Dr. Ingo Jung

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OLG Köln - Wegweisende Entscheidungen zum neuen Auskunftsanspruch gem. § 101 UrhG

Das OLG Köln hat sich in zwei aktuellen Beschlüssen mit Inhalt und Umfang des neuen Auskunftsanspruches nach § 101 Abs. 9 UrhG auseinandergesetzt.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Enforcement-RiL ist der neue Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 9 UrhG in das Gesetz eingefügt worden und am 01.09.2008 In Kraft getreten. Seit Einführung der Vorschrift sind bereits zahlreiche Entscheidungen verschiedener Landgerichte ergangen. Am 09. und 21.10.2008 hat sich nun auch das OLG Köln in zwei grundlegenden Entscheidungen mit der Norm befasst.

Die erste Entscheidung des OLG Köln (Az: 6 Wx 2/08) befasst sich mit einer Anzahl grundlegender Fragen zu der neuen Bestimmung des § 101 UrhG. Der Senat hebt zunächst die einstweilige Anordnung des LG Köln mit der Begründung auf, dass hierdurch die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werde. Durch eine vor Anhörung des beteiligten Providers erlassene einstweilige Anordnung könne nicht bereits die Auskunftserteilung gestattet werden. Ein Ausnahmefall, wonach die Vorwegnahme der Hauptsache zulässig wäre, liege hier auch im Hinblick auf die Praxis des Providers, die Verkehrsdaten der Kunden nach 7 Tagen zu löschen, nicht vor. Zulässig und bei schlüssigem Antrag geboten könne jedoch eine Zwischenregelung sein, mit der es dem Provider untersagt wird, die in Rede stehenden Daten zu löschen.

Der Senat weist auch im Interesse des Rechteinhabers daraufhin, dass § 101 Abs. 2 UrhG voraussetze, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliege, nicht aber, dass sie offensichtlich von einer bestimmten Person begangen worden sei. Der Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG stehe daher nicht entgegen, dass die angegebenen IP-Adressen Anschlüssen zugeordnet sein könnten, deren Inhaber nicht selbst Störer im Sinne des Urheberrechts seien.

Das Gericht beschäftigt sich auch mit dem viel diskutierten Begriff des gewerblichen Ausmaßes. Wer ein komplettes Musikalbum in der aktuellen Verkaufsphase der Öffentlichkeit im Rahmen einer Internettauschbörse anbiete, handele, auch wenn dies nur für einen kurzen Zeitraum belegt sei, in gewerblichem Ausmaß i.S. des § 101 Abs. 1 UrhG.

Die zweite Entscheidung des OLG Köln (6 W 123/08) befasst sich mit der Frage, wie der Gegenstandswert im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 n.F. UrhG zu bemessen ist. Der Senat stellt fest, dass der für die anwaltliche Vergütung maßgebende Gegenstandswert in den Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht identisch mit der Höhe der nach § 128 c KostO anfallenden Gebühr sei. Im Allgemeinen sei daher der in § 30 Abs. 2 KostO  vorgesehene Regelwert von 3.000 Euro zugrunde zu legen. Relevant für die Beurteilung des Auskunftsanspruchs sei das jeweilige urheberrechtlich geschützte Werk und nicht die einzelnen IP-Adressen. Werde der Anordnungsantrag somit auf die Verletzung eines bestimmten urheberrechtlich geschützten Werks (hier: eines Musikalbums) gestützt, so habe es bei dem vorgenannten Regelstreitwert zu bleiben, auch wenn sich die begehrte Auskunft auf verschiedene IP-Adressen beziehe.

Fazit:

Die Beurteilung des Begriffs des gewerblichen Ausmaßes überzeugt und steht im Einklang mit der überwiegenden Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung. Der Gesetzgeber weist in der Beschlussempfehlung (BT.-Drs. 16/8783, S. 50) ausdrücklich daraufhin, dass ein gewerbliches Ausmaß durch die Anzahl oder Schwere der Rechtsverletzung begründet werden kann und nennt für letzteres das öffentliche Zugänglichmachen eines Musikalbums kurz nach oder vor seiner Veröffentlichung in Deutschland als Beispiel. Somit ist ein gewerbliches Ausmaß durchaus bei der Veröffentlichung eines Musikalbums in der aktuellen Verkaufsphase zu bejahen. Auch die Beurteilung, wie der Gegenstandswert im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG zu berechnen, ist überzeugt. Relevant für den Auskunftsanspruch ist das urheberrechtlich geschützte Werk und nicht die Anzahl der IP-Adressen, über die Auskunft verlangt wird. Daher sollte bei der Berechnung des Gegenstandwertes auch nur das Werk und nicht die IP-Adressen berücksichtigt werden.

Fraglich ist jedoch die Entscheidung des OLG Köln bezüglich des Inhaltes der Einstweiligen Anordnung. Grund für die Erweiterung des § 101 UrhG ist die effektive Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen gewesen. Würde man die Vorwegnahme der Hauptsache in diesem Punkt nicht ausnahmsweise als zulässig erachten und eine Auskunftserteilung im Rahmen der Einstweiligen Anordnung gestatten, könnte die Effektivität der Regelung des § 101 UrhG in Frage gestellt werden. Als weiteren Begründungsstrang kann das OLG Köln jedoch das Argument für sich beanspruchen, dass im Vergleich zur unmittelbaren Auskunftserteilung in geringerem Umfang in die datenschutzrechtlichen Rechte des Kunden des Providers eingegriffen wird und damit die Anordnung auf "verlängerte Speicherung" der fraglichen Daten das mildere Mittel gegenüber der Anordnung zur Auskunftserteilung selbst darstellt. 

Erscheinungsdatum: 31.10.2008