OLG Hamburg - Zum Umfang markenrechtlichen Schutzes gegen Verletzung durch sog. „Vertipper“-Domains

Das OLG Hamburg hatte sich in seiner Entscheidung vom 08.01.2009 (Az.: 5 W 1/09) im Rahmen einer sofortigen Beschwerde mit dem Umfang eines Verbotstenors zu sog. „Tippfehler“-Domains zu befassen.

Die Gläubigerin hatte gegen die Schuldnerin einen Unterlassungstenor erwirkt, wonach es der Schuldnerin verboten war, die Domainnamen „gübstiger.de“ und „günstigert.de“ zu verwenden. Auf Grundlage dieses Verbots beantragte die Gläubigerin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin wegen der Verwendung ähnlicher Zeichen mit - nach Auffassung der Gläubigerin - derselben Verletzungsqualität, so z.B. „günstigef.de“, „günatiger.de“.

Das LG Hamburg hatte den Ordnungsmittelantrag mit Beschluss vom 24.11.2008 zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom OLG Hamburg mit Beschluss vom 08.01.2009 (Az.: 5 W 1/09) bestätigt.

Das OLG hat hierzu festgestellt, dass unabhängig von der konkreten Reichweite der Kerntheorie im Wettbewerbsrecht deren Anwendung im Markenrecht wegen der Besonderheit dieser Rechtsmaterie nicht dazu führen kann, dass von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke auch alle diejenigen Zeichen erfasst sind, die - unabhängig von der konkreten Buchstabenfolge und -verteilung - allein demjenigen Strukturprinzip folgen, welches Anlass und Grundlage für das Verbot war.

In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass bei Kennzeichenverletzung häufig schon geringfügige Veränderungen geeignet sind, aus dem Verbotsbereich des geschützten Zeichens herauszuführen. Daher bedarf es nach Auffassung des OLG Hamburg stets einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände. Das OLG Hamburg schloss sich damit den Ausführungen der Vorinstanz an. Es führte aus, dass im konkreten Fall selbst das rechtsverletzende Strukturprinzip nicht in der Zeichengestaltung derart einheitlich Ausdruck findet, dass hieraus eine zweifelsfreie Identifikation kerngleicher Rechtsverletzungen abgeleitet werden könne. Denn die bislang von der Schuldnerin nicht verwendeten Buchstaben waren an unterschiedlichen Stellen eingefügt worden oder der Unterschied wurde durch Auslassung eines Zeichens begründet. Damit waren die „Vertipper“-Domains, die den Gegenstand von Ordnungsmittelverfahren bildeten, vom Verbotstenor, der sich auf zwei konkrete Zeichenverwendungen bezog, nicht erfasst.

Das OLG Hamburg gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass eine weitere Antragsfassung im Erkenntnisverfahren in Form einer Verallgemeinerung, wonach jegliche Art von „Vertipper“-Domains zu Lasten der Zeichen der Gläubigerin erfasst werden sollen, dem für Anträge geltenden Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügen würde. Dies zeige, dass die denkbaren Abwandlungen einer Kennzeichengestaltung häufig zu vielfältig sind, um bereits im Erkenntnisverfahren im Vorgriff auf Umgehungsversuche des Verletzers berücksichtigt werden zu können.

Erscheinungsdatum: 25.04.2009