
Dr. Markus Ruttig
Tel. +49(0)221/9 51 90-86Fax +49(0)221/9 51 90-96
m.ruttig@cbh.de
OLG Hamm zur Anonymität im Internet
In einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 3.8.2010 (Az. I-3 U 196/10) hat das Oberlandesgericht Hamm das Recht auf anonyme Meinungsäußerung im Internet gestärkt.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Klage eines Psychotherapeuten, der sich gegen eine für ihn negative Bewertung eines Patienten im Internet wendet. Da die Bewertung anonym abgegeben wurde und der vormalige Patient daher nicht greifbar war, verklagte der Psychotherapeut das Bewertungsportal auf Entfernung und Unterlassung der entsprechenden Bewertung sowie auf Schadensersatz. Das LG Münster wies die Klage ab. Das OLG Hamm beabsichtigt, diese Entscheidung aufrecht zu erhalten und die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht unterstellt bei seiner rechtlichen Würdigung, dass der Kritiker des Klägers ein ehemaliger Patient des Klägers sein müsse, der mit der Behandlung unzufrieden war. Eine abweichende Identität habe der Kläger nicht nachgewiesen, wobei zu berücksichtigen sei, dass er gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG auch keinen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Portalbetreibe besitze. Es bestehe, so das OLG Hamm in seiner Begründung weiter, auch keine gesetzliche Regelungslücke, so dass eine entsprechende Auskunft auch nicht über eine analoge Anwendung von § 809 BGB oder § 242 BGB hergeleitet werden könne.
Ausgehend von einem fehlenden Auskunftsanspruch stellt der Senat sodann weiter fest, dass die für das Internet typische anonyme Nutzung der grundrechtlichen Interessenlage entspreche und eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf solche Äußerungen, die einer natürlichen Person namentlich zuzuordnen seien, gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verstieße. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit solle der Gefahr der Selbstzensur entgegenwirken, wie der Bundesgerichtshof in der Spick-mich-Entscheidung (BGH, Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08) festgestellt hatte. Diese Gefahr bestünde aber, wenn man eine Verpflichtung statuierte, der zufolge man sich namentlich zu seiner Meinung bekennen müsse. Da das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG außerdem lediglich im Bereich der Sozialsphäre und nicht in der Privatsphäre tangiert sei, müsse es gegenüber der Meinungsfreiheit zurücktreten. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es sich bei der Äußerung um eine Schmähkritik gehandelt hätte, was nach Auffassung des Senats aber nicht der Fall gewesen sei.
Abschließend weist das OLG Hamm darauf hin, dass auch die „freie“ Einsehbarkeit der Bewertung durch alle Nutzer zu keiner anderen Bewertung führe. Zwar sei das Portal nicht, wie in der Spick-mich-Entscheidung, auf registrierte Nutzer beschränkt. Der Kläger biete seine Dienstleistungen aber, anders als ein Lehrer, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten, sondern in der Öffentlichkeit an, weshalb ein Interesse dieser Öffentlichkeit (Stichwort: Markttransparenz) anzunehmen sei, Bewertungen der Dienstleistungen durch Dritte zu erfahren.
Erscheinungsdatum: 28.09.2011
