der persönlichen Daten konnten optional angegeben werden. Rechts von diesen Feldern befanden sich mehrere Kontrollkästchen. Sie betrafen eine Einverständniserklärung mit der Weiterleitung von Vertragsdaten und der Information über Produkte und Dienstleistungen der Unternehmensgruppe der Beklagten sowie das Einverständnis mit den Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels. Ohne Bestätigung dieser Kästchen war eine Teilnahme am Gewinnspiel nicht möglich.

1. Zunächst führte das OLG Köln aus, dass eine nach Beendigung einer sportlichen Großveranstaltung eingereichte Klage - auch wenn der Antrag ausdrücklich nur das konkret veranstaltete Sportereignis nennt - regelmäßig dahin auszulegen ist, dass eine Ticket-Verlosung „wie“ bei diesem Ereignis beanstandet wird.

Das Unterlassungsbegehren des Klägers scheitert dem OLG Köln zufolge demnach nicht am Fehlen der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Die durch eine Verletzungshandlung begründete tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr beschränke sich nach der „Kerntheorie“ nicht auf die genaue identische Verletzungsform, sondern erfasse alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. Somit komme es nicht darauf an, ob einzelne Handlungselemente des beanstandeten Verhaltens einmalig und unwiederholbar seien, solange in Zukunft weitere im Kern gleichartige Verstöße zu erwarten seien.

Im vorliegenden Fall könne sich eine Verlosung von Tickets in der zuvor beschriebenen Form in naher Zukunft (Europa WM) durchaus wiederholen.

2. Die Gestaltung der Internetseite und die Art und Weise der Ticketverlosung ist laut OLG Köln geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher in unangemessener und unsachlicher Weise zu beeinträchtigen, § 4 Nr.1 UWG.

Eine Unlauterkeit sei bei Gewinnverlosungen nicht nur in den Fällen des § 4 Nr. 5, 6 und § 5 UWG zu bejahen, vielmehr können auch die Voraussetzungen eines unangemessenen Einwirkens auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers vorliegen.

Zunächst wird laut OLG Köln die Entscheidung des Verbrauchers, ob er sein Einverständnis zur Weitergabe seiner Daten erteilen will, durch die Auslobung eines attraktiven Gewinns und des aleatorischen Anreizes beeinflusst.
Darüber hinaus wird er in eine psychisch schwierige Situation gebracht, da er erst zu einem sehr späten Zeitpunkt von der Kopplung zwischen Gewinnteilnahme und Einwilligungserklärung erfährt. Hiervon wird er nämlich erst unterrichtet, nachdem er sich für die Teilnahme am Gewinnspiel entschieden und das Formular hierfür ausgefüllt hat. Denn erst zu diesem Zeitpunkt wird er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er seine Einwilligung zur Datenweitergabe erteilen muss.
Er muss sich nun entscheiden, ob er den Schutz seiner Privatsphäre bevorzugt oder seine bereits getroffene Entscheidung zur Gewinnspielteilnahme revidiert. Damit wird er nach Auffassung des Senats durch psychischen Druck zu einer Entscheidung gedrängt.

3. Das OLG Köln stellt darüber hinaus klar, dass es auch an einer Aufklärung bezüglich der Kopplung zwischen der Gewinnteilnahme und Einwilligungserklärung fehlt.

Zwar bestünde bezüglich der persönlichen Angaben die Möglichkeit diese nur optional anzugeben. Daraus sei aber nicht der Schluss zu ziehen, dass es sich bei den Kontrollkästchen um Pflichtangaben handele.

Der Hinweis im Fließtext der Einwilligungserklärung auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs ändere hieran nichts. Der erzeugte psychologische Druck werde hierdurch weder vermindert noch beseitigt. Im Gegenteil würde er umso eher zur Abgabe der Einwilligung bereit sein, wenn er erfahre, dass er diese jederzeit widerrufen könne. Da die Ausübung des Widerrufs dem Verbraucher in vielen Fällen zu mühsam wäre, würde ein beachtlicher Teil der Verbraucher von einem Widerruf absehen.

Fazit:

Grundsätzlich ist dem OLG Köln darin zuzustimmen, dass Gewinnverlosungen nicht nur einen Fall des § 4 Nr. 5, 6 und § 5 UWG darstellen können, sondern auch eine unsachliche und unangemessene Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher gemäß § 4 Nr.1 UWG bewirken können. Dies kann in Form des psychischen Kaufzwangs oder durch übertriebenes Anlocken erfolgen (BGH, GRUR 1998, 735-Rubbelaktion; GRUR 2000, 820-Space Fidelity Peep Show; GRUR 2002, 1003-Gewinnspiel im Radio).

Jedoch wird in diesen Entscheidungen und auch in einer aktuelleren Entscheidung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 388) betont, dass die Voraussetzungen eines unlauteren psychischen Kaufzwangs oder eines unlauteren übertriebenen Anlockens nur bejaht werden können, wenn der Verbraucher im Rahmen der Teilnahme an der Aktion in einer Weise beeinflusst würde, die die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund treten lässt. Diese strengen Anforderungen hat die Rechtsprechung in keinem der Fälle als gegeben angesehen und eine Unlauterkeit der Gewinnspiele verneint.

Auch im vorliegenden Fall ist nach hiesiger Einschätzung die Situation nicht anders zu beurteilen. Dass der Verbraucher erst nachdem er sich entschlossen hat, an dem Gewinnspiel teilzunehmen, von der Verpflichtung erfährt, dass eine Teilnahme nur bei Einwilligung in die Datenweitergabe möglich ist, begründet keine derartige unausweichliche psychische Zwangssituation. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher kann sich in diesem Augenblick immer noch entscheiden, ob er dennoch an dem Gewinnspiel teilnehmen möchte oder nicht.
Er steht in keinem direkten Kontakt oder Gespräch mit einer Person oder befindet sich nicht in fremden Geschäftsräumen oder einer vergleichbaren anderen Drucksituation.
Er kann frei für sich und abgeschirmt an seinem Computer agieren. Auch bei Bestellungen im Internet ist dem Nutzer bekannt, dass er jederzeit, auch bei Befüllen des Warenkorbs, von dem Geschäft Abstand nehmen kann. Außerdem genügt die Tatsache, dass es sich um begehrte Tickets handelt, nicht zur Annahme, dass der Lockeffekt oder der Teilnahmezwang so stark ist, dass der Verbraucher seine Rationalität vollkommen in den Hintergrund treten lässt. Eine unsachliche und unangemessene Beeinflussung ist aus diesen Gründen nach hiesiger Auffassung abzulehnen.

In Betracht käme jedoch eine Verletzung des § 4 Nr. 5 UWG. Wie das OLG Köln ausführlich darstellt, ist der Verlosungsteilnehmer nicht genügend darüber aufgeklärt worden, dass eine Teilnahme am Gewinnspiel die Einwilligung in die Datenweitergabe voraussetzt. Über diese Bedingung hätte der Verbraucher eindeutig und klar aufgeklärt werden müssen. Die bloße Anzeige nach Versenden der Teilnahme, dass die Kontrollkästchen noch ausgefüllt werden müssen, genügt den Anforderungen nicht.

 


 

Erscheinungsdatum: 22.01.2008