Dr. Ingo Jung

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OLG Köln- Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen durch Internet-Fotos

Das OLG Köln hat sich in einem Beschluss vom 30.10.2007 mit der äußert praxisrelevanten Frage befasst, wonach sich der maßgebliche Gerichtstand im Falle von Urheberrechtsverletzungen durch Internet-Fotos bestimmt.

Die Antragsgegnerin – ein britisches Unternehmen- hat auf ihrer Internetseite mit der Top Level domain „.uk“ mit einem Foto für ein medizinisches Produkt geworben. Die Antragsstellerin hat beanstandet, dass die Einstellung dieses Fotos in das Internet ihre Urheberrechte verletzt.

Das OLG Köln hatte somit Frage zu klären, ob die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln gemäß Art. 5 Nr. 3 i.V.m. Art. 60 EuGVVO gegeben ist. Dies hat das OLG Köln abgelehnt.

Da sich der Wohnsitz der Antragstellerin im Sinne des Art. 60 EuGVVO nicht in Deutschland befinde, hätte das Landgericht Köln demnach nur zuständig sein können, wenn der Urheberrechtsverstoß als schädigendes Ereignis im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in Deutschland eingetreten, somit der Erfolgsort der Handlung wäre.

Im Rahmen von Wettbewerbsverletzungen hatte bereits der BGH entschieden, dass sich der Verletzungsort dann im Inland befindet, wenn sich auch der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß im Inland auswirken soll. (BGH WRP 2006, 736, 738 Rz. 22- Arzneimittelwerbung im Internet; GRUR 2005, 431 f – Hotel Maritime) Nach Auffassung des Senats muss dies für Urheberrechtsverletzungen, die sich aus einer unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19 a UrhG ergeben, zumindest dann gelten, wenn die Fotos zu gewerblichen Zwecken, nämlich der Bewerbung von Ware, in das Internet gestellt werden.

Es sei jedoch nicht das Ziel des Internetauftritts der Antragsgegnerin gewesen, sich auch in Deutschland auszuwirken. Insbesondere wende dieser sich nicht an Abnehmer in Deutschland. Dass eine weltweite Belieferung von Kunden angeboten werde und die Bezahlung der Produkte außer in englischen Pfund auch in Euro und US-Dollar möglich sei, genüge für diese Annahme nicht. Die Seite ist zudem in englischer Sprache gehalten. Die Seite konnte man zwar in andere Sprachen übersetzen lassen, allerdings gehörte die deutsche Sprache nicht dazu. Außerdem sei die Seite mit der Top-Level Domain „uk“ ausgestattet und werde aus diesem Grund auch nur selten von Deutschland aus angewählt. Somit habe das Landgericht Köln seine Zuständigkeit zu Recht verneint.

Fazit:

Das OLG Köln hat in seinem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass bei der Bestimmung des Gerichtsstandes im Rahmen von Rechtsverletzungen im Internet, der Sprache, in der die Seite verfasst ist, der genutzten Top-Level-Domain und der konkreten Ausgestaltung des Angabotes zentrale Bedeutung zukommt. Diese Ansicht ist überzeugend und schließt sich aktuellen Entscheidungen in der Rechtsprechung an (vgl. hierzu auch BGH, GRUR Int 2006, 605 ff; BGH, GRUR 2007, 871 ff; OLG Köln, ZUM 2006, 648 ff).

Erscheinungsdatum: 21.12.2007