Dr. Marie Teworte-Vey

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OLG Karlsruhe – Gegendarstellung auf der Titelseite

In seiner Entscheidung vom 29.02.08 (Az. 14 U 199/07) hat sich das OLG Karlsruhe mit dem Gegendarstellungsanspruch des bekannten österreichischen Sängers und Schauspielers Peter Alexander im Hinblick auf die Wortberichterstattung auf der Titelseite einer Boulevard-Zeitschrift befasst.

1. Gegenstand des Verfahrens war eine Veröffentlichung auf der Titelseite der von der Beklagten verlegten Boulevard-Zeitschrift, die mit den Worten


„Peter Alexander
Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein
Seite 7“

auf einen im Inneren des Heftes unter der Überschrift „Peter Alexander – Schlimme Erinnerungen an die Kriegsgefangenschaft holen ihn jetzt wieder ein.“ veröffentlichten Artikel hinwies. Der Kläger hat vorgetragen, hierbei handele es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung und hat daher beantragt, die Beklagte zu einer ebenfalls prominent auf der Titelseite zu veröffentlichenden Gegendarstellung folgenden Inhalts zu verpflichten: „Auf der Titelseite von … heißt es …. Dies ist unwahr. Peter Alexander.“


2. Das OLG Karlsruhe hat dem Kläger einen entsprechenden Gegendarstellungsanspruch zugesprochen. Dieser ergebe sich aus § 11 Abs. 1 S. 1 des baden-württembergischen Landespressegesetzes, wonach der Verleger eines periodischen Druckwerks zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet ist, soweit der den Abdruck Verlangende durch eine Tatsachenbehauptung betroffen ist. Anspruchsvoraussetzung sei dabei, dass sich die beantragte Gegendarstellung als Entgegnung auf eine in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung darstelle.


Von den maßgeblichen Leserkreisen werde der Sinngehalt der o.g. Äußerung dahingehend verstanden, dass der Kläger jetzt ohne seinen Willen in einer ihn eher unangenehm berührenden Weise mit damaligen, von ihm als längst abgeschlossen angesehenen Ereignissen oder Situationen in Berührung komme.
Derartige auf innere Vorgänge und Befindlichkeiten des Betroffenen bezogene Äußerungen sind nach allgemeiner Meinung dann nicht als Meinungsäußerung, sondern als Tatsachenbehauptung zu werten, wenn die innere Tatsache erkennbar mit äußeren Geschehnissen in Beziehung gesetzt werde, also mit äußeren, dem Beweis zugänglichen Hilfstatsachen begründet werde. Im vorliegenden Fall enthalte zwar die Äußerung auf der Titelseite selbst keine solchen Hilfstatsachen. Allerdings werde beim Empfänger durch den Hinweis auf den Artikel im Heftinneren der Eindruck erweckt, dass darin Tatsachen mitgeteilt würden, die diesen Schluss rechtfertigten. Dies rechtfertige nach Überzeugung des OLG Karlsruhe die Einstufung der Äußerung als Tatsachenbehauptung. Insoweit sei unerheblich, ob der angekündigte Artikel tatsächlich derartige äußere Umstände enthalte, da es für die Bewertung der auf der Titelseite der Zeitschrift erschienen Erstmitteilung allein auf das Verständnis des „Kiosk-Lesers“ ankomme, der den Artikel im Heftinneren nicht kenne.


3. Der Kläger habe allerdings keinen Anspruch darauf, dass die Gegendarstellung in derselben Schriftgröße wie die Erstmitteilung erfolge, da dann eine Fläche der Titelseite in einer Größe in Anspruch genommen würde, die deren Erscheinungsbild in starker Weise prägen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordere die Wahrung der Belange der Pressefreiheit, dass die Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliere, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen (BVerfGE 97, S. 125ff, 151). Daher habe der Kläger eine gewisse Reduzierung der Schriftgröße hinzunehmen, die allerdings nicht zu einer Entwertung der Gegendarstellung führen dürfe.

Fazit:


Mit seiner Entscheidung hat das OLG Karlsruhe eine weit reichende Einstufung von Äußerungen als Tatsachenbehauptung befürwortet. Darüber hinaus hat das Gericht klargestellt, dass bei der Ermittlung des Sinngehalts der Überschrift auf der Titelseite einer Zeitschrift  der dazu gehörigen Artikel im Innenteil keine Berücksichtigung findet, da der maßgebliche Berachter hiervon keine Kenntnis habe.

Erscheinungsdatum: 04.04.2008