OLG Köln - Sharehoster Haftung bei Urheberrechtsverstößen
In seinem Urteil vom 21.09.2007 hat sich das OLG Köln mit der Frage der Haftung von Sharehostern bei Urheberrechtsverstößen befasst.
Das Gericht thematisierte insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung als Täter/Teilnehmer in Betracht kommen kann und welche Prüfungspflichten einem Störer zugemutet werden können.
Die Antragsgegnerin betreibt einen so genannten Sharehoster-Dienst. Der Sharehoster stellt einen Server zur Verfügung, auf dem seine Kunden Dateien speichern (hochladen) können. Die Datei wird dem Nutzer in der Form eines Download-Links mitgeteilt, mit dessen Hilfe die Datei abgerufen und anderweitig gespeichert (heruntergeladen) werden kann. Dem Nutzer wird somit ermöglicht, den Download Link auch an Dritte mitzuteilen.
Die antragsstellende Verwertungsgesellschaft für musikalische Nutzungsrechte begehrt, dass die Antragsgegnerin es unterlasse, mittels eines solchen Systems die urheberrechtlich geschützten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen.
1. Zunächst lehnt das OLG Köln die Voraussetzungen einer Haftung der Sharehoster als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzungen im Rahmen eines summarischen Verfahrens ab.
Laut OLG Köln scheide zunächst eine Täterschaft aus, da der Sharehoster weder selbst noch durch andere eine Veröffentlichung des Inhalts der Dateien vornimmt. Über die Bekanntgabe des Download Links und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der Datei und ihres Inhalts entscheide der Nutzer und nicht der Sharehoster.
Auch eine Haftung als Teilnehmer komme nicht in Betracht. Die Teilnehmerhaftung setze zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraus. Die Antragsgegner hätten durchaus plausibel gemacht, dass legale Nutzungsmöglichkeiten solcher Dienste in großer Zahl vorhanden und üblich seien. Dass die Sharehoster hierbei mit gelegentlichen Urheberrechtsverstößen rechnen würden, reicht laut OLG Köln nicht für einen bedingten Teilnehmervorsatz aus.
2. Dies schließt jedoch eine Haftung als Störer nicht aus. Als Störer auf Unterlassung kann in Anspruch genommen werden, wer, ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Schutzgutsverletzung beiträgt. Die Störerhaftung setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht in Fällen, wo er vom Rechtsinhaber, wie hier von der Verwertungsgesellschaft, auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, § 10 S.1 Nr.2 TMG.
Das OLG Köln setzt sich des Weiteren mit der Frage auseinander, ob bei der Beurteilung der zumutbaren Prüfungspflichten auch die durch die Rechtsverletzung erzielten wirtschaftlichen Vorteile berücksichtigt werden müssen. Der BGH habe in seinen den Betreiber einer Internetversteigerungs- Plattform betreffenden Entscheidungen berücksichtigt, dass dieser über die von den Nutzern geschuldeten Provision am Verkauf von Pirateriewaren beteiligt sei.
Dies treffe jedoch nicht auf den vorliegenden Fall zu. Das Herunterladen, und die damit potentiell verbundene urheberrechtswidrige Verbreitung, sei kostenfrei. Zwar sei das Hochladen kostenpflichtig und Nutzern, die sich kostenpflichtig registrieren lassen würden, würde der Vorgang des Herunterladens attraktiver gestaltet, jedoch könne hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Sharehoster aus einer Nutzung ihrer Dienste durch die Raubkopierer wirtschaftliche Vorteile erzielen würden.
Das OLG Köln hat das Vorliegen technischer Möglichkeiten zur Unterbindung von Rechtsverletzungen verneint. Insbesondere der Einsatz von automatischen Filtersystemen erweise sich als problematisch. Der Einsatz von solchen Filtern sei nur im Zeitpunkt des Hochladens möglich. Das Hochladen von Dateien mit urheberrechtlich geschützten Musikwerken müsse jedoch für sich genommen noch keine Rechtsverletzung darstellen. Es könne durchaus ein Fall der erlaubten privaten Vervielfältigung nach § 53 UrhG vorliegen. Komme es jedoch für das Erkennen einer rechtsverletzenden Nutzung wesentlich auf den mit dem Hochladen verfolgten Zweck an, so würden letztlich alle an den Vorgang des Hochladens anknüpfenden automatischen Systeme versagen, weil sie den Zweck nicht abbilden könnten.
Grundsätzlich würden regelmäßige Kontrollen einer dreistelligen Zahl von Link Resourcen im Internet, auf denen Verweise zu einem Internet-Dienst und den dort gespeicherten Daten enthalten sind, die zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten der Sharehoster übersteigen.
Die Besonderheit dieses Falles liegt jedoch in der zur Verfügungstellung der Link- Sammlungen. In diesem Fall sei es dem OLG Köln zufolge durchaus möglich gewesen, eine manuelle Kontrolle einschlägiger Link - Sammlungen durch hiermit betraute Mitarbeiter durchzuführen. Solche Link Sammlungen zeichnen sich dadurch aus, dass eine Aufbereitung der dort erfassten Download Links durch bestimmte Ordnungs- oder Suchfunktionen stattfindet, so dass hierüber nach Dateien eines bestimmten Inhalts gesucht werden kann. Von dieser Überprüfungsmöglichkeit hätte die Antragsgegnerin, notfalls unter personeller Erweiterung der mit der Kontrolle von Missbrauchsfällen betrauten „Abuse“ Abteilung, auch Gebrauch machen können.
Fazit:
Das OLG Köln hat in seinem Urteil eine deutliche Abgrenzung zwischen der Haftung als Täter/Teilnehmer und als Störer vorgenommen und die Voraussetzungen, die an diese zu stellen sind, dargelegt.
Ausführlich und überzeugend hat sich das OLG Köln mit der Frage auseinandergesetzt, welche Prüfungspflichten dem Störer zuzumuten sind. Es hat sich hierbei für eine manuelle Kontrolle der einschlägigen Link-Sammlungen durch die Mitarbeiter der Sharehoster- Dienste ausgesprochen. Dies sei dem Sharehoster- Dienst durchaus zumutbar, insbesondere nach erfolgtem Hinweis auf die Rechtsverletzung durch die Rechtsinhaber. Das OLG Köln hat sich somit nicht für eine umfassende Prüfungspflicht, sondern nur für eine Prüfungspflicht in diesem besonderen Fall ausgesprochen.
Erscheinungsdatum: 21.12.2007

